Stattgebender Kammerbeschluss: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen – hier: Beachtlichkeit der Meinungsfreiheit bei Veröffentlichung von Ermittlungsakten im Internet