Verwaltungsrecht

Dublin-Verfahren, Zuständigkeit Italiens nach Visumserteilung, Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Klage, Neue Beweismittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Niederlegung des Urteilstenors bei der Geschäftsstelle, Wirksamkeit des Urteils

Aktenzeichen  9 ZB 21.50030 ; 9 AS 21.50031

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12562
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
VwGO § 80b Abs. 2
VwGO § 116 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 1 K 19.50569 2021-03-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Verfahren 9 ZB 21.50030 und 9 AS 21.50031 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
IV. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die auf Zulassung der Berufung und Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80b Abs. 2 VwGO) gerichteten Anträge, über die nach Verbindung der Verfahren gemäß § 93 VwGO gemeinsam entschieden wird, haben keinen Erfolg.
1. Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, liegen nicht vor (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
a) Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruft, indem er rügt, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von fehlenden Beweismitteln für eine nach seiner Einreise nach Italien am 18. Dezember 2018 erfolgte Ausreise aus Italien zurück nach Sierra Leone sowie eine erneute Ausreise von dort nach Deutschland am 9. Februar 2019 und somit der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO ausgehe, legt er keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund dar (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 9 ZB 21.30292 – juris Rn. 2).
b) Mit dem Zulassungsvorbringen, dass vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 17. März 2021 Beweismittel als Anlage K2 bis K4 vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass dieser während seines zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Sierra Leone am 10. Januar 2019 einen Autounfall erlitten habe, weshalb von einer fehlerhaften Beweiswürdigung auszugehen sei, macht der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel geltend (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO). Der danach allenfalls in Betracht kommende Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 138 Nr. 3 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedoch nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2020 – 9 ZB 20.30497 – juris Rn. 6).
Dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 17. März 2021 die am 11. März 2021 stattgefundene und an diesem Tag auch geschlossene mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat und dementsprechend die in diesem Schriftsatz enthaltenen Ausführungen sowie die beigefügten Anlagen zu einem Unfall des Klägers in Sierra Leone am 10. Januar 2019 im Urteil nicht berücksichtigt hat, vermag der Gehörsrüge danach nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Einzelrichterin im Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme von diesem Schriftsatz am 19. März 2021 ihr bereits am 12. März 2021 mit der dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle wirksam gewordenes Urteil nicht mehr abändern durfte (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO).
Der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung hängt von deren Form und von der vom Gericht durch Beschluss festgelegten Verfahrensweise ihrer Bekanntgabe ab. Ergeht – wie hier – gemäß § 116 Abs. 2 VwGO ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch Zustellung an die Beteiligten, so ist von der Bindungswirkung bereits mit der in § 116 Abs. 2 VwGO für diesen Fall ausdrücklich vorgeschriebenen Übergabe des Tenors der Entscheidung (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) an die Geschäftsstelle auszugehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.1971 – I CB 4.69 – BVerwGE 38, 220; U.v. 25.1.1985 – 4 C 34.81 – juris Rn. 9; B.v. 27.4.2005 – 5 B 107.04 u.a. – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 23.5.2018 – 1 ZB 18.257 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 20.10.1999 – 15 ZB 98.34138 – juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 15.12.2016 – 2 S 2506/14 – juris Rn. 19; vgl. zum Meinungsstand auch BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41.14 – juris Rn. 6 m.w.N.). Es wäre wenig plausibel, wenn der Gesetzgeber zwar für den Erlass des Urteils durch Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eine zweiwöchige Frist gesetzt, hiermit aber nicht zugleich die Verbindlichkeit des Urteils verknüpft, sondern eine abweichende Entscheidung auch in der Zeit danach zugelassen hätte. Das Gericht hat sich mit der Übergabe an die Geschäftsstelle auch seiner Entscheidung in dem Sinne entäußert, dass die Beteiligten auf Anfrage Kenntnis davon erhalten können, welche Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 18. Juni 2010 – 8 B 116/09 – juris Rn. 9).
Darüber hinaus genügt der Vortrag des Klägers auch nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Gehörsverstoßes zu stellen sind. Ein Gehörsverstoß muss mit den ihn begründenden Tatsachen und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden. Demzufolge muss vom Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dargelegt werden, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (NdsOVG, B.v. 3.9.2020 – 10 LA 144/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es hier, nachdem der Kläger lediglich darauf verweist, einen angeblichen „MEDICAL REPORT“ des „Gouvernment of Sierra Leone Ministry of Health and Sanitation Port Loko Gouvernment Hospital“ vom 10. Januar 2019, einen angeblichen polizeilichen Bericht („THE SIERRA LEONE POLICE REPORT FORM RTA NO. 4/2019 PARTICULARS OF OCCURENCE“) und einen angeblichen Schadensbericht („ACCIDENT REPORT ON TOYOTA RAV4 JEEP AMW 600“) vorgelegt zu haben, woraus sich ein Autounfall des Klägers am 10. Januar 2019 in Sierra Leone ergebe, wohingegen das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Nichtberücksichtigung dieser Dokumente festgestellt habe, der Vortrag des Klägers erscheine konstruiert und das Gericht könne sich nicht von der Plausibilität des Vortrags überzeugen.
Es erschließt sich nicht ohne weiteres, dass bei Berücksichtigung der nur in Kopieform vorgelegten Unterlagen, ohne jeden Hinweis darauf, dass der Kläger die zugehörigen Originale vorlegen oder deren Echtheit belegen könnte (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO), die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung bestanden hätte, nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausging, dass die mit Kopien von einem Reisepass mit einem Ausreisestempel vom 9. Januar 2019 und einem Einreisestempel von Sierra Leone vom 10. Januar 2019 unterlegten Angaben des Klägers falsch sind, weil der klägerische Vortrag sich hierzu in Widerspruch setzt. Der Kläger habe insbesondere angegeben, vom Flughafen Malpensa, Mailand abgeflogen zu sein, während nach dem Ausreisestempel in der vorgelegten Passkopie die Ausreise über den Flughafen Brüssel erfolgt sein müsse. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Bei der vorliegenden Konstellation ist auch nicht ersichtlich, dass die Notwendigkeit der Darlegung, dass die Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen kann, entfällt (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2020 – 9 ZB 20.31924 – juris Rn. 15).
c) Die Zulassung der Berufung kann auch nicht allein auf das Vorliegen neuer Beweismittel gestützt werden, weil dafür im Hinblick auf diese zugleich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG verwirklicht sein müsste. Insbesondere könnte solches der Fall sein, wenn damit eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Tragweite betroffen wäre. Betreffen neue Tatsachen oder Beweismittel hingegen – wie hier in Bezug auf die vorgelegten Dokumente zu einem den Kläger betreffenden Unfallhergang während eines angeblichen Zwischenaufenthaltes in Sierra Leone – nur Umstände des konkreten Einzelfalls, können diese allein mit einem Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bzw. einem Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 48 VwVfG geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 9 ZB 20.30348 – juris Rn. 6; Dickten in BeckOK AuslR AsylG, Stand April 2021, § 71 Rn. 5; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 7; vgl. auch VG München, B.v. 15.4.2019 – M 9 E 19.50335 – juris Rn. 20 m.w.N.).
2. Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Der im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2020 im Verfahren M 1 S 19.50570 gestellte Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80b VwGO geht somit ins Leere.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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