Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmängel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei unzureichender Schilderung des Lebenssachverhalts und Nichtvorlage relevanter Unterlagen – Zu den Darlegungsanforderungen bzgl der Rüge einer Grundrechtsverletzung (Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (hier: §§ 160, 160a SGG) bei Möglichkeit einer Vorlage gem Art 267 Abs 3 AEUV im Revisionsverfahren
Nichtannahmebeschluss: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs aus prozessualen Gründen – Vorlage bzw Wiedergabe des Inhalts der Rechtsbehelfsbegründung zur Darlegung der Rechtswegerschöpfung geboten
Nichtannahmebeschluss: Darlegung der Beschwerdebefugnis (hier: gegenwärtige Betroffenheit) kann ggf auch bei Urteilsverfassungsbeschwerden geboten sein – sowie zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch “systematische” Tatsachenfeststellungen seitens des Revisionsgerichts – hier: Mindestmengenfestlegungen des G-BA für “Level-1-Geburten” – teils unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis kommunaler Krankenhäuser – iÜ gegenwärtige Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend dargelegt