Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) – allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren
Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) – allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren
Dublin-Verfahren, Zuständigkeit Italiens nach Visumserteilung, Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Klage, Neue Beweismittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle, Wirksamkeit des Urteils