Medizinrecht

Eilrechtsschutz, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens, hinreichender Anlass für Bedenken an der Fahreignung wegen psychischer Erkrankung (u.a. Borderline, Persönlichkeitsstörung)

Aktenzeichen  W 6 S 21.1200

Datum:
1.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42563
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin (geb. …1978) wendet sich gegen den sofortigen Vollzug des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.
1. Die Antragstellerin ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A 1, B, BE, C1E, C1, CE79, L und M.
Durch eine Mitteilung der PI H* … vom 1. Mai 2020 wurde der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt Haßberge (künftig: Landratsamt) bekannt, dass die Antragstellerin am 14. März 2020 ca. um 19:05 Uhr auf der Rückfahrt von Bamberg zu ihrem Wohnsitz das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … … unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss geführt hatte. Der um 22:13 Uhr durchgeführtes Atemalkoholtest (AAK) hatte einen Wert von 0,99 mg/l ergeben. Ein Nachtrunk von ein bis zwei Bier wurde geltend gemacht. Die Antragstellerin gab an, täglich Psychopharmaka zu sich zu nehmen und vor ein bis zwei Stunden zwei Schlaftabletten eingenommen zu haben.
Am 16. Juli 2020 ging beim Landratsamt die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg über ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen Trunkenheit im Verkehr (Az.: 2111 Js 6951/20) ein. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bamberg wurde bekannt, dass anlässlich zweier Blutentnahmen am 14. März 2020 (22:56 Uhr und 23:45 Uhr) bei der Untersuchung der Antragstellerin deutliche Anzeichen von Alkohol- und Medikamenteneinfluss festgestellt wurden. Anlässlich der Blutentnahme gab die Antragstellerin an, wegen Depression und einer Borderline-Störung die Medikamente Sertralin (früh 100 mg) sowie Mirtazapin (abends 60 mg) einzunehmen (ärztlicher Bericht vom 14.3.2020). In der um 22:56 Uhr entnommenen Blutprobe wurden laut Untersuchungsbefund des Universitätsklinikums Bonn, Institut für Rechtsmedizin, vom 20. März 2021, eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,74 Promille festgestellt; die um 23:45 Uhr entnommene Blutprobe enthält eine BAK von 1,59 Promille. Ein immunologischer Vortestbefund (Serum/Plasma) auf Betäubungsmittel war negativ. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 19. April 2020 wurden neben den genannten Blutalkoholkonzentrationen des Weiteren die Medikamente Mirtazapin in einer Konzentration von ca. 25,4 ng/ml und dessen Stoffwechselprodukt N-Desmethylmirtazapin mit 14,3 ng/ml sowie Sertralin mit 64,1 ng/ml mit dessen Stoffwechselprodukt Norsertralin 183 ng/ml festgestellt. Im Gutachten wird u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des zentralwirksamen Mittels Sertralin, das verkehrsrelevante Nebenwirkungen aufweise, gestanden habe. Die Wirkung von Alkohol und der hier nachgewiesenen Substanzen könnten sich gegenseitig beeinflusst haben. Ein weiteres im Auftrag der Staatsanwaltschaft Bamberg zur Klärung der Fahruntüchtigkeit der Antragstellerin zur Tatzeit eingeholtes rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 17. Juni 2020 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aus rechtsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung des angegebenen Nachtrunks bei einer BAK von 0,8 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 14. März 2020 um 22:56 Uhr, einer festgestellten Sertralin-Konzentration von 64,1 ng/ml und der beschriebenen Fahrweise (laut Angaben eines Zeugen: Wechsel auf die rechte Spur „ohne zu schauen“, Beinahekollision mit einem anderen Fahrzeug) deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am 14. März 2020 um 19:05 Uhr nicht mehr in der Lage gewesen war, ein Fahrzeug sicher zu führen und somit relativ fahruntüchtig gewesen sei. Des Weiteren wurden im Rahmen des Strafverfahrens zwei ärztliche Stellungnahmen des Ä* … …, Facharzt für Allgemeinmedizin S* …, E* …, vom 25. Mai 2020 und 27. März 2020 an den MDK Bayern vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befindet u. a. mit den Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (F 32.1G), Borderline-Persönlichkeitsstörung (F 60.31G), Anpassungsstörung (F 43.2G), Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F 43.9G), Angst- und Panikstörung (F 41.9G). Es werde die Notwendigkeit einer stationären Therapie gesehen.
Das strafrechtliche Verfahren gegen die Antragstellerin wegen Trunkenheit im Verkehr wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2020 mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg – Strafrichter – gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig und nach Erfüllung einer (Geld-)Auflage mit Beschluss vom 17. November 2020 endgültig eingestellt (Az.: 23 Cs 2111 Js 6951/20).
Durch eine weitere Mitteilung der PI H* … vom 28. Februar 2021 wurde dem Landratsamt eine weitere Alkoholauffälligkeit bekannt. Aufgrund eines Streits wurde die PI Haßfurt am 27. Februar 2021, 18:35 Uhr, zum Wohnanwesens der Antragstellerin gerufen. Diese gab vor Ort an, an der Krankheit Borderline zu leiden und hierfür Tabletten einzunehmen. Ein Atemalkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,75 mg/l AAK.
Mit Schreiben vom 20. April 2021 forderte das Landratsamt die Antragstellerin unter Hinweis auf die am 14. März 2020 anlässlich der Blutentnahme festgestellten Alkoholwerte sowie die laut rechtsmedizinischen Gutachten der Universität Bonn vom 19. April 2020 in der Blutprobe festgestellten Substanzen Mirtazapin und Sertralin, den bekannt gewordenen Erkrankungen (Depression, Borderline) der Antragstellerin sowie den Erkenntnissen im Rahmen des weiteren Polizeieinsatzes am 27. Februar 2021 (0,75 mg/l AAK, entspricht 1,50 Promille) auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 15. Juli 2021 gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV beizubringen. Die geschilderten Umstände legten den Verdacht einer psychischen Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV nahe. Die Erkrankungen könnten zu einer schweren Beeinträchtigung bzw. zum Verlust der Kraftfahreignung führen. Zu klären seien die Fragen, ob bei der Antragstellerin eine Erkrankung (psychische Erkrankung) vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und wenn ja, ob die Untersuchte (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vollständig gerecht zu werden; ob eine ausreichende Adhärenz vorliege, ob Beschränkungen und/oder (fachlich einzelfallbegründete) Auflagen und eine eventuelle Nachbegutachtung erforderlich seien. Auf die nicht rechtzeitige Vorlage des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen. Die Begutachtungsanforderung wurde der Antragstellerin am 21. April 2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 erinnerte das Landratsamt die Antragstellerin an die noch ausstehende Mitteilung einer Begutachtungsstelle.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. Mai 2021 (unter Vollmachtvorlage) ließ die Antragstellerin Akteneinsicht beantragen, die auch gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an, da ein Gutachten nicht vorgelegt wurde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. Juli 2021.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 ließ die Antragstellerin vortragen, ein Anlass für die Beibringung eines Gutachtens über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht gegeben. Auch wenn an den beiden Tagen eine Alkoholisierung festgestellt worden sei, spreche dies nicht für ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen der Einnahme von Medikamenten/Alkoholgenuss und einer Teilnahme am Straßenverkehr. Das strafrechtliche Verfahren wegen des Tatvorwurfs am 14. März 2020 sei eingestellt worden. Der Polizeieinsatz am 27. Februar 2021 habe in keinerlei Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr gestanden. Die Antragstellerin habe sich Zuhause aufgehalten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin den Konsum von Alkohol bzw. die Einnahme von Tabletten und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermöge.
Mit Bescheid vom 19. August 2021 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und gab ihr auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde auf den oben genannten Sachverhalt verwiesen und ausgeführt, nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung könne eine psychische Erkrankung zu schweren und unter Umständen andauernden Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung führen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV und Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Bei den Polizeieinsätzen am 14. März 2020 und 27. Februar 2021 habe die Antragstellerin jeweils gegenüber den eingesetzten Beamten angegeben, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und diesbezüglich Medikamente einzunehmen. In der am 14. März 2020 entnommenen Blutprobe seien die Medikamente Mirtazapin und Sertralin nachgewiesen worden. Mirtazapin sei zur Behandlung von depressiven Erkrankungen zugelassen. Bei Sertralin handle es sich ebenfalls um ein Antidepressivum, das bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen eingesetzt werde. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung werde durch den Arztbrief des Ä* … … vom 25. Mai 2020 bestätigt. Dem Arztbrief sei u. a. zu entnehmen, dass ein innerer Druck vorliege, der auch häufig zu selbstverletzendem Verhalten führe. Weiterhin liege eine ausgeprägte depressive Symptomatik sowie eine Angststörung vor. Bei der Fragestellung in der Anordnung vom 20. April 2021 sei es nicht darum gegangen, ob ein Trennungsvermögen eingehalten werden könne oder nicht, sondern darum, ob bei Vorliegen einer Erkrankung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr (ggf. mit Auflagen und/oder Beschränkungen) teilgenommen werden könne. Auf eine eventuell vorliegende Alkoholproblematik (1,4 Promille am 14.3.2020, AAK von 0,75 mg/l am 27.2.2021) sei bei der Anordnung des Gutachtens sowie bei der Fragestellung nicht eingegangen worden. Auch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO könne die Bedenken an der Kraftfahreignung nicht entkräften. Unabhängig von einer Verkehrsteilnahme könne die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung bei berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, dass eine Erkrankung im Sinne von Nr. 7 (hier psychische Erkrankung) nach Anlage 4 zur FeV vorliege. Aufgrund des bekannt gewordenen Sachverhalts habe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, jedoch hätten sich erhebliche Bedenken an der Kraftfahrteignung ergeben. Zur eindeutigen Klärung der Frage, ob eine psychische Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung beeinträchtige oder ausschließe, sei hier eine ärztliche Begutachtung zu wählen gewesen. Dies sei ein erfolgversprechendes und angemessenes Mittel zur sicheren Beurteilung der Kraftfahrteignung gewesen. Da die Antragstellerin an der Aufklärung der Fahreignungszweifel nicht mitgewirkt habe und das zurecht geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen gewesen. Die Fahrerlaubnis sei deshalb zu entziehen und der Führerschein gemäß § 47 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 2 StVG einzuziehen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwzVG). Aufgrund der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Dringlichkeit ergebe sich aus den den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründen. Dieses besondere öffentliche Interesse, welches den Schutz der höchsten Rechtsgüter – Leben und Gesundheit – umfasse, überwiege das private Interesse der Antragstellerin am weiteren Führen von Kraftfahrzeugen. Das besondere öffentliche Interesse verlange u. a., dass zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Person sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gehindert würden, da von ihnen eine unverhältnismäßig große Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehe. Dies könne den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zugemutet werden. Die Allgemeinheit müsse ohne Verzögerung vor der Gefahr geschützt werden, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehe. Dies sei nur möglich, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sobald als möglich – hier mit der Zustellung des Bescheides – wirksam werde. Auf die Begründung wird im Übrigen verwiesen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin persönlich am 21. August 2021 zugestellt; ein Abdruck des Bescheides ging dem Bevollmächtigten am 30. August 2021 zu.
Mit E-Mail vom 24. August 2021 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass sie den Führerschein nicht aushändigen könne, da dieser entweder verloren oder entwendet worden sei.
2. Am 21. September 2021 ließ die Antragstellerin Klage (W 6 K 21.1199) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und im zugrundeliegenden Verfahren beantragen,
die sofortige Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom 19. August 2021 wird ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Dem Beklagten wird aufgegeben, den von der Klägerin abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an die Klägerin zurückzugeben und ihr für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid stütze sich im Wesentlichen darauf, dass am 14. März 2020 gegen 23:00 Uhr in einer entnommenen Blutprobe die Substanzen Mirtazapin und Sertralin nachgewiesen worden seien und im Rahmen eines weiteren Polizeieinsatzes am 27. Februar 2021 ein AAK-Wert von 0,75 m g/l festgestellt wurde. Die Einsätze der Polizei am 14. März 2020 und 27. Februar 2021 seien im Haushalt der Klägerin erfolgt. Am 14. März 2020 habe die Antragstellerin ca. 4 Stunden zuvor ein Kraftfahrzeug geführt. Wegen eines Streits, den sie nach Beendigung der Fahrt zu Hause mit ihrem Mann gehabt habe, habe sie dann die entsprechenden Beruhigungs- und Schlafmittel, die dann später zu den entsprechenden Werten bei der Blutentnahme um 23:00 Uhr geführt hätten, eingenommen. Aufgrund dieser sei ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet worden. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Kosten eines solchen Gutachtens sowie der Tatsache, dass beide Sachverhalte nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stünden und die Klägerin und die Antragstellerin sehr wohl die Einnahme von Medikamenten und die Teilnahme am Straßenverkehr voneinander trennen könne, sei ein solches nicht erbracht worden. Der Bescheid sei rechtswidrig und aufzuheben. Die Antragstellerin nehme seit 25 Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teil. Das Fahreignungsregister beinhalte keinerlei Eintragungen. Der Gesetzgeber habe nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss – auch in schädlich großen Mengen – solange er nicht wenigstens mittelbar im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe, die Fahreignung nicht ausschließe (BayVGH, B.v. 4.1.2006 – 11 CS 05.1878). Vor diesem Hintergrund sei § 13 Nr. 2a FeV so zu verstehen, dass er die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaube, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, also dafür vorlägen, dass der Betroffende generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht trennen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei somit rechtswidrig gewesen, ebenso der Bescheid.
Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Die hinsichtlich einer psychischen Erkrankung bekannt gewordenen Tatsachen begründeten die Annahme von Bedenken an der Eignung der Antragstellerin zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb sei die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden. Dieses sei jedoch ohne ausreichende Gründe nicht vorgelegt worden. Bei der Anordnung des Gutachtens sei es nicht darum gegangen, ob ein Trennvermögen eingehalten werden könne oder nicht, sondern darum, ob bei Vorliegen einer Erkrankung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr (ggf. mit Auflagen/und oder Beschränkungen) teilgenommen werden könne. Auf eine aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr komme es hier nicht an. Auf die eventuell vorliegende Alkoholproblematik sei bei Anordnung des Gutachtens sowie bei der Fragestellung nicht weiter eingegangen worden. Der Führerschein könne auch nicht herausgegeben werden, da dieser der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorliege. Mit E-Mail vom 24. August 2021 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wo sich der Führerschein befinde, da dieser nicht auffindbar sei. Eine Versicherung an Eides statt sei diesbezüglich noch nicht abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin beantragen lässt, dem Landratsamt aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an sie herauszugeben und für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen. Diesem Antrag fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin bisher keinen Führerschein abgegeben hat (siehe E-Mail vom 24.8.2021) und – selbst bei Abgabe des Führerscheins bzw. einer Abgabe eidesstattlichen Versicherung über dessen Verlust – bei Erfolg des Antrags kein Anhaltspunkt dafür zu sehen wäre, weshalb die Behörde eine Herausgabe bzw. eine Neuausstellung verhindern sollte.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nr. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 19. August 2021 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die aufschiebende Wirkung der am 21. September 2021 erhobenen Anfechtungsklage entfällt vorliegend, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 4 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21 a VwZVG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Auch wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheides (Abgabeverpflichtung des Führerscheins) nicht nochmals eigenständig begründet wurde, so ergibt sich bei Betrachtung des Gesamtzusammenhangs, nämlich der Tenorierung in Nr. 3 des Bescheides („Sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 …“) und der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung („… ungeeignete Personen sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gehindert werden …“) erkennbar, dass auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins von der sofortigen Vollziehung erfasst sein soll und dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit enthält somit die erforderlichen formell-rechtlichen Erwägungen, die die Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.
2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Gericht folgt den zutreffenden Gründen des Bescheides des Landratsamts vom 19. August 2021 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen der Antragstellerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ist bei bestimmten psychischen Störungen (z. B. Nr. 7.1 organische Psychosen, Nr. 7.5 affektive Psychosen, Nr. 7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen, und Nr. 7.6 schizophrene Psychosen) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr teilweise ausgeschlossen, teilweise wird die Eignung abhängig von den Umständen des Einzelfalls bzw. der Schwere der Erkrankung beurteilt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach der hier einschlägigen Norm des § 11 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die geistige Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern der Betroffenen hierauf bei der Anordnung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris).
Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss hierbei insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Der Betroffene soll sich für den Fall der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung auch darüber schlüssig werden können, ob er die mit einer Begutachtung regelmäßig verbundenen Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht und/oder sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen oder sich – mit der Gefahr, seine Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen – einer entsprechenden Begutachtung verweigern will. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – ZfSch 2013, 177). In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris).
2.2 Im vorliegenden Fall lagen mit den Erkenntnissen des Landratsamts aus den Vorfällen am 14. März 2020 sowie vom 27. Februar 2021 hinreichende Tatsachen vor, die den Verdacht begründen konnten, dass bei der Antragstellerin vom evt. Vorliegen einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Erkrankung auszugehen ist. Bei beiden Vorfällen hatte die Antragstellerin jeweils angegeben, an einer psychischen Erkrankung (Depression, Borderline-Störung) zu leiden und deswegen mit Medikamenten behandelt zu werden. Auch wenn eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht explizit in der Anlage 4 zur FeV aufgeführt ist (Ausnahme Nr. 7.4.2 im Zusammenhang mit schweren chronischen organischen Psychosyndromen), so können Persönlichkeitsstörungen, die häufig gemeinsam mit anderen psychischen Störungen (insbesondere mit Störungen durch Konsum psychotropische Substanzen, depressiven Störungen sowie Angst und Zwangsstörungen) auftreten, im Hinblick auf die Fahreignung relevant sein (Schubert, Huetten, Reimann, Graw, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrteignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 303 f.). Die Anlage 4 zur FeV umfasst häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend (siehe Vorbemerkung Nr. 1 und 3 der Anlage 4 zur FeV). Es können deshalb auch in der Anlage 4 zur FeV nicht explizit benannte Erkrankungen Fahreignungszweifel begründen.
Die im Strafverfahren vorgelegten ärztlichen Berichte des Ä* … … vom 25. Mai 2020 und 27. März 2020 (Diagnosen) zeigen, dass die Antragstellerin an diversen psychischen Erkrankungen (u. A. eine ausgeprägte depressive Symptomatik, Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie Angst- und Panikstörung) leidet, behandlungsbedürftig ist und zu selbstverletzendem Verhalten neigt. In der am 14. März 2020 entnommenen Blutprobe der Antragstellerin waren neben Alkoholwerten auch die zentralwirksamen Medikamente (Antidepressiva) Mirtazapin und insbesondere Sertralin festgestellt worden, das die Antragstellerin nach ihren Angaben anlässlich der Blutentnahme am 14. März 2020 am Morgen einnimmt. Unter der Wirkung dieses Medikaments (64,1 ng/ml), verstärkt durch die Wirkung von Alkohol hatte die Antragstellerin auch am 14. März 2020 gegen 19:05 Uhr auf der Rückfahrt von Bamberg zu ihrem Wohnsitz am Straßenverkehr teilgenommen.
Diese Umstände zusammen boten hinreichend Anlass für die Annahme, die Fahreignung der Antragstellerin könne infolge psychischer Erkrankung beeinträchtigt sein. Entsprechende Fahreignungszweifel konnten deshalb nach § 11 Abs. 2 FeV durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes eine Begutachtungsstelle für Fahreignung abgeklärt werden.
2.3 Die Einwendungen des Bevollmächtigten greifen nicht durch. Beim Vorliegen von Eignungszweifel infolge von psychischen Erkrankungen im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV kommt es nicht auf die Teilnahme am Straßenverkehr an. Inwieweit eine Trennung von erforderlicher Medikamenteneinnahme zur Behandlung der psychischen Erkrankung und die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist, ist im Rahmen der Begutachtung zu klären (etwa im Hinblick auf die Frage einer ausreichenden Adhärenz). Zwar besteht möglicherweise bei der Antragstellerin auch eine Alkoholproblematik, diese war hier jedoch nicht vorrangig abzuklären, sondern vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankungen zu sehen, sodass vorliegend § 13 Nr. 2a FeV (Alkoholmissbrauch) und die Frage nach einer hinreichenden Trennung von Alkoholkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorrangig veranlasst war. Eine Bindung an die strafrechtliche Entscheidung in Form des Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO besteht nicht (§ 3 Abs. 4 StVG).
Für die Begutachtungsanordnung vom 20. April 2021 bestand somit hinreichend Anlass im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung der Antragstellerin wegen einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung. Die Fragestellung ist sachdienlich und verhältnismäßig. Das gemäß § 11 Abs. 2 FeV eingeräumte Ermessen hat die Behörde ausgeübt. Die Fristsetzung für die Beibringung des ärztlichen Gutachtens ist ausreichend. Auf die Folgen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 und 2 FeV) wurde hingewiesen.
Die Antragstellerin hat keinen ausreichenden Grund dafür benannt, das Gutachten nicht beizubringen. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt bei berechtigten Fahreignungszweifel regelmäßig keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 11 FeV Rn. 53 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Antragstellerin hat bereits ihre finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt. Die geltend gemachten Kosten einer Begutachtung sowie der Verweis auf die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin sind deshalb vor dem Hintergrund der zu schützenden Sicherheit der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor ungeeigneten Kraftfahrern kein hinreichender Grund, um von einer Begutachtung abzusehen.
Da die Antragstellerin somit keinen ausreichenden Grund hatte, die Begutachtung zu verweigern und auf die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen wurde, durfte das Landratsamt auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der Antragstellerin wegen feststehender Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entziehen (§ 46 Abs. 1 FeV). Gleiches gilt für die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 FeV. Auch die Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 des Bescheides ist weder bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes noch bezüglich der gesetzten Frist zu beanstanden. Auch sonstige Mängel des Bescheides sind nicht zu erkennen.
Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 sowie 46.2 (halber Auffangstreitwert), 46.3 und 46.5 (jeweils Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Höhe des Streitwerts sind hier die Klassen A1, B und C1E bedeutsam, die die anderen Klassen mitumfassen. Insgesamt ergibt sich so ein Streitwert von 12.500,00 EUR, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war, so dass 6.250,00 EUR festzusetzen waren.


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