Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) und Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 GG) – Soweit zur Sachverhaltsdarlegung herangezogene Beweismittel entlastende Umstände enthalten, muss Antrag gem § 172 Abs 3 S 1 StPO hierauf entkräftend eingehen – hier: keine Pflicht zur Kenntnisverschaffung über Akteninhalt – jedoch Darlegung eines eine Klageerhebung rechtfertigenden Sachverhalts geboten
Keine Verpflichtung aus verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen, bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen auf kommunaler Ebene die Benutzung von Wahlkabinen zwingend vorzuschreiben