Dublin-Rückkehrer, Wiedereinreise nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens und vollzogener Abschiebung nach Frankreich, Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens notwendig, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich) nach Art. 20 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen,, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen
Herkunftsland Kamerun, alleinstehende junge Frau, unglaubhaftes Verfolgungsvorbringen, Amba-Boys, Zwangsprostitution, keine Gefahr der Re- bzw. Sekundärviktimisierung, keine Gefahr der Genitalverstümmelung, innerstaatliche Fluchtalternative, Auseinanderfallen der Volljährigkeit nach bundesdeutschem Recht und dem Recht des Heimatstaats, für Frage der Schutzgewährung, Volljährigkeit nach bundesdeutschem Recht maßgeblich, Corona-/SARS-CoV2-/COVID-19-Pandemie, kein Abschiebungsverbot, psychische Probleme
Eilrechtsschutz, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens, hinreichender Anlass für Bedenken an der Fahreignung wegen psychischer Erkrankung (u.a. Borderline, Persönlichkeitsstörung)