Sozialrecht

B 5 RE 4/20 R

Aktenzeichen  B 5 RE 4/20 R

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:160621UB5RE420R0
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Gelsenkirchen, 9. April 2018, Az: S 52 R 672/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2019, Az: L 18 R 351/18, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine ab dem 1.10.2014 ausgeübten Beschäftigungen bei der Beigeladenen zu 1 aufgrund eines Bescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) aus dem Jahr 1995 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) befreit ist oder hierfür eine Befreiung beanspruchen kann.
2
Der 1962 geborene Kläger ist Volljurist. Er war ab dem 17.2.1992 bei der Firma K GmbH in D als “Jurist für den Bereich Recht innerhalb des Zentralbüros Recht/Patente/Versicherungen des Zentralbereiches Vorsitzender der Geschäftsführung” versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 6.2.1992). Zum 1.5.1993 ging das Arbeitsverhältnis auf die A +S GmbH über. Diese GmbH firmierte anschließend in K F GmbH um. Zum 1.2.1997 übernahm der Kläger in dieser Gesellschaft die Stelle eines Referenten in der Zentralfunktion Recht/Patente (Arbeitsvertrag vom 28.1.1997). Zum 1.4.1999 wurde er zum Abteilungsleiter ernannt und ihm die Leitung des Funktionsbereichs “Recht/Patente” übertragen (Änderung des Arbeitsvertrags am 15.3.1999). Die K F GmbH firmierte 1999 in T F GmbH um. Ab dem 1.1.2012 war der Kläger als Geschäftsführer (Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 9.12.2011), ab dem 1.2.2013 als Geschäftsbereichsleiter und Mitglied der erweiterten Geschäftsführung dieser Gesellschaft tätig (Anstellungsvertrag vom 18.2.2013 mit Ergänzung vom 13.3.2013). Im Jahr 2014 wurde die T AG (heute t AG, im Folgenden einheitlich: Beigeladene zu 1) durch Fusion zweier Anlagenbau-Unternehmen des Konzerns gebildet. Der Kläger übernahm ab dem 1.10.2014 unter Abgabe der Führung der Rechtsabteilung als “Chief Executive Officer (CEO) Services” die “Business Unit Resource Technologies” bei der Beigeladenen zu 1 (Ergänzungsvereinbarung vom 29.9./7.10.2014). Ab dem 1.10.2016 war der Kläger nach seinen Angaben erneut juristisch als “Head of Contract and Risk Management” tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 endete am 30.6.2018.
3
Der Kläger ist seit dem 1.2.1995 als Rechtsanwalt zugelassen und ab dem 2.3.1995 aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer H durchgehend Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Beigeladener zu 2). Unter dem 10.5.1995 beantragte er bei der BfA auf dem entsprechenden Formblatt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für seine “seit dem 15.2.1992” bestehende versicherungspflichtige Tätigkeit bei der K F GmbH in D. Die BfA befreite den Kläger von der Versicherungspflicht zur GRV der Angestellten ab dem 1.4.1995 (Formularbescheid vom 9.8.1995). Der Bescheid trägt die Überschrift “Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)” und enthält mit im Wesentlichen vorgedrucktem Text folgende Regelungen:
        
“Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
        
Eingangsdatum des Befreiungsantrags
16.05.95
        
        
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht
15.02.92
        
        
Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung
02.03.95
(i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
        
        
        
Versorgungseinrichtung
Beginn der Befreiung
(…)     
1. April 1995
        
antragsgemäß”
4
Weiter heißt es in dem Bescheid:
        
“Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
        
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden.”
5
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung. Sodann wird in gleicher Textform weiter ausgeführt:
        
“Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen.
        
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
        
– die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet
– Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.
        
Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.
        
Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen. (..).”
6
Nach Bekanntwerden der von der beklagten DRV Bund unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 3.4.2014 neu gefassten Befreiungsvoraussetzungen meldete die Beigeladene zu 1 den Kläger ab dem 1.1.2015 (vorsorglich) zur GRV an. Dieser bat daraufhin die Beklagte um schriftliche Bestätigung, dass der Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vom 9.8.1995 über den 1.1.2015 hinaus Gültigkeit habe. Die Beklagte entschied, dass dem Kläger für seine ab dem 1.4.2014 ausgeübte Tätigkeit keine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erteilt werden könne. Auch wirke der Befreiungsbescheid vom 9.8.1995 nicht auf die ab dem 1.4.2014 (richtig wohl: 1.10.2014) aufgenommene Beschäftigung des Klägers als Mitarbeiter im Management fort. Er habe sich ausschließlich auf die konkrete Beschäftigung als Referent bezogen, für die die Befreiung beantragt worden sei, und habe sich mit der Aufgabe dieser Beschäftigung erledigt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die derzeit ausgeübte Beschäftigung im Wesentlichen der befreiten Beschäftigung entspreche, was jedoch nicht der Fall sei (Bescheid vom 23.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015).
7
Das SG hat der Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und Feststellung, dass der Kläger aufgrund des Bescheids vom 9.8.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der GRV befreit sei, stattgegeben. Der Kläger sei durch diesen Bescheid (auch) in seiner Beschäftigung als “Chief Executive Officer” (Manager) bei der Beigeladenen zu 1 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Befreiung sei ohne Bezugnahme auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis erteilt und (nur) an eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpft worden, welche beim Kläger bis heute fortbestehe. Dieser sei durchgehend bei dem Arbeitgeber beschäftigt, den er bereits 1995 im Antragsformular angegeben habe (Urteil vom 9.4.2018).
8
Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch des gerichtlichen Verfahrens sei die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der GRV für die ab dem 1.10.2014 ausgeübte Beschäftigung als “Chief Executive Officer (CEO) Services” der “Business Unit Resource Technologies” sowie für die bis zum 30.6.2018 nachfolgende Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für diese Beschäftigungen ergebe sich weder aus § 231 Abs 2 SGB VI noch unmittelbar aus dem Bescheid vom 9.8.1995.
9
§ 231 Abs 2 SGB VI bestimme nur, dass eine vor dem 1.1.1996 erteilte Befreiung nicht durch die zum 1.1.1996 eingetretene Rechtsänderung (dh Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) unrichtig bzw rechtswidrig werde. Einen weiterreichenden Bestandsschutz vermittle diese Vorschrift nicht. Selbst wenn sie generell für die vor dem 1.1.1996 erteilten Befreiungen Bestandsschutz gewähren würde, könne der Kläger daraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Es sei höchstrichterlich bereits geklärt, dass die im Befreiungsbescheid enthaltene Bezugnahme auf die “jeweilige Beschäftigung”, die dem § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI entnommen sei, ausschließlich diejenige Beschäftigung betreffe, die im Befreiungsantrag angegeben worden sei. Sie erstrecke sich nicht einmal auf folgende gleichartige Beschäftigungsverhältnisse. Eine andere als die “jeweilige Beschäftigung” liege schon vor, wenn eine (gleichartige) Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen werde. Dasselbe gelte erst recht, wenn – auch ohne Arbeitgeberwechsel – eine “wesentliche” Änderung des Tätigkeitsbereichs eingetreten und die neue Tätigkeit nicht mehr der Berufsgruppe zuzurechnen sei, für die die Befreiung ursprünglich erteilt worden sei. Wesentlich sei ein solcher Tätigkeitswechsel (beim gleichen Arbeitgeber), wenn für die neue Tätigkeit unter Zugrundelegung der zum Befreiungszeitpunkt (hier also am 1.4.1995) geltenden Rechtslage eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Das sei bei der vom Kläger ab dem 1.10.2014 ausgeübten Tätigkeit der Fall, weil sie einen Zugang zur Rechtsanwaltschaft und somit eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung iS von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht mehr ermöglicht habe.
10
Die im Bescheid der BfA vom 9.8.1995 ausgesprochene Befreiung sei nur für die Tätigkeit als Jurist für den Bereich Recht erteilt worden und habe sich (spätestens) mit dem Wechsel des Klägers in die Funktion des “Chief Executive Officer (CEO) Services” der “Business Unit Resource Technologies” zum 1.10.2014 auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Damit komme der Bescheid auch nicht mehr als Rechtsgrundlage für eine Befreiung für die Zeit vom 1.10.2016 bis zum 30.6.2018 in Betracht, in der der Kläger nach seinen Angaben wieder eine rechtsanwaltsähnliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübt habe. Auch wenn entsprechend dem Urteil des BSG vom 22.3.2018 (B 5 RE 5/16 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 16) für die Bestimmung der Reichweite der Befreiung maßgeblich auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers abgestellt werde, ergebe sich nichts anderes. Die zum Zeitpunkt der Befreiung bestehende arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis habe sich (nur) auf die Tätigkeit als Jurist für den Bereich Recht innerhalb des Zentralbüros Recht/Patente/Versicherungen bezogen. Die ab dem 1.10.2014 ausgeübte Tätigkeit sei andersartig und habe dem Kläger nicht im Wege der Weisung zugewiesen werden können. Hierzu habe es jeweils neuer Arbeitsverträge bedurft.
11
Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 5 Satz 1 sowie von § 231 Abs 2 SGB VI und darüber hinaus auch von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV, §§ 133, 157 BGB, § 39 Abs 2 SGB X, § 77 SGG sowie von Art 20 Abs 3 GG. § 231 Abs 2 SGB VI sei hier anwendbar, weil er über einen bestandskräftigen und rechtmäßigen Befreiungsbescheid verfügt habe. Soweit sich die Befreiung auf die “jeweilige Beschäftigung” beziehe, sei nicht die konkrete Tätigkeit, sondern das privatrechtliche Arbeitsverhältnis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ungeachtet eventueller inhaltlicher Veränderungen gemeint. Die Änderung der Tätigkeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis sei anders zu beurteilen als ein Arbeitgeberwechsel. Da die konkrete Tätigkeit für die Erteilung der Befreiung bei ihm keine Rolle gespielt habe, könne sie auch keine Bedeutung für deren Fortbestand haben. Nach dem Verfügungssatz des Bescheids vom 9.8.1995 sei er für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 1 von der Versicherungspflicht befreit worden. Dessen Auslegung durch das LSG widerspreche den Auslegungsregeln für Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) sowie der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R), das allgemein auf die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis abstelle. Auch unter Berücksichtigung des im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verankerten Vertrauensschutzes müsse die Befreiung weitergelten. Er – der Kläger – habe seine juristische Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 erstmalig zum 1.10.2014 und lediglich kurzzeitig bis zum 1.10.2016 unterbrochen. Das LSG hätte deshalb die Befreiungswirkung des Bescheids vom 9.8.1995 in entsprechender Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI jedenfalls bis zum 1.10.2016 erstrecken müssen.
12
Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 9. April 2018 zurückzuweisen.
13
Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
14
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15
Die Beigeladene zu 1 unterstützt die Position des Klägers, stellt aber keinen eigenen Antrag. Der Beigeladene zu 2 hat sich am Revisionsverfahren nicht aktiv beteiligt.

Entscheidungsgründe

16
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist aufgrund der im Bescheid der BfA vom 9.8.1995 ausgesprochenen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht auch für seine ab dem 1.10.2014 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeiten von der Versicherungspflicht in der GRV befreit.
17
1. Der Kläger macht sein Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend (vgl § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 iVm § 56 SGG; s dazu auch BSG Urteil vom 23.9.2020 – B 5 RE 6/19 R – SozR 4-2600 § 231 Nr 9 RdNr 12). Dieses zielte von Anfang an darauf ab, dass die Beklagte die Wirksamkeit der ihm im Bescheid der BfA vom 9.8.1995 erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch für alle weiteren bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeiten feststelle. Dass die Beklagte im Bescheid vom 23.4.2015 und ebenso im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 das Begehren des Klägers zur Feststellung einer Fortgeltung der im Jahr 1995 erteilten Befreiung “über den 01.01.2015 hinaus” abgelehnt und sich dabei ausschließlich mit der vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt aktuell ausgeübten Tätigkeit befasst hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch hinsichtlich der weiteren, vom Kläger ab dem 1.10.2016 bei der Beigeladenen zu 1 verrichteten Tätigkeit nicht entgegen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 3c).
18
2. Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2015 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Befreiungsbescheid der BfA vom 9.8.1995 sich spätestens zum 1.10.2014 erledigt und damit seine Wirksamkeit verloren hat, nachdem der Kläger eine Tätigkeit ausschließlich als CEO im Management der Beigeladenen zu 1 übernahm. Die hinfällig gewordene Befreiung aus dem Jahr 1995 konnte später auch nicht erneut wirksam werden, als der Kläger ab dem 1.10.2016 wiederum eine juristische Tätigkeit im Contract and Risk Management ausübte.
19
a) Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass die im Bescheid der BfA vom 9.8.1995 ausgesprochene Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten nur dessen damalige Beschäftigung als Referent in der Rechtsabteilung der K F GmbH betraf.
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Der Senat ist zu einer eigenen Auslegung des Bescheids befugt und hieran nicht durch § 163 SGG gehindert (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R – BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 36 ff). Er hat zudem bereits entschieden, wie Formularbescheide mit den auch hier verwendeten Formulierungen zu verstehen sind. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat danach ausgehend von seinem Verfügungssatz und unter Heranziehung des in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG Urteil vom 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 27 mwN; s auch BSG Urteil vom 16.3.2021 – B 2 U 7/19 R – juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 157 BGB, die bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen ergänzend zu berücksichtigen ist (vgl BSG Urteil vom 8.2.1996 – 11 RAr 61/95 – juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R – SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 22; s auch BVerwG Urteil vom 15.3.2017 – 10 C 3.16 – BVerwGE 158, 199 RdNr 13).
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Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen für die Auslegung von formularmäßigen Befreiungsbescheiden ist ein Verfügungssatz bzw eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt allein im Eingangssatz des Bescheids vom 9.8.1995 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum betroffenen Beschäftigungsverhältnis sowie zum Beginn der Befreiung enthalten. Die weiteren Angaben insbesondere zur Dauer und zum Widerruf der Befreiung sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (stRspr; vgl BSG Urteil vom 7.11.1991 – 12 RK 49/89 – SozR 3-2940 § 7 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 – 12 RK 34/96 – BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSG Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R – BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R – SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 37; BSG Urteil vom 5.12.2017 – B 12 KR 11/15 R – juris RdNr 24; BSG Urteil vom 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 30 sowie BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R – BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 51). Das kommt sowohl in der äußeren Gestaltung der im Bescheid enthaltenen Ausführungen als auch in deren Inhalt zum Ausdruck. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Allein sie sind individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen (vgl § 31 Satz 1 SGB X), während die übrigen Ausführungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zum Widerruf allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise ausgewiesen werden.
22
Die Beschäftigungsbezogenheit der erteilten Befreiung ergibt sich dabei vor allem aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 16.5.1995 (Eingangsdatum). In diesem hatte der Kläger in der Rubrik “Arbeitgeber” die “K F GmbH” (mit Anschrift in D) sowie als “Beginn des derzeitigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses” den 15.2.1992 angegeben. Die Abfrage des Arbeitgebers sowie des Beginns des “derzeitigen” Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R – BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 53). Ohne das Vorliegen einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine Befreiung von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung schon aus Gründen der Logik nicht in Betracht. Dabei macht die Verwendung des Begriffs “derzeitig” deutlich, dass es um das aktuelle, im Zeitpunkt des Antrags bestehende konkrete Beschäftigungsverhältnis geht (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 3/18 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 27). Dessen Beginn musste in dem Antrag angegeben werden; der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde hingegen nicht erfragt. Die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom Mai 1995 enthielten keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, er beantrage die Befreiung von der GRV ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung für sämtliche Tätigkeiten, die er als nunmehr zugelassener Rechtsanwalt künftig ausüben werde. Ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der GRV vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger auch nur für eine konkrete Beschäftigung und deren Ausgestaltung feststellen (vgl dazu näher BSG Urteil vom 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 32). Die BfA hat dem Befreiungsantrag des Klägers mit dem dargestellten Inhalt im Bescheid vom 9.8.1995 stattgegeben. Antrag und Bescheid haben sich ersichtlich auf die damalige Beschäftigung des Klägers bezogen. Das wird auch nicht durch den vom Kläger hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass die BfA vor Erlass des Bescheids keine weiteren Ermittlungen zu der von ihm damals konkret ausgeübten Tätigkeit angestellt hat.
23
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Bescheid vom 9.8.1995 nicht so verstanden werden, dass er eine Befreiung von der GRV für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der K F GmbH bzw deren Rechtsnachfolgern erteilt hat. Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheids nichts her. Der dort verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gebietet eine derartige Auslegung nicht. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV), wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, dh Arbeitgeber konkret verrichtete Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 33; s auch BSG Urteil vom 23.2.2021 – B 12 R 15/19 R – juris RdNr 13, zur Veröffentlichung auch in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 54 vorgesehen).
24
Das Urteil des 12. Senats vom 31.10.2012 (B 12 R 5/10 R – SozR 4-2600 § 231 Nr 5), auf das sich der Kläger beruft, stützt seine Auffassung nicht. Zwar ist dort ausgeführt, die Regelung in § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI definiere die Fortwirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht “nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa eine Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder den beruflichen Status”, sondern knüpfe ausschließlich an die Begriffe “Beschäftigung” und “selbstständige Tätigkeit” an (BSG aaO RdNr 22). Das diente indes lediglich der Klarstellung, dass es für die Fortgeltung einer erteilten Befreiung nicht allein auf die genannten Merkmale ankommt. Die Entscheidung betont zugleich, dass auch unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit der Regelung in § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nur die “konkrete” Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit maßgeblich ist (BSG aaO RdNr 24). Die konkrete Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt worden ist, kann jedoch nicht – wie der Kläger meint – mit einem zwischen einem bestimmten Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über längere Zeit fortbestehenden Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Die Wendung “insbesondere in einem Arbeitsverhältnis” in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV beschreibt den rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 – B 12 R 15/19 R – juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 54 vorgesehen). Sie bedeutet nicht, dass alle Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses allein aufgrund des fortbestehenden Rechtsverhältnisses zu einer einheitlichen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zusammengefasst werden.
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b) Nicht zu beanstanden ist auch die rechtliche Bewertung des LSG, dass spätestens zum 1.10.2014 eine wesentliche Änderung der Beschäftigung, für die dem Kläger im Bescheid der BfA vom 9.8.1995 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV erteilt worden war, eingetreten ist und sich jener Befreiungsbescheid damit iS des § 39 Abs 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.3.2018 – B 5 RE 3/17 R – juris RdNr 36; BSG Urteil vom 22.3.2018 – B 5 RE 5/16 R – SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 42). Die Aufnahme einer Tätigkeit als CEO im Management des Unternehmens stellt gegenüber der vorangegangenen Tätigkeit als Referent in der Rechtsabteilung eine für die Befreiung wesentliche Änderung dar.
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aa) Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass in den bislang vom BSG entschiedenen Fällen ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hatte, sodass jeweils auch das Arbeitsverhältnis beendet war. Ein Arbeitgeberwechsel führt stets zur Beendigung der konkreten Beschäftigung und damit auch zur Beendigung einer für sie erteilten Befreiung (vgl BSG Urteil vom 23.9.2020 – B 5 RE 6/19 R – aaO RdNr 24 mwN; zur Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die berufsrechtliche Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts s auch BGH Urteil vom 30.3.2020 – AnwZ 49/19 – NJW 2020, 2190 RdNr 12 ff). Eine Ausnahme bildet insofern der Fall eines Betriebsübergangs, der zwar mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden ist, bei dem aber der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt (vgl § 613a Abs 1 Satz 1 BGB; s auch BGH Urteil vom 30.3.2020 – AnwZ 49/19 – aaO RdNr 17). Entsprechendes gilt, wenn der Rechtsträger des Arbeitgebers durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt wird (vgl § 1 Abs 1 sowie § 324 UmwG; zur Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Verschmelzung zweier Unternehmen vgl BGH Urteil vom 14.7.2020 – AnwZ 8/20 – NJW-RR 2020, 1065 RdNr 12 f). Zu Recht geht auch die Beklagte davon aus, dass derartige Änderungen keine Auswirkungen auf eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI haben. Sofern mit dem Betriebsübergang nicht zugleich eine Änderung der konkreten Tätigkeit verbunden ist, bleibt auch die Befreiung unverändert bestehen (vgl Diller/Schuster in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl 2019, Anhang §§ 46, 46a-c RdNr 84 f). Nach diesen Grundsätzen war allein die Umgestaltung der K F GmbH, welche bei Erteilung der Befreiung im Jahr 1995 Arbeitgeberin des Klägers war, nachfolgend in die T F GmbH und später in die T AG für den Fortbestand der dem Kläger erteilten Befreiung ohne Belang.
27
bb) Auch ohne Arbeitgeberwechsel kann eine Änderung der ausgeübten Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Auswirkungen auf eine zuvor erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht haben. Das ergibt sich bereits aus § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI; danach ist eine nach § 6 Abs 1 SGB VI erteilte Befreiung auf die “jeweilige” Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Bei der Bestimmung der jeweiligen konkreten Beschäftigung ist sowohl die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch die gelebte Praxis der Vertragsdurchführung zu betrachten (stRspr; vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 15, 24 mwN), also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist aber nicht jegliche Veränderung einer der Umstände, unter denen die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers verrichtet wird, für den Fortbestand einer erteilten Befreiung von Bedeutung. Relevant sind nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit.
28
Dies hat der Gesetzgeber in dem für Befreiungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bedeutsamen Teilbereich der Syndikusrechtsanwälte in berufsrechtlicher Hinsicht mittlerweile explizit geregelt. Syndikusrechtsanwälte müssen gemäß § 46b Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 BRAO (in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) sowohl jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags (dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses) als auch sonst “jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses” der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen. Ist eine wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, hat die zuständige Stelle die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken (§ 46b Abs 3 BRAO) bzw andernfalls zu widerrufen (§ 46b Abs 2 Satz 2 BRAO). Mit diesen berufsrechtlichen Regelungen wollte der Gesetzgeber das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts konkretisieren und dabei einerseits die bisherige Praxis der Beklagten zur Befreiung angestellter Rechtsanwälte von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich weitestgehend fortschreiben und andererseits einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gewährleisten (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 18/5201 S 13; s auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl 2020, § 46b RdNr 2, 5). Um dies verfahrensrechtlich abzusichern, hat der Gesetzgeber die Einbeziehung des Rentenversicherungsträgers in das Zulassungsverfahren und dessen Bindung an die bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer angeordnet (vgl § 46a Abs 2 BRAO; kritisch hierzu Hase, SGb 2021, 11, 15 f). Das gilt für Entscheidungen über die zulassungsrechtlichen Folgen einer Änderung der von einem Syndikusrechtsanwalt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in gleicher Weise (vgl § 46b Abs 2 Satz 3 BRAO und hierzu BT-Drucks 18/5201 S 35 f).
29
Allgemein gültige Regeln für die Abgrenzung wesentlicher Änderungen iS des § 46b Abs 3 BRAO, die eine Anpassung der Zulassung erfordern, von unwesentlichen lassen sich nur begrenzt aufstellen (vgl Diller/Schuster in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl 2019, Anhang §§ 46, 46a-c RdNr 86). Die Entscheidung ist stets von Wertungsaspekten geprägt (vgl BGH Urteil vom 14.7.2020 – AnwZ 8/20 – NJW-RR 2020, 1065 RdNr 27). Die Gesetzesbegründung beschränkt sich auf den Hinweis, eine wesentliche Tätigkeitsänderung könne “etwa bei einem Wechsel von der Rechts- in die Personalabteilung” anzunehmen sein, nicht aber, “wenn bei gleichbleibend unabhängiger rechtsberatender Tätigkeit innerhalb derselben Rechtsabteilung lediglich ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet wird” (BT-Drucks 18/5201 S 36 – zu Nr 2). Dementsprechend wird in der Literatur die Beförderung des Mitarbeiters einer Rechtsabteilung zu deren Leiter mit personellen und organisatorischen Aufgaben im Umfang von 20 % als unwesentliche Änderung angesehen (Diller/Schuster aaO; zum Mindestumfang anwaltlicher Tätigkeit von 65 % für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses vgl BGH Urteil vom 30.3.2020 – AnwZ 49/19 – NJW 2020, 2190 RdNr 26 mwN). Gleiches soll für eine Änderung des Gehalts, der Lage des Arbeitsplatzes und für die Erteilung von Prokura gelten (vgl Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl 2020, § 46b RdNr 5). Als wesentliche Änderung wird hingegen die Festlegung einer neuen Aufgabenzuständigkeit in einem neuen Arbeitsvertrag, die Übernahme von Führungsaufgaben und auch die Einräumung zusätzlicher Entscheidungskompetenzen bewertet (vgl Träger aaO).
30
Ob eine wesentliche Änderung derjenigen Beschäftigung vorliegt, für die ursprünglich eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erteilt worden ist, ist ebenfalls Tatfrage und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Hierfür ist die im Befreiungsbescheid genannte Tätigkeit in ihren prägenden Charakteristika derjenigen Tätigkeit gegenüberzustellen, die nachfolgend ausgeübt wird. Sofern eine Änderung in der abstrakten Aufgabenstellung und Funktion festzustellen ist, muss anhand einer wertenden Gewichtung beurteilt werden, ob die Änderung der Tätigkeit als wesentlich anzusehen ist. Ein gewichtiges Indiz für eine relevante Änderung der Tätigkeit kann insbesondere ein Aufstieg zu einem leitenden Angestellten sein, der nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt (vgl § 5 Abs 3 und 4 BetrVG). Gleiches gilt für einen Statuswechsel vom Angestellten zum Mitglied eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person des Arbeitgebers berufen ist und als solches gesellschafts- und organrechtlichen Weisungen unterliegt (vgl hierzu auch BGH Urteil vom 7.12.2020 – AnwZ 17/20 – NJW 2021, 629 RdNr 9 ff; zur abhängigen Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern juristischer Personen s BSG Urteil vom 23.2.2021 – B 12 R 15/19 R – juris RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 54 vorgesehen). Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Spezifika der Tätigkeit, für die die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
31
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem bereits dargestellten Regelungsgehalt des Bescheids vom 9.8.1995 ist beim Kläger spätestens ab dem 1.10.2014 eine wesentliche Änderung der Beschäftigung eingetreten, für die die Befreiung ursprünglich erteilt worden war. Das stellt auch der Kläger nicht in Abrede, wenn er darauf hinweist, dass er die juristische Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber mit Übernahme der neuen Position zum 1.10.2014 unterbrochen habe. Nachdem der Kläger bereits seit 1999 nicht mehr als Sachbearbeiter bzw Referent, sondern als Leiter der Rechtsabteilung tätig war, wechselte er zum 1.1.2012 in das Management der T F GmbH. Zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt am 1.10.2014 gab er die Leitung der Rechtsabteilung ab und übernahm die Funktion eines CEO. Damit war eine für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bedeutsame Änderung seiner Tätigkeit verbunden. Die ursprüngliche Beschäftigung in der Rechtsberatung seines Arbeitgebers übte der Kläger von da an nicht mehr aus. Seine Tätigkeit bestand nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nunmehr ausschließlich aus Managementaufgaben. Dementsprechend wurde seine Tätigkeit in einem Geschäftsführer-Dienstvertrag (9.12.2011) bzw einem neuen Anstellungsvertrag (18.2.2013) mit späteren Ergänzungen geregelt. Augenfällig wird die wesentliche Veränderung der Beschäftigung nicht zuletzt dadurch, dass der Kläger als Mitglied der Geschäftsführung eine Organstellung erlangte, die grundsätzlich zu einer Nachrangigkeit des Anstellungsvertrages führt (zur Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt vgl BGH Urteil vom 7.12.2020 – AnwZ ) 17/20 – NJW 2021, 629). Damit übte der Kläger nicht mehr die Beschäftigung aus, für die ihm 1995 die Befreiung erteilt worden war. Hierdurch erledigte sich der Befreiungsbescheid vom 9.8.1995 iS des § 39 Abs 2 SGB X auf sonstige Weise.
32
dd) Eines “Widerrufs” bzw einer Aufhebung des Bescheids vom 9.8.1995 nach § 48 Abs 1 SGB X bedurfte es nicht (vgl zB BSG Urteil vom 7.12.2000 – B 12 KR 11/00 R – SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 10; BSG Urteil vom 5.12.2017 – B 12 KR 11/15 R – juris RdNr 24). Die Formulierung “Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA” steht im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zum “Widerruf” der Befreiung bei “Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI”. Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Klägers und erfolgte erst im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere diese Stellung im Bescheid weist diese Aussage – auch vom objektivierten Empfängerhorizont aus – als bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage aus. Im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Beschränkung der Befreiung auf die “jeweilige Beschäftigung” konnte sich dieser Hinweis nur auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (insbesondere Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk) in der konkreten Beschäftigung beziehen. Hingegen verdeutlicht der Text “Gegen diesen Bescheid können Sie … Widerspruch erheben”, dass die Regelungen, die den Adressaten des Bescheids individuell betreffen, der Rechtsbehelfsbelehrung vorangestellt sind und bei mangelndem Einverständnis durch diesen angefochten werden können (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R – BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 66).
33
c) Aus § 231 Abs 2 SGB VI ergibt sich zugunsten des Klägers kein weitergehender Bestandsschutz. Diese Übergangsvorschrift bestimmt, dass Personen, die aufgrund eines bis zum 31.12.1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der zu diesem Zeitpunkt geltenden (alten) Fassung von der Versicherungspflicht befreit wurden, dies in der “jeweiligen Beschäftigung” auch bleiben. Danach steht dem Kläger Bestandsschutz hinsichtlich der Beschäftigung zu, für die er im Mai 1995 die Befreiung beantragt und mit Bescheid vom 9.8.1995 erteilt bekommen hatte. Nach einer wesentlichen Änderung dieser Beschäftigung liegen die Voraussetzungen der Vorschrift indes nicht mehr vor.
34
d) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind nicht ersichtlich (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R – BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 68 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 33 ff). Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Beschäftigung die Versicherungspflicht feststellt, nachdem er zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früher ausgesprochenen Befreiung den Eindruck erzeugt hatte, auch für eine neu eingegangene Beschäftigung trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl BSG Urteil vom 23.9.2020 – B 5 RE 6/19 R – juris RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 231 Nr 9 vorgesehen; zur schriftlichen oder mündlichen Bestätigung der Weitergeltung einer alten Befreiung s auch das “Rundschreiben zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und Vertrauensschutz für Altfälle” der DRV Bund vom 12.12.2014, NZA 2015, 29, 30). Eine solche Konstellation bestand hier jedoch nicht.
35
e) Der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 23.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2015 ist auch insoweit rechtmäßig, als er – neben der beantragten Feststellung einer Fortwirkung der früher ausgesprochenen Befreiung – auch die Erteilung einer neuen Befreiung für die ab dem “1.4.2014” (richtig: 1.10.2014) ausgeübte Beschäftigung als CEO abgelehnt hat. Eine solche Befreiung kommt jedenfalls in der Zeit bis zum 31.12.2015 für eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R – BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12). Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte Befreiung nicht gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI auf die Tätigkeit als CEO erstreckt werden konnte, weil die am 1.10.2014 aufgenommene Beschäftigung weder infolge ihrer Eigenart noch vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt war (zu den Voraussetzungen einer Erstreckung vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 – B 5 RE 2/20 R – NJW 2021, 1899 RdNr 19 ff). Nicht ausreichend für eine Erstreckung nach dieser Vorschrift ist, dass bei retrospektiver Betrachtung die Tätigkeit nur zwei Jahre lang ausgeübt worden ist. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab dem 1.1.2016 geltenden Recht hat der Kläger nicht erhalten, sodass auch eine Befreiung auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 231 Abs 4b SGB VI nicht möglich war.
36
f) Auch soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er aufgrund des Bescheids vom 9.8.1995 in seiner vom 1.10.2016 bis zum 30.6.2018 bei der Beigeladenen zu 1 erneut im juristischen Bereich ausgeübten Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist, hat das LSG seine Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es handelte sich nach den Angaben des Klägers wiederum um eine gegenüber der Vortätigkeit in wesentlichen Punkten geänderte Beschäftigung, für die er einen erneuten Befreiungsantrag hätte stellen müssen. Ein “Wiederaufleben” der Rechtswirkungen des Bescheids vom 9.8.1995 kommt, nachdem seine Wirksamkeit gemäß § 39 Abs 2 SGB X weggefallen ist, nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 23.9.2020 – B 5 RE 6/19 R – juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 231 Nr 9 vorgesehen; s auch BSG Beschluss vom 7.3.2018 – B 5 RE 3/17 R – juris RdNr 36).
37
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG. Eine Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst. Der Beigeladene zu 2 hat sich am Revisionsverfahren nicht aktiv beteiligt. Die Beigeladene zu 1 hat keinen Sachantrag gestellt (vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 – B 6 KA 62/04 R – BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.6.2018 – B 2 U 2/17 R – SozR 4-2700 § 2 Nr 46 RdNr 31).


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