Nichtannahmebeschluss: Auch die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (hier: Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO) führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) – hier: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsanordnung gem § 26 SchulG SH