Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Berufungsverfahren, Frist, Auskunft, Hinweisbeschluss, Klage, Auflage, Schriftsatz, Kostenentscheidung, Sicherung, Bedeutung, Stellungnahme, Rechtssache, Vollstreckbarkeit, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  8 U 83/20

Datum:
6.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29065
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

34 O 5316/19 2019-12-06 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.12.2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten für das erste Berufungsverfahren werden gem. § 21 GKG niedergeschlagen.
Die Klagepartei trägt die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 08.07.2021, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der weitere Schriftsatz vom 03.08.2021 führt zu keinem anderen Ergebnis:
a) Soweit die Klagepartei nunmehr im Schriftsatz vom 19.05.21 umfangreich neu vorträgt, ist vorauszuschicken, dass die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 II 2 ZPO nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“ ermöglicht. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb nicht nur gem. § 531 Abs. 2 ZPO, sondern auch gem. §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 530 Rnr. 27). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen ausdrücklich aufmerksam gemacht.
Soweit die dort geltend gemachten Angriffsmittel erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekanntgeworden sein sollten oder entstanden sein sollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die Klagepartei ohne grobe Nachlässigkeit gehindert gewesen sein sollte, diese Umstände im Berufungsverfahren deutlich vor dem Hinweis vom 08.07.2021 vorzutragen. Sie sind daher auch gem. §§ 530, 296 II ZPO nicht mehr zuzulassen, da sie den Rechtsstreit nunmehr verzögern würden.
b) Auch der verspätete Vortrag hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt:
Er lässt überwiegend schon nicht erkennen, dass er sich konkret auf den hier streitgegenständlichen Motor EA189 beziehen soll. Soweit sich die Klagepartei diesbezüglich pauschal auf Anlagen Bezug nimmt, ist anzumerken, dass Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen können (BGH, NJW 2008, 69, Rz. 25; m.w.N.). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (z.B. BGH, NJW-RR 2004, 639 [640]; BGH, Urteil vom 17. März 2016, III ZR 200/15 Rn. 19 m.w.N.). Zumindest im Anwaltsprozess obliegt es daher dem Prozessbevollmächtigten, den Vortrag der Partei selbst zu ordnen, Anlagen auszuwerten und die Tatsachen nach Rechtsgesichtspunkten hervorzuheben und vorzutragen. Pauschale Verweisungen auf Anlagen sind unzulässig (z.B. Musielak/Voit. ZPO, 14. Auflage 2017, § 130 Rnr. 10 m.w.N.) und genügen ohne inhaltliche Auswertung der Anlage der Darlegungslast nicht (BGH NJW 2017, 2617 Rz. 33).
Zu den Fragen des OLG Dresden an das KBA ist im Übrigen anzumerken, dass die Erholung einer amtlichen Auskunft gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier nicht veranlasst gewesen wäre. Denn der Verhandlungsgrundsatz darf dadurch nicht angetastet werden. Auch § 273 ZPO gibt dem Gericht keine Befugnis zur Amtsaufklärung. Zulässig sind demnach im Grundsatz nur solche Vorbereitungsmaßnahmen, die im Vorbringen der Parteien eine Grundlage finden und, soweit sie auf die Beibringung von Beweismitteln abzielen, die für die entsprechenden Beweiserhebungen geltenden Vorschriften der ZPO beachten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 273 ZPO, Rn. 3). Da eine amtliche Auskunft ggf. einen beantragten Zeugen-, Sachverständigen- oder Urkundenbeweis entbehrlich machen kann (Zöller, a.a.O., Rn. 7), kann sie auch nur unter denselben Voraussetzungen erholt werden; sie erfordert mithin ebenfalls schlüssigen, nicht verspäteten Vortrag, der nicht ins Blaue sein darf. Daran fehlt es hier.
2. Da die Verwerfung der Berufung als unzulässig auf eine unzutreffende Auskunft der IT-Stelle des Oberlandesgerichts zurückzuführen war, erscheint es angemessen, hierauf § 21 GKG anzuwenden.
Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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