Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eines in Griechenland anerkannten, schutzberechtigten, alleinstehenden, jungen (43 Jahre alt), gesunden und arbeitsfähigen Mannes im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Griechenland.
Erfolgreicher Eilantrag: Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan – unzureichende fachgerichtliche Aufklärung von Abschiebungshindernissen mit Blick auf COVID-19-Pandemie – Folgenabwägung