Afghanistan, Abschiebungsverbot für jungen erwerbsfähigen Mann festgestellt aufgrund der (nochmaligen) spürbaren Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage, der Arbeitsmöglichkeiten sowie der humanitären Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban, besondere begünstigende Umstände, etwa durch ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, durch nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte oder ausreichendes Vermögen, liegen im Falle des Klägers nicht vor