(Ende der Fortwirkung einer am 31.12.1991 bestehenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 mit Aufgabe der entsprechenden Beschäftigung – kein Wiederaufleben der Befreiung nach erneuter Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber)
Verpflichtung eines Wach- und Sicherheitsdienstleistungsunternehmens zur Vorlage einer Belastungsanalyse – Untersagung der Verlängerung der Tageszeitarbeit über zehn Stunden