Sozialrecht

Leistungen, Nichtzulassungsbeschwerde, Arbeitslosengeld, Berufung, Verwaltungsakt, Gerichtsbescheid, Widerspruch, Beschwerde, Verfahren, Streitgegenstand, Wiederaufnahme, Sicherung, Klage, Verfahrensfehler, Arbeitslosengeld II, Sicherung des Lebensunterhaltes, ALG II

Aktenzeichen  L 11 AS 748/16 NZB

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139018
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

S 15 AS 285/16 WA 2016-08-25 Ent SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.08.2016 – S 15 AS 285/16 WA – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz in Höhe von 19,00 EUR für die Jahre 2013 bis 2015 (insgesamt 684,00 EUR).
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte er die Übernahme der Kosten des Betriebs eines Traktors zum Sägen und Holztransport. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 ab. Der Widerspruch sei mangels eines ablehnenden Bescheides unzulässig. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (S 15 AS 33/14). Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 verworfen (L 11 AS 761/14). Der Kläger begehre sinngemäß 19,00 EUR monatlich für die Zeit von 2013 bis 2015. Es handele sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, denn Streitgegenstand sei in Verfahren nach dem SGB II jeweils alleine ein Zeitraum von allenfalls bis zu 12 Monaten. Vorliegend stünden somit verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit, wobei jedoch keiner dieser Abschnitte einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasse. Die Bewilligungsabschnitte stellten grundsätzlich isolierte Streitgegenstände dar, die mit objektiver Klagehäufung geltend gemacht worden seien. Es handele sich aber um materiell-rechtlich selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche. Im Übrigen habe es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, so dass das SG zutreffend entschieden habe.
Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 851/15 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen. Das SG hat mit Urteil vom 09.06.2016 (S 15 AS 27/16 WA) den vom LSG verwiesenen Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt. Eine Wiederaufnahme sei unzulässig, da Wiederaufnahmegründe nicht schlüssig behauptet worden seien. Die Berufung dagegen sei nicht zulässig. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben (L 11 AS 747/16 NZB).
Zudem hatte er erneut Antrag auf Wiederaufnahme beim SG gestellt. Nachdem das SG einen Terminverlegungsantrag abgelehnt hatte, hat es mit Urteil vom 25.08.2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens S 15 AS 33/14 erneut abgelehnt. Ein (neuer) Wiederaufnahmegrund sei erneut nicht schlüssig behauptet worden. Die Berufung sei nicht zulässig.
Dagegen hatte der Kläger letztendlich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben und Ausführungen gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten aus den Verfahren S 15 AS 27/16 WA und S 15 AS 33/14 Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diesbezüglich wird auf das den Beteiligten bereits vorliegende Urteil des Senates vom 18.03.2015 (L 11 AS 761/14) Bezug genommen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des SG beruhen kann, sind für den Senat nicht ersichtlich. Vom Kläger werden solche Gründe – soweit seine Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind – nicht vorgetragen Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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