Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch ein Universitätsklinikum – Förderung der Allgemeinheit – Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand – norminterpretierende Verwaltungsanweisungen – Durchführungsverbot gilt nicht für eine bestehende Beihilfe