Erfolgreicher Antrag des Nachbarn nach § 80a Abs. 3 VwGO: Das Maß der baulichen Nutzung in einem (Änderungs-)Bebauungsplan war drittschützend (“subjektiv-rechtlich aufgeladen”)
Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude, Vereinbarkeit der Regelungen des GlüStV und des AGGlüStV mit dem Unionsrecht, Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Einhaltung des Anpassungskonzepts, Auflösende Bedingung bei Nichteinhaltung (zulässig), Ermessensbetätigung, baulicher Verbund, Begrenzung auf 48 Spielgeräte insgesamt bzw. 8 Spielgeräte pro Halle, Verbot und Entfernung von Werbeanlagen
Erfolgreicher Antrag des Nachbarn nach § 80a Abs. 3 VwGO: Das Maß der baulichen Nutzung in einem (Änderungs-)Bebauungsplan war drittschützend (“subjektiv-rechtlich aufgeladen”)