Dublin III-Verfahren: Eine Rückführung nach Griechenland ist zulässig für eine gesunde, arbeitsfähige, nicht vulnerable und allein reisende Asylbewerberin, die nur für sich selbst verantwortlich sind
Dublin III-Verfahren: Eine Rückführung nach Griechenland ist zulässig für eine gesunde, arbeitsfähige, nicht vulnerable und allein reisende Asylbewerberin, die nur für sich selbst verantwortlich sind
Drittstaatenverfahren: Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Griechenland, wo internationaler Schutz gewährt wurde