Steuerrecht

Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung der Abgeordnetenpauschale des Art 3 Nr 12 EStG auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit – fehlendes Rechtsschutzinteresse bzgl der Höhe der Abgeordnetenpauschale

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Arbeitsrecht

Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken – Kein Verstoß gegen EU-Grundrechte-Charta – Folgen einer Verletzung des Zitiergebots

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Europarecht

(Zum Begriff des “Wohnteils” i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG – Kein Klärungsbedarf gegeben, wenn Rechtsfrage bereits beantwortet ist)

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Steuerrecht

Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen

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Steuerrecht

Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 vH auf 10 vH bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen mit verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes unvereinbar – § 17 Abs 1 S 4 EStG iVm t § 52 Abs 1 S 1 idF vom 24.03.1999 partiell nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/ 2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die entweder – bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können – zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

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Steuerrecht

Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar – § 34 Abs 1 iVm § 52 Abs 47 und § 39b Abs 3 S 9 iVm § 52 Abs 1 S 2 EStG idFv 24.03.1999 nichtig, soweit danach für Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG die sogenannte Fünftel-Regelung anstelle des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 09.11.1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder – unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung – noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31.03.1999 ausgezahlt wurden

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Steuerrecht

Kein Verfassungsverstoß wegen unterschiedlicher Besteuerung von echten und unechten Wohnmobilen

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