Nichtannahmebeschluss: Verständigungsgespräche in nichtöffentlicher Hauptverhandlung im Strafverfahren und Auslegung des § 171b Abs 1 GVG – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unvollständiger Auseinandersetzung mit selbständig tragenden Begründungsteilen der angegriffenen Entscheidung