Patent- und Markenrecht

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Aktenzeichen  6 Ni 72/14 (EP)

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
6. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 855 229
(DE 60 2007 008 313)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie den Richter Dipl.-Ing. Altvater
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 855 229  (Streitpatent), das am 23. März 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität aus den französischen Anmeldungen FR 0604179 und FR 0604180 jeweils vom 10. Mai 2006 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wurde in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 008 313.3 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Procédé de routage de données sortantes et entrantes dans un chipset NFC“ (in Deutsch laut Streitpatentschrift: „Verfahren zur Weiterleitung von aus- und eingehenden Daten in ein NFC-Chipset“) und umfasst in der erteilten Fassung 22 Patentansprüche, von denen mit der am 2. Juni 2014 erhobenen Nichtigkeitsklage die nebengeordneten Ansprüche 1 und 12 angegriffen werden.
2
Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 12 in der erteilten Fassung lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:
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3
In der deutschen Übersetzung laut Streitpatentschrift lauten sie wie folgt:
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4
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die mit ihrer Klage angegriffenen Gegenstände des Streitpatents nicht patentfähig und daher für nichtig zu erklären seien. Hierzu führt sie aus, dass sie gegenüber den von ihr benannten Druckschriften
5
D1
6
D1-DE WO 2004/029860 A1
7
deutsche Übersetzung der D1
8
oder
9
D2
10
D2-DE
11
D2-EN JP 2000-182007 A
12
deutsche Übersetzung der D2 englische Maschinenübersetzung der D2
13
nicht neu seien.
14
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 hat sie geltend gemacht, ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sei auch gegenüber der Druckschrift D3 (bzw. der D3a)
15
D3 Auszüge aus „Specification of the Bluetooth System, Bluetooth Specification Version 2.0 + EDR“:
16
Vol. 0, “Master Table of Contents and Compliance Requirements”, S. 1-74 von 74
17
Vol. 1, “Architecture & Terminology Overview”, S. 1-26 von 92
18
Vol. 3, “Core System Package [Host Volume]”, S. 1-22 und S. 335-618 von 814
19
D3a Specification of the Bluetooth System, Bluetooth Specification Version 2.0 + EDR, Specification Volume 0-3, 4 November 2004 (vollständige Fassung)
20
nicht neu.
21
Darüber hinaus beruhten die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche gegenüber dieser Druckschrift oder der D15
22
D15 WO 02/080452 A2
23
jeweils insbesondere in Kenntnis der Druckschriften
24
D4 EP 1 499 070 A2
25
oder
26
MN12 Salminen, T.: Enhancing Bluetooth Connectivity with RFID. In: Proc. of the 4th Annual IEEE Conf. on Pervasive Computing and Communications, 13.-17.3.2006
27
oder
28
MN13 HALL, E.S. et al, RF Rendez Blue: Reducing Power and Inquiry Costs in Bluetooth-Enabled Mobile Systems. 11th Int. Conf. on Computer Communications and Networks, 14.-16.10.2002
29
nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.
30
Darüber hinaus stützt sie ihre Argumentation u.a. auch auf die Druckschriften
31
D5 WO 02/33644 A1
32
D6 WO 98/27670 A1
33
D7 WO 03/017103 A1
34
D8 Infrared Data Association® (IrDA®) Object Exchange Protocol, OBEX™, Version 1.3, 3. Januar 2003
35
D9 US 2005/236491 A1
36
D10 US 2005/259673 A1
37
D11 US 2003/136829 A1
38
D12 EP 1 608 123 A1
39
D13 DE 199 00 345 A1
40
D14 JP 2003-30596 A
41
MN7 Auszug aus: Finkenzeller, K.: RFID-Handbuch, 5. Auflage, S. 64-67
42
Die Klägerin beantragt,
43
das europäische Patent 1 855 229 im Umfang der Ansprüche 1 und 12 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
44
Die Beklagte beantragt,
45
die Klage abzuweisen,
46
hilfsweise, die Klage teilweise in Bezug auf Patentanspruch 1 abzuweisen,
47
weiter hilfsweise, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit der Hilfsantrag vom 8. Dezember 2015 reicht.
48
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält die Gegenstände des Streitpatents nach den angegriffenen Patentansprüchen 1 und 12 in der erteilten Fassung, hilfsweise zumindest nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, weiter hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrages laut Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 für patentfähig.
49
Der Hilfsantrag vom 8. Dezember 2015 unterscheidet sich hinsichtlich der angegriffenen Patentansprüche 1 und 12 von der erteilten Fassung lediglich hinsichtlich der einleitenden Worte der angegriffenen Patentansprüche, die in Patentanspruch 1 (Abweichungen von der erteilten Fassung unterstrichen) „Datenrouting-Verfahren in einem NFC-Chipsatz, umfassend wenigstens […]“ und in Patentanspruch 12 „NFC Datensende-/Empfangsvorrichtung (NFCR2) umfassend […]“ lauten.
50
Zur Stützung ihrer Auffassung hat sich die Beklagte u.a. auf die Druckschrift
51
NB1 Stellungnahme des Instituts Fraunhofer ESK vom 30. November 2015
52
berufen.
53
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Oktober 2015 zugeleitet. Auf den Hinweis wird Bezug genommen.
54
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.


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