Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende, insb hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für Widerruf der Approbation als Arzt – keine Verletzung der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes bei umfassender Einzelfallprüfung und Prüfung etwaiger veränderter Umstände bzgl der Unwürdigkeit – Gegenstandswertfestsetzung für eA-Verfahren
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Untersagung der fortgesetzten Zwangsmedikation eines im Maßregelvollzug Untergebrachten: kein deutliches Überwiegen der für einen eA-Erlass sprechende Gründe – hier: Grundrechtseingriff infolge zwangsweiser Behandlung mit Neuroleptika entgegen einer Patientenverfügung einerseits und drohende irreversible hirnorganische Gesundheitsschäden bei Unterbleiben der Behandlung andererseits