Baurecht

Unzureichende Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärms im Rahmen der Bauleitplanung

Aktenzeichen  9 NE 17.1392

Datum:
8.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 420
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 6

 

Leitsatz

1 Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können.   (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Angesichts der Planung eines etwa 2 ha großen Wohngebiets, das aller Voraussicht nach eine abwägungsbeachtliche zusätzliche Verkehrslärmbelastung auslösen dürfte, ist von der planenden Gemeinde die konkrete Verkehrslärmbelastung im Ist- und im Plan-Zustand zu ermitteln und zu bewerten, um anhand des zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abwägen zu können.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der am 1. August 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan K. Nr. 25 – „H.-Süd“ wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 21. Juli 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin K. Nr. 25 – „H.-Süd“ in der Fassung vom 26. November 2015 (im Folgenden: Bebauungsplan) bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung K., das im Nordosten an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt. Der Antragsteller hat am 24. August 2016 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt (Az. 9 N 16.1681).
Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Bebauungsplan am 26. November 2015 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Am 1. August 2016 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht. Ausweislich der Planbegründung mit Umweltbericht vom 26. November 2015 umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 2,9 ha. Die Planung soll eine Bebauung von ca. 40 Baugrundstücken mit einer Größe von etwa zwischen 400 m² und 600 m² bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 ermöglichen. Als Art der Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet unter Ausschluss von bestimmten Betrieben festgesetzt. Die Außenerschließung des Plangebiets soll über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende B. Straße erfolgen, die nördlich des Plangebiets auch am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Zur inneren Erschließung des Plangebiets ist eine Ringstraße vorgesehen. Die Entwässerung des Baugebiets soll nach Nr. 5.2 der Planbegründung im Trennsystem erfolgen; es ist vorgesehen, das unverschmutzte Regenwasser nach Süden in den T.-graben zu leiten. Den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan nachfolgend wird unter Buchst. D. („Hinweise“) in Nr. 1 Satz 2 darauf hingewiesen, dass für die anfallende Dachentwässerung auf den Grundstücken Möglichkeiten zur Versickerung oder zum Rückhalt geschaffen werden sollen.
Der Antragsteller beruft sich auf eine Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung. Es sei davon auszugehen, dass das Grundstück des Antragstellers durch Oberflächen-, Grund- und Schichtwasser beeinträchtigt und er durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms in seinen Rechten betroffen werde. Auf die Antragsbegründungsschrift vom 21. Juli 2017 wird im Übrigen verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den am 1. August 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan K. Nr. 25 – „H.-Süd“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Oberflächen-, Grund- und Schichtwasser überzeuge nicht. Das im Bereich des Baugebiets anfallende Oberflächenwasser werde über ein separates Kanalsystem nach Süden in den T.-graben abgeleitet. Die Planung der Entwässerungsanlage sei vom Wasserwirtschaftsamt N. geprüft und durch das Landratsamt E.-… genehmigt worden; sie entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Problematik von Schichtwasser oder Staunässe bei Starkregenereignissen bleibe unverändert. Infolge der Zunahme des Verkehrs aufgrund des Neubaugebiets durch den späteren Anwohnerverkehr werde keine Erhöhung der Verkehrsbelastung am Grundstück des Antragstellers eintreten, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liege. Auf die Antragserwiderungsschrift vom 16. August 2017 wird im Übrigen verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Hauptsacheverfahren Az. 9 N 16.1681) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.
a) In der Hauptsache (Az. 9 N 16.1681) hat der Antragsteller einen fristgerechten Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebauungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist daher noch möglich.
b) Der Antragsteller ist antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene – wie hier – nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.).
Jedenfalls soweit der Antragsteller eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend macht, kann er sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – juris Rn. 6 m.w.N.). Angesichts der sich aus den Planaufstellungsakten und dem Beteiligtenvorbringen ergebenden Umstände kann hier aber nicht davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms u.a. am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27 zu einem Baugebiet mit 50 Wohngebäuden).
Anhand einer bloßen Grobeinschätzung ist hier nicht von vornherein eindeutig erkennbar, dass die Zunahme der Verkehrslärmbelastung unterhalb der Schwelle zur Abwägungsrelevanz liegt, zumal die Antragsgegnerin bereits im Istzustand von einem Verkehrsaufkommen von 2.000 bis 3.000 Kfz/Tag auf der B. Straße ausgeht (vgl. Bl. 717 der Planaufstellungsakten). Es ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Die Antragsgegnerin selbst ist – aufgrund des Hinweises des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 21. April 2015 (Bl 177 der Planaufstellungsakten) –von Verkehrslärmimmissionen am östlichen Rand des Baugebiets zur B. Straße hin ausgegangen, die jedenfalls nach Maßgabe der DIN 18005-1 u.a. den Einbau von Schallschutzfenstern erfordern (vgl. Buchst. B Nr. 5 der textlichen Festsetzungen sowie Nr. 6 der Planbegründung; vgl. auch Nr. 14 des Abwägungsbeschlusses vom 26.11.2015 zu den Stellungnahmen von mehr 50 Bürgern: „2.000 – 3.000 Kfz/Tag“, Bl. 717 der Aufstellungsakten). Sie hat daher beginnend von der B. Straße nach Westen hin einen 25 m tiefen Bereich festgesetzt, der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB – umgrenzt (vgl. Nr. 15.6 Alt. 2 PlanzVO). Eine günstigere Bewertung der Verkehrslärmsituation ist für das Antragstellergrundstück nicht anzunehmen, weil es unmittelbar nördlich des Plangebiets ebenfalls an der B. Straße in einem Abstand von ca. 10 m zur Straßengrenze anliegt. Da die Planung der Antragsgegnerin etwa 40 Baugrundstücke ermöglichen soll, zweigeschossige Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Dreispänner zugelassen werden, jeweils zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind und für jede Wohneinheit mindestens zwei Stellplätze gefordert werden, ist nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin mit zwischen weiteren 80 Pkw (bei 40 Einzelhäusern mit jeweils einer Wohneinheit) bis zu theoretisch 480 Pkw (bei 40 Dreispännern mit jeweils zwei Wohneinheiten) zu rechnen, die täglich mehrmals planbedingt über die B. Straße an- und abfahren werden (vgl. Nr. 4 der Planbegründung, Buchst. A Nr. 2.1, Nr. 2.5 und Nr. 3.1.1 sowie Buchst. C Nr. 2.3. der textlichen Festsetzungen). Dabei ist davon auszugehen, dass ein beachtlicher Teil des planbedingt hinzukommenden Fahrverkehrs ortseinwärts in Richtung Norden abfahrend und ortsauswärts von Norden kommend, also jeweils am Antragstellergrundstück vorbei, stattfinden wird. Auf das planbedingt zu erwartende Verkehrsaufkommen hatte der Antragsteller bereits im Rahmen der Auslegung hingewiesen. Mit der auch von anderen Anwohnern geltend gemachten zunehmenden Verkehrsbelastung hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch auseinandergesetzt (vgl. Blatt 717 der Planaufstellungsakten).
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller sein prozessuales Antragsrecht, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug setzen zu lassen, nicht verwirkt.
Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens setzt voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2017 – 1 B 103.17 – juris Rn. 5 m.w.N.); für Normenkontrollanträge gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2004 – 7 CN 1.03 – BayVBl 2004, 475 = juris Rn. 19 m.w.N.).
Es trifft nicht zu, dass der Antragsteller längere Zeit hat verstreichen lassen; der am 24. Juli 2017 eingegangene Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wurde sogar noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Geltendmachung des Antragsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten. Ist ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan anhängig, müssen die Plangeberin und die Planbegünstigten stets damit rechnen, dass der Bebauungsplan – auch vorläufig – außer Vollzug gesetzt wird. Ein schutzwürdiges Vertrauen, den Bebauungsplan vor einer abschließenden Entscheidung über den Normenkontrollantrag ganz oder teilweise umsetzen zu können, besteht nicht.
2. Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1517 – juris Rn. 17). Von diesen Maßstäben ausgehend hat der Antrag Erfolg.
a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren bestehen nicht (vgl. auch vorstehend Nr. 1).
b) Der Antrag im Hauptsacheverfahren hat voraussichtlich in der Sache Erfolg, weil der Bebauungsplan hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB leiden dürfte
aa) Die Antragsgegnerin hat die derzeitige und planbedingt ansteigende Verkehrsbelastung zwar zur Kenntnis genommen und auch in ihre Abwägungsentscheidung mit eingestellt (vgl. Bl. 717 der Planaufstellungsakten). Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt aber die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Angesichts der Planung eines etwa 2 ha großen Wohngebiets, das nach den vorstehenden Ausführungen aller Voraussicht nach eine abwägungsbeachtliche zusätzliche Verkehrslärmbelastung auf der u.a. am Antragstellergrundstück vorbeiführenden B. Straße mit einem derzeitigen Verkehrsaufkommen von zwischen 2.000 und 3.000 Kfz/Tag auslösen dürfte, hätte die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge die konkrete Verkehrslärmbelastung im Ist- und im Plan-Zustand ermitteln und bewerten müssen, um anhand des zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abwägen zu können (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin versäumt.
Die Antragsgegnerin hat weder eine Prognose über die planbedingt zu erwartende Erhöhung der Verkehrsbewegungen angestellt, noch hat sie die gegenwärtige Verkehrslärmbelastung und die planbedingte Verkehrslärmerhöhung – etwa am Grundstück des Antragstellers – untersucht. Die von der Antragsgegnerin gleichwohl getroffene Abwägungsentscheidung, wonach keine Auswirkungen zu erwarten seien, die unzumutbar wären oder die Wohnnutzung des bestehenden Wohngebiets unmöglich machten, beruht ausschließlich auf der Feststellung, dass die B. Straße eine Ortsverbindungsstraße von untergeordneter Bedeutung mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 2.000 bis 3.000 Kfz/Tag (teils mit Lkw-Durchfahrtsverbot/Tonnagebeschränkung) sei und der Annahme, dass durch die Planung nur eine geringe Erhöhung des Verkehrs erfolge. Dies ist nach Lage der Dinge unzureichend.
Bereits die Angabe über die gegenwärtige Verkehrsbelastung mit einer Spanne von 2.000 bis 3.000 Kfz/Tag ist für eine auf der sicheren Seite liegenden Abschätzung der vorhandenen und planbedingten Verkehrslärmbelastung nicht aussagekräftig, weil jedenfalls bei 3.000 Kfz/Tag nicht nur eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, sondern auch eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV in Betracht kommt, die in der bauleitplanerischen Abwägung ebenfalls die Funktion von Orientierungswerten haben können (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – BauR 2008, 632 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 44 jeweils m.w.N.). Letztlich fehlte es aber im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) insgesamt an konkreten Feststellungen zum planbedingt hinzukommenden Verkehrsaufkommen sowie zur Verkehrslärmbelastung im Ist-Zustand und im Plan-Zustand. Auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen konnte, durch die zunehmende Verkehrsbelastung in der B. Straße seien unzumutbare Auswirkungen nicht zu erwarten, kann mangels Ermittlung der zu erwartenden Verkehrslärmerhöhung und deren Bewertung etwa anhand von Orientierungswerten, die der Planung der Antragstellerin zugrunde gelegt werden, nicht nachvollzogen werden.
bb) Der voraussichtliche Verstoß gegen das Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach derzeitigem Stand auch beachtlich.
Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u.a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.
Dass die Interessen der Anwohner, u.a. des Antragstellers, in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, wurde bereits ausgeführt; sie betreffen damit auch „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist auch offensichtlich, denn er beruht auf objektiv feststellbaren Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitgliedes Gemeinderats der Antragsgegnerin über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 50 m.w.N.).
Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil nach den festzustellenden Umständen die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann. Dies ist hier anzunehmen. Insbesondere lässt allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – NVwZ 2016, 524 = juris Rn. 23). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016, a.a.O., Rn. 51 m.w.N.).
Hiervon ausgehend bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin denselben Bebauungsplan beschlossen hätte, wenn zuvor konkrete Ermittlungen zur Verkehrslärmbelastung angestellt worden wären und die planbedingte Verkehrslärmerhöhung in einem nachfolgenden Schritt bewertet worden wäre. Der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin lässt sich lediglich entnehmen, dass „erhebliche und gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkungen“ ausgeschlossen werden sollen und „unzumutbare“ oder „die Wohnnutzung unmöglich machende“ Auswirkungen nicht erwartet werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich schon kein Anhalt dafür, welche Lärmbelastung die Antragsgegnerin u.a. am Anwesen des Antragstellers für abwägungsgerecht erachtet hat. Die Begriffe „die Wohnnutzung unmöglich machende Auswirkungen“ und „gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkungen“ könnten zwar darauf hindeuten, dass die Antragstellerin Lärmbelastungen – allerdings als Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen aus verschiedenen Lärmquellen – mit Außenpegeln von nicht mehr als 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts und/oder entsprechenden Innenpegeln im Blick hatte (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 17 m.w.N.). Da die Abwägungsentscheidung nicht auf eine Gesamtlärmbetrachtung, sondern auf die „Verkehrsbelastung“ bzw. den „Verkehr“ abstellt, scheidet eine dahingehende Auslegung aber aus. Mit dem Begriff „erhebliche Lärmeinwirkungen“ sind wohl „erhebliche Belästigungen“ i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG gemeint. Dies deutet im Ergebnis ebenso wie der Begriff „unzumutbare Auswirkungen“ auf die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen unterhalb der Schwelle von Gesundheitsgefahren hin (vgl. Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 47 m.w.N.). Welche Verkehrslärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist offen geblieben, welche Beurteilungspegel die Antragsgegnerin für die Zumutbarkeit der künftigen Verkehrslärmbelastung ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat, zumal es für die Bauleitplanung, soweit es nicht um den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen geht, keine verbindlichen Vorgaben für die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen gibt (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 443). Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass die Planung etwa im Hinblick auf die Größe des Baugebiets, auf die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude, auf die Zahl der notwendigen Stellplätze und/oder auf die Zulassung von Hausgruppen anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die bestehende und zu erwartende Verkehrslärmbelastung u.a. am Antragstellergrundstück bei ihrer Abwägung berücksichtigt hätte.
Da es hier von vornherein an jeglichen belastbaren Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus u.a. für das Antragstellergrundstück folgende Lärmbelastung fehlt, fehlt es zugleich an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass die Antragsgegnerin denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte. Das gilt erst recht im Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 28 m.w.N.).
cc) Die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017, der der Antragsgegnerin am 15. Mai 2017 übermittelt wurde, hat haben die Bevollmächtigten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren vorgetragen, dass „die gesamte Verfahrensakte keinerlei Überlegungen enthält, die sich mit der unbestrittenen Zunahme des Anwohnerverkehrs und möglichen Auswirkungen auf die bestehende Bebauung, insbesondere in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers, auseinandersetzen“. Damit hat der Antragsteller unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts der Sache nach eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmbelastung geltend gemacht. Da der Bebauungsplan am 1. August 2016 bekannt gemacht wurde, ist die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewahrt.
dd) Der nach vorstehenden Ausführungen voraussichtlich anzunehmende Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB würde zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
Da sich der vom Antragsteller geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans beschränkt, sondern die Planung insgesamt betrifft, kommt eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Betracht.
3. Von Vorstehendem ausgehend hat der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung Erfolg.
Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – BauR 2017, 674 = juris Rn. 7 m.w.N.).
Im Übrigen steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass im Plangebiet derzeit nicht nur Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden, sondern auch mehrere Gebäude im Bau sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, die er angesichts der Vielzahl von im Plangebiet zulässigen Vorhaben, die im Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO errichtet werden können, in zumutbarer Weise im bauaufsichtlichen Verfahren nicht abwenden kann. Da auch nicht abzusehen ist, wie hoch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms u.a. am Antragstellergrundstück ausfällt und welche planerischen Konsequenzen die Antragsgegnerin aus der Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmzunahme ziehen wird, lässt der weitere Vollzug des Bebauungsplans Nachteile befürchten, die auch unter Berücksichtigung der Interessen u.a. der bauwilligen Planbegünstigten so gewichtig sind, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach Auffassung des Senats unaufschiebbar ist.
4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens und der vom Antragsteller sonst geltend gemachten Fehler wird – nicht abschließend – auf Folgendes hingewiesen:
a) Im Hinblick auf eine (erneute) Abwägung der Lärmschutzbelange auf Grundlage des ermittelten und bewerteten Abwägungsmaterials ist zu beachten, dass ggf. eine erneute Auslegung des geänderten Umweltberichts nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Betracht kommen kann, wenn der geänderte Umweltbericht – wie voraussichtlich hier – nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2017 – 4 CN 1.16 – BauR 2017, 1474 = juris Rn. 19 m.w.N.), soweit die Antragsgegnerin nicht ohnehin insgesamt eine neue Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligten durchführt, um etwaige sonstige Mängel auszuräumen.
b) Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage einer Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung nördlich des Plangebiets durch Oberflächen-, Grund- und Schichtwasser wurde der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. November 2016 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich des Baugebiets „Am H.“ in den T.-graben erteilt, wie dies bereits im Planungsstadium vorgesehen war. Weiterhin hat die Antragsgegnerin wasserwirtschaftliche Belange betreffende Gutachten eingeholt, die bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden konnten. Ob die vom Antragsteller geltend gemachten wasserrechtlichen Belange ganz oder teilweise bereits im Bebauungsplan einer Lösung hätten zugeführt werden müssen oder ein zulässiger Konflikttransfer in das nachfolgende wasserrechtliche Verfahren zulässig war, wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären sein, soweit die Antragsgegnerin nicht auch diesen Belang einer Abwägung auf Grundlage aktueller Erkenntnisse unterzieht. Auf vorstehende Ausführungen unter Nr. 4 Buchst. a wird im Übrigen verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie der angegriffenen Bebauungsplan.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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