Aktenzeichen L 2 P 52/15
Leitsatz
Die Pflegestufe III nach den §§ 14, 15 SGB XI in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung erfordert einen Grundpflegebedarf von mindestens 240 Minuten täglich. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 12 P 228/14 2015-08-28 GeB SGMUENCHEN SG München
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2014. Der Bescheid vom 16.07.2014 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen der Pflegestufe III lagen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2012 bis zur mündlichen Verhandlung nicht vor. Erforderlich wäre zur Zuerkennung der Pflegestufe III nach den §§ 14,15 SGB XI ein Grundpflegebedarf von mindestens 240 Minuten. Festgestellt wurde jedoch in den Gutachten des MDK Bayern ein Grundpflegebedarf von nur 156 bzw. 158 bzw. 137 Minuten. Das Sachverständigengutachten des Dr. H. hat einen Grundpflegebedarf von 191 Minuten täglich ermittelt. Dieses Gutachten ist höchst sorgfältig erstellt, berücksichtigt die Begutachtungs-Richtlinien und ist in jeder Hinsicht schlüssig. Das Gericht hat den Kläger bzw. dessen Ehefrau mehrfach darüber aufgeklärt, dass substantielle Einwände gegen konkrete Feststellungen des Sachverständigengutachtens vorgebracht werden müssten, um das Vertrauen in die Richtigkeit dieses Gutachtens zu erschüttern und eventuell Anlass für weitere Ermittlungen zu geben. Der Kläger hat insoweit jedoch lediglich vorgebracht, dass bei der Begutachtung durch Dr. H. die Dolmetscherin für die bosnische Sprache nicht korrekt übersetzt habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Dr. H. schildert in seinem Gutachten ausführlich die Schwierigkeiten, sich mithilfe der Dolmetscherin mit der Ehefrau des Klägers zu verständigen. Dabei lagen, was aus dem Gutachten klar hervorgeht, die Schwierigkeiten nicht bei der Übersetzung selbst, sondern darin, dass die Ehefrau des Klägers immer wieder vom Thema abschweifte und in ihrem Redefluss kaum zu stoppen war. Dieselbe Beobachtung wurde vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gemacht. Rein in sprachlicher Hinsicht war dabei eine Verständigung mit der Ehefrau auf Deutsch, wenn auch etwas mühsam, möglich. Der Kläger hat auch in keiner Weise vorgebracht, welche seiner Aussagen bzw. welche Aussagen seiner Ehefrau falsch übersetzt worden seien und welche Aussagen richtig wären. Insofern ist der pauschale Hinweis auf angebliche Übersetzungsfehler in keiner Weise geeignet, die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. H. zu erschüttern.
Gemäß § 153 Abs. 5 SGG konnte der Senat in der Besetzung durch den Berichterstatter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtliche Richter entscheiden, weil die erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergangen war und der Senat durch Beschluss vom 14.06.2016 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).