Sozialrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – mündliche Verhandlung – wirksam erlassene Verwaltungsakte während des Berufungsverfahrens – Durchführung des vereinfachten Beschlussverfahrens ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter

Aktenzeichen  B 5 RE 7/20 B

Datum:
23.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:230920BB5RE720B0
Normen:
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160a Abs 5 SGG
§ 153 Abs 1 SGG
§ 153 Abs 4 S 1 SGG
§ 96 Abs 1 SGG
§ 105 Abs 2 S 1 SGG
§ 124 Abs 2 SGG
§ 2 S 1 Nr 2 SGB 6
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Hannover, 25. Juli 2017, Az: S 13 R 953/13vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 11. Dezember 2019, Az: L 2 R 468/17, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1
I. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der als selbstständige Physiotherapeutin in eigener Praxis tätigen Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21.2.2013 stellte die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI fest. Vom 1.2.2009 bis zum 31.12.2012 habe die Klägerin den halben Regelbeitrag, danach den Regelbeitrag zu zahlen; die Beitragsforderung bis einschließlich 28.2.2013 betrage 12 965,14 Euro. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2013 zurück. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.7.2017 abgewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 25.2.2019 stellte die Beklagte fest, dass die Rentenversicherungspflicht zum 31.3.2014 geendet habe und eine Beitragsschuld in Höhe von 19 626,51 Euro bestehe. Das LSG hat mit Beschluss vom 11.12.2019 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass der Bescheid vom 25.2.2019 gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und geltend gemacht, der Beschluss des LSG beruhe auf Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
2
II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Verfahrensmangel der fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts ausschließlich mit Berufsrichtern (vgl § 33 Abs 1 Satz 1 SGG), den sie formgerecht gerügt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), liegt vor. Das führt zur Aufhebung des Beschlusses des LSG und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht (§ 160a Abs 5 SGG).
3
a) Das LSG hätte nicht im Wege des vereinfachten Beschlussverfahrens nach § 153 Abs 4 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden dürfen, weil nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ein weiterer Verwaltungsakt nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist, über den das LSG durch die Zurückweisung der Berufung der Klägerin in der Sache ausdrücklich mit entschieden hat.
4
Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. An einem solchen Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Beschlussverfahrens ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter haben hier indes nicht vorgelegen.
5
Das LSG hat ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich über den “Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2013 und des Änderungsbescheides vom 25. Februar 2019” entschieden. Den Bescheid vom 25.2.2019 hat es zutreffend gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG als Verfahrensgegenstand angesehen. Gegenstand des Klageverfahrens war zunächst der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.8.2013. Diese Bescheide stellten die Versicherungspflicht der Klägerin für ihre Tätigkeit als selbstständige Physiotherapeutin in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.2.2009 fest und bestimmten die Höhe der monatlich zu entrichtenden Pflichtbeiträge sowie den Betrag der bis zum 28.2.2013 entstandenen Beitragsschuld. Der nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Verlauf des Berufungsverfahrens ergangene weitere Bescheid vom 25.2.2019 stellte fest, dass die Versicherungspflicht der Klägerin aufgrund der Beschäftigung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers mit Ablauf des 31.3.2014 geendet hat; zudem bezifferte er die bis dahin insgesamt angefallenen Beitragsschulden auf nunmehr 19 626,51 Euro. Damit hat der Bescheid vom 25.2.2019 die Regelungen des ursprünglichen Bescheids vom 21.3.2013 geändert.
6
Allerdings hätte das LSG über erst während des Berufungsverfahrens wirksam erlassene Verwaltungsakte, die einen mit dem Rechtsmittel bereits angefochtenen Verwaltungsakt iS des § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG ändern oder ersetzen, nicht zweitinstanzlich auf Berufung, sondern erstinstanzlich auf Klage befinden müssen (stRspr; vgl BSG Urteil vom 25.2.2010 – B 13 R 61/09 R – SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.11.2012 – B 3 P 10/12 B – SozR 4-1500 § 153 Nr 15 RdNr 15; BSG Urteil vom 8.10.2019 – B 12 KR 8/19 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1500 § 153 Nr 18 vorgesehen – juris RdNr 13 mwN). Daher hätte hier das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entweder aufgrund mündlicher Verhandlung oder – nach Zustimmung der Beteiligten (§ 124 Abs 2 SGG) – ohne mündliche Verhandlung durch Urteil unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden und neben der Zurückweisung der Berufung auch die Klage gegen den Bescheid vom 25.2.2019 abweisen müssen. Für eine erstinstanzliche Entscheidung des LSG bietet § 153 Abs 4 SGG keine Grundlage (vgl BSG Urteil vom 8.10.2019 – B 12 KR 8/19 R – aaO RdNr 13 ff; kritisch dazu nur für den Fall, dass das LSG die nach § 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakte nicht kennt, Keller in jurisPR-SozR 15/2020 Anm 3).
7
b) Mit seiner Entscheidung durch Beschluss allein der Berufsrichter, ohne dass die Voraussetzungen des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vorliegen, hat das LSG zugleich die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) missachtet (vgl BSG Beschluss vom 23.5.2012 – B 14 AS 10/12 B – juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 8.4.2014 – B 8 SO 59/13 B – juris RdNr 4; BSG Urteil vom 8.10.2019 – B 12 KR 8/19 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1500 § 153 Nr 18 vorgesehen – juris RdNr 17). Das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel wird bei diesem absoluten Revisionsgrund unwiderleglich vermutet (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, vgl BSG Beschluss vom 11.5.2011 – B 5 R 34/11 B – SozR 4-1500 § 153 Nr 12 RdNr 5). Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens Gebrauch. Im Hinblick darauf kann hier dahinstehen, ob der weitere von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt.
8
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.


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