Armenien, Abschiebungsverbot, terminale Niereninsuffizienz, grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten in Armenien, Behandelbarkeit im Einzelfall nicht rechtzeitig gewährleistet
Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Organisationen bei der Prognose materieller Lebensverhältnisse im Abschiebungszielstaat
Dublin-Rückkehrer, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich) nach Art. 20 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen, mangelnde Beachtlichkeit fremdsprachiger Unterlagen, keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebehindernisse
Krankenversicherung – Krankenhausbehandlung – Anforderungen des allgemeinen Qualitätsgebots – Verpflichtung des Krankenhauses zur Beachtung von strukturellen und prozeduralen Mindestanforderungen auch ohne Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder Normenverträge – grundsätzlich anerkannte Methode ohne Regelung oder wissenschaftlichen Konsens zu den Einzelheiten der Leistungserbringung – Verpflichtung zur Beschreitung des Wegs des gesicherten Nutzens aufgrund des Qualitäts- und des Wirtschaftlichkeitsgebotes – Durchführung einer transvaskulären Aortenklappen-Implantation (TAVI) in Krankenhaus ohne herzchirurgische Fachabteilung im Jahr 2013 als Verstoß gegen das Qualitätsgebot