Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Schuldprinzips (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) bei unzureichenden Feststellungen zur Schwere der Dienstvergehen – Gegenstandswertfestsetzung
Revisionszulassung; Besoldungsverlust bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst durch bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen; Umfang der ausschließlichen Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive
Revisionszulassung; Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer formell rechtswidrigen Disziplinarverfügung wegen Formfehlern, wenn die übrigen Dienstpflichtverletzungen bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigen; Zulässigkeit der Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 DG BW