Steuerrecht

Vorbringen eines Beteiligten in praktisch nicht mehr zu entziffernder Schriftgröße

Aktenzeichen  B 13 R 17/15 C

Datum:
1.7.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2015:010715BB13R1715C0
Normen:
§ 60 SGG
§ 178a Abs 2 S 5 SGG
Spruchkörper:
13. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Wiesbaden, 10. Dezember 2014, Az: S 4 R 363/13, Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Februar 2015, Az: L 5 R 1/15, Urteilvorgehend BSG, 30. April 2015, Az: B 13 R 140/15 B, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.4.2015 die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.2.2015 verworfen. Er hat dabei unter Bezugnahme auf den – ebenfalls den Kläger betreffenden – Beschluss vom 25.1.2013 (B 13 R 487/12 B) ausgeführt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Vertretungszwang vor dem BSG nicht bestehen.
2
Der am 30.4.2015 vom Senat gefasste Beschluss ist – nach Herstellung einer beglaubigten Abschrift durch die Serviceeinheit – am 12.5.2015 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden. Mit Telefax ebenfalls vom 12.5.2015 (Eingang um 20.13 Uhr) hat der Kläger weitere Ausführungen gemacht, die aufgrund der minimalen Schriftgröße in Verbindung mit den Unschärfen der Telefax-Übermittlung jedoch nicht zumutbar zu entziffern waren. Auf die Bitte um Mitteilung seines Anliegens in lesbarer Schriftgröße hat der Kläger mit Telefax-Zusendungen vom 27.5.2015 und vom 11.6.2015 erneut Ausführungen (6 bzw 4 Seiten) in minimaler und nicht vernünftig lesbarer Schriftgröße eingereicht. Den im Druckbild hervorgehobenen Passagen auf Seite 1 des Telefax vom 27.5.2015 ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger die an dem Beschluss vom 30.4.2015 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und zudem eine Anhörungsrüge erhebt.
3
II. 1. Der Senat ist durch den nicht (jedenfalls nicht zumutbar lesbar) näher begründeten und damit gänzlich untauglichen bzw rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag nicht an einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter gehindert (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – Juris RdNr 28 ff).
4
2. Die Anhörungsrüge ist nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 S 1 SGG).
5
Eine formgerechte Anhörungsrüge erfordert die nähere Darlegung, weshalb das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 178a Abs 2 S 5 iVm Abs 1 S 1 Nr 2 SGG). Entsprechende Darlegungen sind den Telefax-Schreiben des Klägers vom 27.5.2015 und vom 11.6.2015 auch bei erheblichen Bemühungen nicht zu entnehmen. Wenn – wie hier – ein Beteiligter offenkundig zum Zwecke der Schikane des Gerichts Vorbringen in einer bei normaler Sehkraft praktisch nicht mehr zu entziffernden Schriftgröße einreicht (dass der Kläger zum Verfassen lesbarer Schreiben durchaus in der Lage ist, zeigen seine Schriftsätze im Verfahren B 13 R 487/12 B), ist das Gericht nicht verpflichtet, seinerseits überobligationsmäßige Anstrengungen zur Erfassung eines solcherart aufbereiteten Vortrags zu unternehmen. Die fehlende Lesbarkeit des Vorbringens führt vielmehr zu Lasten des Klägers dazu, dass das Vorliegen der in § 178a Abs 2 S 5 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anhörungsrüge nicht festgestellt werden kann.
6
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG).
7
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.


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