Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des EuGH sowie weitere Maßnahmen des EuG bzw des EuGH in einer markenrechtlichen Sache – kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG bezeichnet – Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG offensichtlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Herkunftsland Ukraine, Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft, Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bei kriminellem Unrecht, Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative