Bürgerbegehren, Benennung als „verantwortliche“ Person ausnahmsweise ausreichend, wenn Bürgerbegehren von nur einer Person vertreten wird, Rechtswidriges Ziel aufgrund überholter Fragestellung
Bürgerbegehren, (formelle) Unzulässigkeit wegen fehlender stofflicher Einheit der Unterschriftslisten, aus mehreren einseitig bedruckten Seiten bestehende Unterschriftslisten ohne Benennung der Mindestelemente des Art. 18a Abs. 4 GO