Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität in der Russischen, Föderation, fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur angeblich individuell erlittenen, Verfolgung, keine Gruppenverfolgung wegen der sexuellen Orientierung, kein asylrechtlicher Schutz für Familienangehörige ohne anerkannte oder registrierte Ehe oder Lebenspartnerschaft im Verfolgerstaat
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz bzgl einer Abschiebung nach Russland verletzt bei unzureichender Prüfung völkerrechtlicher Zusicherungen des Zielstaates Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG