Sozialrecht

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  L 11 AS 749/16 NZB

Datum:
7.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 74541
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 145 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 4, § 177, § 193

 

Leitsatz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

S 15 AS 286/16 WA 2016-08-25 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.08.2016 – S 15 AS 286/16 WA – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig sind Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 durchgehend Alg II. Für das Jahr 2014 begehrt er Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 74,22 € monatlich abzüglich für 2014 bereits vom Beklagten hierfür erbrachter Zahlungen in Höhe von insgesamt 424,02 €. Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 15 AS 34/14) hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Die Berufung sei nicht zulässig. Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung (L 11 AS 762/14) hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 mangels Zulässigkeit der Berufung verworfen. Einen beim LSG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme hat dieses mit Beschluss vom 12.01.2016 (L 11 AS 852/16 WA) an das SG wegen funktioneller Zuständigkeit verwiesen, das diesen Antrag mit Urteil vom 09.06.2016 abgelehnt hat. Eine Wideraufnahme sei unzulässig, denn Wiederaufnahmegründe habe der Kläger nicht schlüssig behauptet (S 15 AS 28/16 WA).
Einen erneuten Wiederaufnahmeantrag vom 29.06.2016 hat das SG ebenfalls mit Urteil vom 25.08.2016 (S 15 AS 286/16 WA) abgelehnt. Die Berufung gegen dieses Urteil sei nicht zulässig.
Dagegen hat der Kläger letztendlich Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG erhoben und Ausführungen gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten S 15 AS 34/14 und S 15 AS 28/16 WA des SG Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Das Begehren des Klägers beschränkt sich auf einen Betrag von weniger als 750,00 € (vgl. dazu bereits das vorangegangene Urteil des Senates vom 18.03.2015 – L 11 AS 762/14). Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung, ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des SG beruhen kann, sind für den Senat nicht ersichtlich und werden vom Kläger – soweit sein Vortrag nachvollziehbar ist – auch nicht vorgetragen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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