Steuerrecht

Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  AN 17 K 20.30229

Datum:
23.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27505
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Nr. 4, § 30 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist abzuweisen, weil sie unzulässig ist.
Die Klage wurde nicht innerhalb der Klagefrist von einer Woche erhoben. Nach §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. 36 Abs. 3 AsylG ist die Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Der Bescheid vom 4. März 2020 wurde dem Kläger nach § 10 Abs. 4 AsylG am Montag, 9. März 2020 ordnungsgemäß zugestellt, so dass die einwöchige Klagefrist am 10. März 2020 an- und mit Ablauf des Montags, 16. März 2020 ablief. Die erst am Mittwoch, 18. März 2020 erhobene Klage wurde damit zu spät erhoben. Nachdem der Bescheid mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrungversehen war, kam auch nicht die verlängerte Rechtsmittelfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung.
Zwar hat der Kläger zu Protokoll der Geschäftsstelle auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO beantragt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wurden jedoch mit der Klageerhebung nicht vorgetragen und waren auch nicht ersichtlich. Die Säumnisgründe hätten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden müssen. Hieran fehlt es, nachdem der Kläger außer der unbegründeten Klageerhebung bis heute keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Er hat weder auf den abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO reagiert, noch ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen. Nach zwischenzeitlichem Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO ist die Klage endgültig verfristet und damit unzulässig.
Da der Kläger auf die durch die Beklagte geänderte Abschiebungsandrohung im Schriftsatz vom 23. März 2020 nicht reagiert hat, ist diese nicht im Wege einer Klageänderung (§ 91 VwGO) Gegenstand der Klage geworden und war über diese nicht zu befinden. Die neu formulierte Abschiebungsandrohung hat die ursprüngliche Abschiebungsandrohung, gegen die sich die Klage weiter richtet, aber ersetzt. Die gegen die nicht mehr existente Regelung gerichtete Klage, ist insofern – im Hinblick auf die alte Abschiebungsandrohung – auch wegen Erledigung unzulässig.
Die Kostenentscheidung der erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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