Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs 2 S 1 BWahlG idF vom 17.03.2008 (Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet für aktive Wahlberechtigung Auslandsdeutscher) – jedoch keine Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009 – Anforderungen an die Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl gem § 38 Abs 1 S 1 GG – Sicherung der Kommunikationsfunktion der Wahl als möglicher Rechtfertigungsgrund für Differenzierung im aktiven Wahlrecht – § 12 Abs 2 S 1 BWahlG zur Sicherung der Kommunikationsfunktion jedoch nicht geeignet – Abweichende Meinung: Senatsentscheidung als überraschende Abweichung von bisheriger stRspr – Mindestmaß an realer Verbindung zu Bundesrepublik als Rechtfertigung der Erforderlichkeit des Voraufenthalts – Verantwortungszusammenhang statt Kommunikationszusammenhang grundlegend für Sinn demokratischer Wahlen – Dilemma der gesetzlichen Typisierungsansätze – Kommunikationszusammenhang als konsistente Rechtfertigung von Wahlrechtsbeschränkungen ungeeignet, historischer Zusammenhang mit Senatsentscheidung zu Ausländerwahlrecht
Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung soweit diese einen Verstoß gegen das Abstandsverbot darstellen (insoweit Festhaltung an BVerfGE 128, 326) – im Übrigen keine Verletzung von Art 1 Abs 1 und des Bestimmtheitsgebots durch das Institut der vorbehaltenen Sicherheitsverwahrung – auch unter konventionsrechtlichen Aspekten (Art 5 Abs 1 S 2 Bust a EMRK) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung