Europarecht

Ablauf der Überstellungsfrist: Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren

Aktenzeichen  AN 14 K 18.50955

Datum:
23.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25683
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 27 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da Kläger und Beklagte ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klageanträge 1 und 2 stehen nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag: Denn bei einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 AsylG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 57, 18 Rn. 15 ff., Beschlüsse v. 1.6.2017 – 1 C 9.17 – juris Rn. 14 ff. und v. 2.8.2017 – 1 C 37.16 – juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, U. v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Bei Erfolg der Anfechtungsklage wird der die Unzulässigkeit des Asylantrags feststellende Bescheid komplett aufgehoben und das Verfahren fortgeführt. Die im Klageantrag 2 begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten bzgl. des Staates, in den die Abschiebung angeordnet worden war, ist aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsanordnung bei Erfolg der Anfechtungsklage nicht erforderlich.
Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, und im Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Dezember 2018 ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über den unter 2. gestellten Hilfsantrag bedurfte es daher nicht.
Die Klage richtet sich mit der Bundesrepublik Deutschland gegen den richtigen Beklagten, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtswidrig geworden.
1. Das Bundesamt hatte an Italien aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 am 20. November 2018 ein Übernahmeersuchen gerichtet, das unbeantwortet blieb. Italien war damit nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen. Das Übernahmeersuchen war auch innerhalb der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt worden. Damit war Italien zunächst für das Asylverfahren des Klägers zuständig.
Die Überstellungsfrist begann mit der den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 (erneut) zu laufen. Sie wurde vom Bundesamt rechtmäßig mit Erklärung gegenüber den italienischen Behörden mit Email vom 24. Juni 2019 bis zum 15. Juli 2020 nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO verlängert, da der Kläger flüchtig war und die am gleichen Tag vorgesehene Überstellung nach Italien daher nicht durchgeführt werden konnte (vgl. zu den Anforderungen an das „flüchtig sein“ vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/11 – juris Rn. 70; BayVGH, U. v. 12.2.2020 – 14 B 19.50010 – juris Rn. 20; VG AN, U. v. 13.8.2019 – AN 17 K 17.50899 – juris Rn. 26). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
2. Durch die mit Schreiben vom 20. April 2020 (dem Gericht am darauf folgenden Tag mitgeteilt) erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ist die Überstellungsfrist weder verlängert noch unterbrochen worden.
Eine Verlängerung der Überstellungsfrist über die 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO hinaus sieht die Verordnung nicht vor.
Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen der Corona-Krise, wie sie dem Gericht mit Schreiben vom 21. April 2020 mitgeteilt wurde, führte auch nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist, da sie rechtswidrig erfolgt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 19f m.w.N.) ist eine Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zwar grundsätzlich geeignet zur Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. Dublin-III-VO. Allerdings hat diese die durch nationales Recht und Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten, anderenfalls ist sie rechtswidrig und führt aus diesem Grunde gerade nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist (BVerwG a.a.O. Rn. 21).
Vorliegend hat das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung „bis auf weiteres“ zwar nicht den weiten Spielraum überschritten, der nach der nationalen Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet ist (vgl. dazu BVerwG a.a.O., Rn. 23, 24). Jedoch werden die Vorgaben, die das Unionsrecht, und hier konkret Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO, macht, nicht beachtet.
a) Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen tätig werden dürfen, „um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“. Die Bestimmung ermöglicht die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung allein „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“. Erst mit Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung beginnt die Überstellungsfrist wieder zu laufen. Indem Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO die Aussetzung der Überstellung allein bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs bzw. der Überprüfung ermöglicht unterscheidet er sich von Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO. Danach beginnt die Überstellungsfrist, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, u.a. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Bei Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO wäre also eine vom Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung losgelöste Aussetzung „bis auf weiteres“ durch die Behörde möglich, nicht aber bei Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO (Lehnert/Werdermann, NVwZ 2020, 1308, 1309). Allein schon die vom Bundesamt vorgenommene Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung „bis auf weiteres“ (und nicht bis zum Ende des Klageverfahrens, welches hier das einzig relevante Rechtsbehelfsverfahren darstellt) hält sich daher nicht im Rahmen des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO (VG Aachen, U.v. 10.6.2020 – 9 K 2584/19.A – juris Rn. 39).
Die Aussetzung ist auch nicht bis zum Abschluss einer „Überprüfung“ i.S.v. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO erfolgt. Unter dem unionsrechtlichen Begriff der „Überprüfung“ ist wohl ein Verfahren zu verstehen, das vom Kläger bzw. Antragsteller angestrengt werden muss (Lehnert/Werder-mann, NVwZ 2020, 1308, 1310). Ein solches ist hier nicht erkennbar. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass eine eigenständige Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids durch das Bundesamt ausreichen würde, dann ist eine solche vorliegend nicht eingeleitet worden. Entsprechendes geht weder aus den Akten hervor noch ist es von der Beklagten vorgetragen worden. Vielmehr ist die Aussetzung der Vollziehung des Bundesamts offenbar allein deshalb erfolgt, weil Überstellungen zu dieser Zeit entweder wegen einer Weigerung einzelner Mitgliedsstaaten, Asylsuchende aufzunehmen, oder aus allgemeinen seuchenhygienischen Gründen zur Verhinderung der Virusausbreitung in der Pandemie unterblieben (vgl. VG Ansbach, B.v. 23.7.2020 – AN 17 E 20.50215 – juris Rn. 27).
Die Aussetzung der Vollziehung der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Überstellung des Klägers nach Italien (Abschiebungsanordnung) nach § 80 Abs. 4 VwGO vom 20. April 2020 erfüllt daher nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO und ist daher rechtswidrig.
b) Ob daneben auch die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 (1 C 16.18 – juris Rn. 27) genannte, aber noch nicht abschließend konkretisierte unionsrechtliche Missbrauchsschwelle überschritten wird und die Aussetzung der Vollziehung auch deshalb rechtswidrig ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass (neben dem Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt sein muss) weitere Grenzen sich aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Staat aussuchen, ergeben. Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist solle verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich solle das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedsstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind oder der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 26) .
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall erfolgte die Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung aber eindeutig und unstreitig zur Ermöglichung eines Gerichtsverfahrens auf ein Stillhalteersuchen des Bundesverfassungsgerichts hin (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 4). Die Aussetzung erfolgte „bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“. Damit war die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Unterbrechung der Überstellungsfrist, dass die Aussetzung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs“ erfolgen muss, anders als im vorliegenden Fall erfüllt.
Die weiteren Erwägungen zur unionsrechtlichen Missbrauchsschwelle betreffen daher eine zusätzliche, neben dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO bestehende unionsrechtliche Grenze einer behördlichen Aussetzungsentscheidung. Deren Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend festgelegt, aber ausgeführt, dass die Dublin-III-VO eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, welche nicht rechtlich zwingend sein müssten, ermögliche, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedsstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. Die Missbrauchsschwelle sei jedenfalls dann überschritten, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu diene, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse nicht habe gewahrt werden können (BVerwG a.a.O., Rn. 27).
Für die Annahme eines derartigen Missbrauchs spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass die Aussetzung vorliegend allein dazu gedient hat, auf die Überstellungshindernisse aufgrund der Corona-Pandemie zu reagieren und weder den Beschleunigungsgedanken noch die Interessen des zuständigen Mitgliedsstaats erkennbar berücksichtigt hat (vgl. hierzu VG München, U.v. 7.7.2020 – M 2 K 19.51274 – juris Rn. 17; Lehnert/Werdermann, NVwZ 2020, 1308, 1310). Hierauf kommt es aber wie gesagt nicht mehr entscheidungserheblich an.
Im Übrigen kommt auch der Großteil der hierzu bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die vom Bundesamt anlässlich der Corona-Pandemie ausgesprochenen Aussetzungen von Überstellungsentscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO rechtswidrig waren (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 15.5.2020 – 10 A 596/19; VG Münster – B.v. 22.5.2020 – 8 L 367/20.A; VG Aachen, U.v. 10.6.2020 – 9 K 2584/19.A; VG München, U.v. 7.7.2020 – M 2 K 19.51274 – jeweils juris; auch OVG Schleswig-Holstein, B.v. 9.7.2020 – 1 LA 120/20 – juris; VG Würzburg, U.v. 11.8.2020 – W 8 K 19.50795 – juris; VG Braunschweig, B.v. 13.8.2020 – 2 B 205/20 – juris; VG Greifswald, U.v. 28.8.2020 – 3 A 1865/19 HGW – juris; a.A. VG Osnabrück, B.v. 12.5.2020 – 5 B 95/20 – juris; VG Lüneburg, B.v. 29.4.2019 – 8 B 18/2 – juris; VG Gießen, B.v. 8.4.2019 – 6 L 1015/20.GI.A – juris).
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Überstellungsfrist am 16. Januar 2019 um 0:00 Uhr (erneut) zu laufen begann, nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen Flucht des Klägers bis zum 15. Juli 2020 verlängert wurde und mit Ablauf dieses Tages verstrichen ist. Damit ist Deutschland nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für das Asylverfahren des Klägers zuständig, so dass die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden und auf die Klage aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Angesichts der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung können auch die übrigen Regelungen des Bescheides keinen Bestand haben. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst der Abschiebungsanordnung sind jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 21). Gleiches gilt für die in Ziffer 4 des Bescheids getroffene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.


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