Arbeitsrecht

Beiladung des behandelnden Arztes in beihilferechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  14 C 18.156

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 380
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 65, § 121, § 154 Abs. 2
BGB § 398
BayBhV § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Es bleibt offen, ob im Falle einer Beiladung des (Zahn) Arztes (oder des zwischenzeitlichen Forderungsinhabers) und des Unterliegens des Beihilfeberechtigten eine Bindungswirkung des rechtskräftigen klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils für den nachfolgenden Zivilprozess über die Berechtigung der Forderung bestehen würde. (Rn. 12 – 15)
2. Es entspricht jedenfalls pflichtgemäßer Ermessensausübung, in einer beihilferechtlichen Streitigkeit eine Beiladung des Rechnung stellenden (Zahn) Arztes (oder eines zwischenzeitlichen Forderungsinhabers) abzulehnen. (Rn. 16 – 17)

Verfahrensgang

AN 1 K 17.1364 2017-12-28 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Beiladung der Firma … GmbH, an die ihr behandelnder Zahnarzt seine gegen sie gerichtete Forderung aus der zahnärztlichen Rechnung vom 29. März 2017 in Höhe von 16.727 Euro abgetreten hat.
Mit Beihilfebescheid vom 20. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 und der Abhilfebescheide vom 27. Juni und 6. Juli 2017 erkannte die Beihilfestelle in Bezug auf die Zahnarztrechnung vom 29. März 2017 beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 10.237,03 Euro an und setzte gegenüber der Klägerin, die zu einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt ist, eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 5.118,52 Euro fest.
Mit ihrer zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage begehrt die Klägerin, ihr unter entsprechender Aufhebung der o.g. Bescheide weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 920,92 Euro zuzuerkennen und den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen.
Unter dem 4. Dezember 2017 hat die Klägerin – unter Rücknahme ihres zunächst gestellten Antrags auf Beiladung ihres behandelnden Zahnarztes – die Beiladung der Firma … GmbH beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 abgelehnt.
Mit der von ihr eingelegten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Begründung verweist sie auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2000 – 4 C 99.2108 – (juris), wonach die einfache Beiladung im Verwaltungsprozess ebenso wie die Streitverkündung im Zivilprozess auch dem Interesse einer Partei an der Rechtskrafterstreckung auf einen Dritten diene und es dabei keinen Unterschied mache, ob die Rechtsposition des Beizuladenden, die sich durch das Unterliegen einer Partei verbessern oder verschlechtern könne, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet werde. Die Klägerin habe ein solches Interesse an der Beiladung der Firma … GmbH. Es gehe vorliegend hauptsächlich um die Frage der Angemessenheit von Rechnungspositionen in einer zahnärztlichen Rechnung vor dem Hintergrund der Überschreitung des Schwellenwertes gemäß § 5 GOZ. Die Beihilfeversagung beruhe im Wesentlichen darauf, dass die bisher gegebenen Begründungen des Zahnarztes nicht oder als nicht genügend anerkannt würden. Mangels bisheriger Entscheidung eines Zivilgerichts in ihrer Sache sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob und inwieweit in der streitgegenständlichen Rechnung der Schwellenwert zu Recht überschritten sei bzw. inwieweit die dort gegebenen Begründungen des Arztes die Überschreitung rechtfertigten, somit die streitgegenständliche Zahnarztrechnung mit der gesetzlichen Gebührenordnung konform gehe und die Aufwendungen beihilfefähig seien. Die Beiladung diene der Verfahrensökonomie und beuge der Gefahr von divergierenden Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Zivilgericht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO vor, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2017 Bezug genommen.
2. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält auch der Verwaltungsgerichtshof eine einfache Beiladung i.S.v. § 65 Abs. 1 VwGO vorliegend nicht für angezeigt (ebenso im Ergebnis für eine gleichliegende Fallgestaltung OVG MV, B.v. 19.9.2011 – 2 O 71/11 – juris).
Eine im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann, d.h. wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verbessern oder verschlechtern könnte (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 20.6.1995 – 8 B 68.95 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119). Dabei dient die sog. „streitgenössische“ einfache Beiladung dem Zweck, die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 121 VwGO) auf den Beigeladenen auszudehnen, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 – 4 C 99.2108 – juris Rn. 13 f.).
a) Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen der Firma … GmbH, an die der Rechnung stellende Zahnarzt seine Forderung abgetreten hat, einwirken kann, ob also im Falle des Unterliegens der Klägerin überhaupt eine Bindungswirkung des rechtskräftigen klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils für den nachfolgenden Zivilprozess über die Berechtigung der Forderung besteht.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten sowie für die Gerichte bindend. Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Soweit hierüber rechtskräftig entschieden ist, tritt materielle Bindungswirkung ein. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll. Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präduzielle) Vorfrage stellt. Allerdings erfasst die inhaltliche Bindungswirkung aus § 121 VwGO nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst, nicht aber die hierzu vorgreiflichen Rechtsverhältnisse oder Vorfragen. Diese können nur durch ein Zwischenfeststellungsurteil materielle Bindungswirkung erlangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 17.15 – BVerwGE 156, 159 Rn. 9 f. m.w.N.).
Streitgegenstand einer – hier vorliegenden – Verpflichtungsklage ist nicht nur die Verpflichtung der Behörde auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts, sondern auch die Feststellung, dass die Unterlassung der begehrten Handlung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Mit dem Ausspruch des Gerichts ist daher auch die Feststellung verbunden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, die Voraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage mithin vorliegen. Dies gilt auch umgekehrt im Fall der Erfolglosigkeit, soweit das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verneint wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 17.15 – BVerwGE 156, 159 Rn. 13 m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 28 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt steht je nach Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsverfahrens zur Gewährung weiterer Beihilfe zwischen den am Prozess Beteiligten fest, dass die Voraussetzungen für eine (weitere) Beihilfegewährung – der vorliegende Streit betrifft die Voraussetzung der Angemessenheit der Aufwendungen der Höhe nach gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV – vorliegen oder nicht vorliegen. Hinsichtlich der diesbezüglich tragenden Gründe besteht somit eine Bindungswirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Ob diese Bindungswirkung auch weitergehend die diese Begriffe ausfüllenden Begründungselemente erfasst, wie etwa bei der Angemessenheit der Aufwendungen die entsprechende Beurteilung nach der jeweiligen Gebührenordnung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV), ist sehr fraglich. Denn zum einen handelt es sich dabei wiederum um Vorfragen zur Ausfüllung der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzung der Angemessenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Frage, ob der (Zahn) Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, in ständiger Rechtsprechung als eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die letztverbindlich – mit Bindungswirkung auch für die Verwaltungsgerichte – die Zivilgerichte zu entscheiden haben (BVerwG, U.v. 20.3.2008 – 2 C 19.06 – NVwZ-RR 2010, 713 Rn. 18, 20 m.w.N.). Zum anderen gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Auslegung gebührenrechtlicher Fragen umstritten bzw. zweifelhaft ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein anderer Prüfungsmaßstab als im Zivilrechtsstreit über die Berechtigung der (zahn)ärztlichen Forderung. In solchen Fällen sind Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 – 2 C 79.08 – NVwZ-RR 2010, 365 Rn. 14 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, U.v. 19.10.2017 – 2 C 19.16 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Auch dies spricht gegen eine Bindungswirkung der inzident zu klärenden zivilrechtlichen Vorfrage, ob der (Zahn) Arzt seine Forderung nach der einschlägigen Gebührenordnung zu Recht geltend macht.
b) Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung und damit der Frage, ob die rechtlichen Interessen der Firma … GmbH überhaupt durch ein klageabweisendes verwaltungsgerichtliches Urteil berührt werden können, also die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung vorliegen, entspricht es jedenfalls pflichtgemäßer Ermessensausübung, die Beiladung der … GmbH abzulehnen. Dahingehend übt der Senat sein Ermessen aus folgenden Gründen aus:
aa) Unterstellt, die vorliegend anstehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung hätte hinsichtlich der Beurteilung der Fragen der einschlägigen Gebührenordnung Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte bei der Entscheidung über die Berechtigung der Forderung, würde dies bei Beiladung des Rechnung stellenden Arztes oder des zwischenzeitlichen Forderungsinhabers dazu führen, dass zivilrechtliche Fragen, deren Beantwortung in besonderer Weise – nämlich mit Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte in beihilferechtlichen Streitigkeiten – den Zivilgerichten obliegt (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2011 – 2 B 55.10 – USK 2011-59 Rn. 4, 9 f.; U.v. 20.3.2008 – 2 C 19.06 – NVwZ-RR 2010, 713 Rn. 18, 20 m.w.N.), nunmehr deren Beantwortung entzogen und letztverbindlich durch die – hierzu grundsätzlich nicht berufenen – Verwaltungsgerichte entschieden werden, und zwar ohne Not. Denn in der Regel können divergierende Entscheidungen vermieden werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für (zahn)ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts bezogen auf die streitgegenständliche Rechnung vor, hat zwar der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind; dieser ist dabei aber an die höchstrichterliche – und in der Regel auch die untergerichtlich einheitliche (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.6.2016 – 14 BV 15.527 – juris Rn. 22) – zivilgerichtliche Rechtsprechung gebunden. Soweit die Auslegung gebührenrechtlicher Fragen umstritten bzw. zweifelhaft ist, sind – wie oben bereits ausgeführt – Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom (Zahn) Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2009 – 2 C 79.08 – NVwZ-RR 2010, 365 Rn. 14 m.w.N.). Dies gewährleistet, dass Unklarheiten der Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags – nach materiellem Recht unbegründet – selbst zu tragen. Der Hinweis des Dienstherrn hat eine „Warnfunktion“, die den Beihilfeberechtigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der ärztlichen Abrechnung veranlassen soll, weil er davon ausgehen muss, dass die Honorarforderung von der Beihilfestelle in dem fraglichen Umfang nicht als angemessen anerkannt werden wird. Er muss in diesem Fall in Kauf nehmen, die vom Arzt geltend gemachte Forderung auf dem Zivilrechtsweg klären zu lassen, um entweder die Zahlung an den Arzt berechtigt verweigern oder um nach Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage seine Beihilfeansprüche durchzusetzen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 34.03 – DVBl 2005, 509 m.w.N.). Das Beihilfe(widerspruchs) verfahren bzw. das entsprechende verwaltungsgerichtliche Verfahren ist auf Antrag des Beihilfeberechtigten bis zur Klärung dieser vorgreiflichen Frage auszusetzen. In gleicher Weise kann der Beihilfeberechtigte verfahren, wenn zwar die Auslegung des maßgeblichen ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte geklärt ist, insofern somit Unklarheiten nicht mehr bestehen, aber er die Subsumtion des Dienstherrn bzw. des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, etwa dass – wie vorliegend – Begründungen des Zahnarzts für die Überschreitung des Schwellenwerts nicht als ausreichend angesehen werden. Damit hat es der Beihilfeberechtigte selbst in der Hand, die für die Beihilfegewährung vorgreifliche zivilrechtliche Vorfrage mit Bindungswirkung für den Dienstherrn und das Verwaltungsgericht vor Ergehen eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils zu klären und damit divergierende rechtskräftige Entscheidungen zu verhindern.
bb) Weiter spricht gegen eine Beiladung des Rechnung stellenden (Zahn) Arztes oder eines zwischenzeitlichen Forderungsinhabers, dass durch eine Abtretung der Forderung gemäß § 398 BGB jederzeit und ohne Offenlegung – sog. stille Zession – die Inhaberstellung in Bezug auf die Forderung verändert werden kann und damit die (unterstellte) Bindungswirkung der (späteren) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres vereitelt werden könnte. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von den Fallgestaltungen, bei denen bisher eine „streitgenössische“ Beiladung als ermessensgerecht angesehen wurde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102; BayVGH, B.v. 2.3.2000 – 4 C 99.2108 – juris; OVG RhPf, B.v. 7.9.2009 – 6 B 10883/09 – NVwZ-RR 2010, 38); bei diesen ging es jeweils um mögliche Schadensersatzforderungen wegen einer in der Person des Beigeladenen begangenen Pflichtverletzung und um die Beschränkung von dessen Verteidigungsmöglichkeiten in einem nachfolgenden Zivilprozess gegen ihn.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen Gerichtskosten anfallen.


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