Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung iSd § 34 Abs 2 BVerfGG bei Versuch des Vorenthaltens entscheidungserheblicher Tatsachen sowie bei mangelnder Sachlichkeit – hier: Verschweigen von Indizien für Unterstützung des islamistischen Terrorismus als Verdachtsgrund bei Rüge einer Grundrechtsverletzung durch erkennungsdienstliche Behandlung (§ 89a StPO) – zudem Diffamierung durch Vorwurf “rassistischer Diskriminierung” gegenüber Ermittlungsbehörden
Nichtannahmebeschluss: Zur Altersversorgung eines wegen Überschreitung der beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze dienstvertraglich weiterbeschäftigten Hochschullehrers der ehemaligen DDR (teilw. Parallelentscheidung zu BVerfG, 16.01.2017, 1 BvR 861/13) – Verfassungsbeschwerde teils wegen Subsidiarität unzulässig, iÜ unbegründet