Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit einer Klausel über die Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehreren Werbekanälen
(Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage – Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Einstufung eines Vorgangs als verdeckte Einlage)