Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  13a ZB 19.34056

Datum:
6.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34536
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
RL 2011/95/EU Art. 4

 

Leitsatz

Ob ein Familienangehöriger eines Armeeangehörigen asylrechtlich relevant z.B. durch die Taliban bedroht sein kann, ist eine Frage des Einzelfalls. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 K 17.34224 2019-09-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 2019 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Klärungsbedürftig sei, ob
– ihm „aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Armee eine erhebliche Verfolgung durch die Taliban als nichtstaatliche Akteure droht und deshalb auch keine inländische Fluchtalternative gegeben ist“,
– ihm „aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Armee ein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure droht und deshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist“,
– „Kabul als Rückkehrort und interne Fluchtalternative noch als ausreichend sicher angenommen werden kann“,
– „andere Städte als interne Fluchtalternative von Kabul aus überhaupt sicher erreicht werden können“,
– „eine einzelne Zivilperson, insbesondere ein aus dem westlichen Ausland zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber, einen sicheren Landesteil erreichen und sich dort auf Dauer rechtmäßig niederlassen und sein Existenzminimum sichern kann“.
Diese Rechtsfragen seien bisher nicht grundsätzlich geklärt, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die neueren Berichte zur Situation in Afghanistan bisher nicht gewürdigt habe. Auch das Verwaltungsgericht habe die neueren Berichte nicht bzw. nicht angemessen gewürdigt. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung und der internationalen Hilfsorganisationen bzw. internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF würden von den Aufständischen/Taliban als Feinde und Spione betrachtet und verfolgt. Verfolgt würden auch Familienangehörige von Personen, die für den afghanischen Staat oder westliche Institutionen arbeiteten. Solche Personen seien in diversen, näher genannten Fällen vom Bundesamt oder den Verwaltungsgerichten als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Polizei/Sicherheitsbehörden und auch der afghanische Staat und internationale Organisationen seien nicht in der Lage und/oder nicht willens, ihre Bürger vor terroristischen/kriminellen Taten bzw. terroristischen/kriminellen Banden und Organisationen zu schützen (u.a. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – 11 S 3070/11; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 4.6.2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 30.9.2013, Dr. D1. v. 3.9.2013). In Kabul und an anderen Orten gebe es keine interne Schutzalternative. Die Taliban seien in der Lage, ihre Gegner in Kabul und in den großen Städten aufzuspüren (u.a. NdsOVG, U.v. 28.7.2014 – 9 LB 2/13). Darüber hinaus seien Rückkehrende nach Afghanistan von weiteren Bedrohungen im Hinblick auf die zunehmende Alltagskriminalität ausgesetzt, so dass es keine interne Schutzalternative gebe. Bei seiner Annahme, er könne nach Kabul, Herat oder Mazar-e Scharif zurückkehren, ignoriere das Verwaltungsgericht die letzten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, wonach eine interne Schutzalternative in Kabul grundsätzlich nicht verfügbar sei. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, er könne seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bei einer Rückkehr ausreichend sichern, erläutere Stahlmann in ihrer Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (Asylmagazin 8-9/2019, S. 276 ff.), dass eine Existenzsicherung bei einer Rückkehr auch bei noch bestehenden familiären Bezügen in der Regel nicht gelungen sei.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat die Rechtssache hinsichtlich aller klägerseitig aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung.
Soweit der Kläger die Fragen aufwirft, ob ihm als Familienangehöriger aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Armee eine erhebliche Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden durch (die Taliban als) nichtstaatliche Akteure drohe, wird sein Vorbringen bereits den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht, weil er sich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 ff., S. 9) auseinandersetzt. Unbeschadet dessen sind diese Fragen auch nicht grundsätzlich klärungsfähig: Dies schon deshalb, weil sie nicht abstrakt formuliert, sondern auf den Einzelfall des Klägers zugeschnitten sind („aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Armee“). Auch ist die Fragestellung, ob einem Asylkläger bei Rückkehr nach Afghanistan mit asylrechtlich beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung bzw. Gefährdung als Familienangehöriger eines Armeeangehörigen droht, einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern hinge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab (vgl. entsprechend zu Personen, die mit der afghanischen Regierung einschließlich der nationalen Sicherheitskräfte zusammenarbeiten: BayVGH, U. v. 13.4.2015 – 13a ZB 14.30099 – juris Rn. 4; vgl. entsprechend zu Personen, die für westliche Unternehmen tätig geworden sind: B.v. 30.10.2014 – 13a ZB 14.30371 – juris Rn. 4). Dass im Einzelfall ein Familienangehöriger eines Armeeangehörigen asylrechtlich relevant z.B. durch die Taliban bedroht sein kann, ist gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Außer Frage steht allerdings auch, dass es ausschlaggebend von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob für einen konkreten Kläger tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (so gehen z.B. auch die klägerseitig erwähnten UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018 davon aus, dass für den dort genannten Personenkreis – u.a. auch Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind – „abhängig von den jeweiligen Umständen des Falls“ ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz „bestehen kann“, siehe S. 55).
Soweit der Kläger mit seinen Fragen (auch) auf das Fehlen inländischer Fluchtalternativen in Afghanistan nach § 3e AsylG abzielt, kann dem ebenso bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 15 ZB 18.31513 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 – 13 A 3333/18.A – juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 – 13 A 903/17.A – juris Rn. 16-19). Dass Fragen hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ergibt sich aus den genannten gesetzlichen Vorschriften selbst und gilt schon deshalb auch im Fall einer Verfolgung durch die Taliban. Unbeschadet der weiteren persönlichen Umstände des jeweiligen Klägers bezieht sich diese Einzelfallbewertung dabei auch auf die individuellen Umstände der jeweiligen Verfolgung durch die Taliban (z.B. Art, Anlass, Häufigkeit, Zeitpunkt, etc.).
Soweit der Kläger mit seinen Fragen auf die Sicherheitslage und die Möglichkeit einer Existenzsicherung in Afghanistan abzielt, verfehlt er die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG insoweit, als er sich im Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 ff.) auseinandersetzt. Insbesondere muss, wenn das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet hat, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ebenso wenig genügt der Verweis auf Erkenntnismittel und sonstige Unterlagen, ohne dass der Kläger konkret darlegt, inwieweit welche darin enthaltenen Angaben zu einer Neubewertung der Gefahrendichte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen sollen (u.a. auch quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487 – juris Rn. 24; B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 7; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 23; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 – NVwZ 2011, 56 – juris Rn. 33).
Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Urteil vom 8. November 2018 (13a B 17.31918 – juris) explizit mit den aktuellen Erkenntnismitteln wie etwa den klägerseitig erwähnten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 auseinandergesetzt und diese bei seiner Bewertung berücksichtigt.
Auch die klägerseitig erwähnte Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen von Stahlmann (Asylmagazin 8-9/2019, S. 276 ff.) gibt keinen Anlass zu einer erneuten Überprüfung: Diese Studie begegnet durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität, des methodischen Vorgehens sowie der Validität, Reliabilität und Objektivität der erhobenen Daten. Dies ergibt sich aus dem Beitrag von Stahlmann über die Studie im Asylmagazin, in dem derartige Probleme letztlich selbst eingeräumt werden, ohne die Bedenken ausräumen zu können. Doch selbst wenn man die beschriebenen Fallbeispiele zugrunde legen wollte, ließen diese schon aufgrund ihrer geringen Zahl nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass jeder Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl der vielen Rückkehrer von schwerwiegenden Folgen betroffen wäre. Erst recht erlaubte dies nicht den weiteren Schluss auf die Folge, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre (vgl. zu entsprechenden Angaben von Stahlmann über konkrete Fälle abgeschobener Afghanen als Sachverständige des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: VGH BW, U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 124 ff.; U.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 207 ff.; U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 19 ff., Rn. 408 ff.).
Auch aus den UNAMA-Berichten vom 24. Februar 2019 (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2018) und 17. Oktober 2019 (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019) ergibt sich kein erneuter Überprüfungsbedarf. Die im Bericht vom 24. Februar 2019 ausgewiesenen zivilen Opferzahlen für das Jahr 2018 bewegen sich auf einem mit den Vorjahren vergleichbaren Niveau, das auch dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2018 (13a B 17.31918 – juris Rn. 24) zugrunde lag (konfliktbedingtes Schädigungsrisiko für Afghanistan insgesamt von 1:2.456 bei 10.993 zivilen Opfern und einer Einwohnerzahl von 27 Mio. Menschen). Laut dem neuesten UNAMA-Bericht vom 17. Oktober 2019 sind die zivilen Opferzahlen in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 – nach einem deutlichen Rückgang im ersten Halbjahr und einem starken Anstieg im dritten Quartal mit der höchsten Anzahl der in einem Monat belegten zivilen Opfer im Juli – mit insgesamt 8.239 Getöteten und Verletzten auf einem in etwa gleich hohen Niveau wie im entsprechenden Zeitraum der Vorjahre geblieben. Bei einer proportionalen Hochrechnung dieser Opferzahlen für 2019 insgesamt (10.985 zivile Opfer) und einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Mio. Menschen ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1:2.458. Dieses bleibt deutlich unter 1:800 und damit unverändert weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 22 f.). Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019 (Stand: Juli 2019) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht die Voraussetzungen eines Schutzstatus verneint habe, ist darauf hinzuweisen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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