Arbeitsrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  M 19 DK 15.4826

Datum:
12.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139190
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 11, Art. 25 Abs. 2, Art. 54
StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3
BBesG § 9

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.    

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.
Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen – soweit sie nicht gemäß Art. 54 BayDG ausgeschieden wurden – stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Vom verspäteten Dienstantritt am 26. September, 27. September und 30. September 2013 sowie der diesbezüglichen Unterschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit wurde der Beklagte durch die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung freigestellt.
Der Beklagte hat entgegen der ihm erteilten Weisung weder einen ambulanten Therapieplatz für eine mindestens acht Monate dauernde Therapie gesucht noch die Durchführung der Therapie in monatlichen Abständen nachgewiesen. Auch hat er weisungswidrig keine Blutwerte vorgelegt. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen des Blauen Kreuzes über Gespräche am 7. November 2013 und 5. Dezember 2013 genügen der ausgesprochenen Weisung nicht. Sie bestätigen lediglich die Teilnahme an Beratungsgesprächen, jedoch nicht die Durchführung einer mindestens acht Monate dauernden Therapie.
Der Beklagte hat ferner der ihm mit Schreiben vom 26. September 2013, übergeben am 29. September 2013, erteilten Weisung, den Dienst spätestens um 9.00 Uhr zu beginnen, in 75 Fällen zuwidergehandelt und die wöchentliche Arbeitszeit in erheblichem Umfang unterschritten.
Schließlich bleibt der Beklagte, wie mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. November 2014 festgestellt, seit dem 13. Juni 2014 mit Ausnahme der Zeit vom 13. bis 29. Mai 2015 dem Dienst unentschuldigt fern. Weisungswidrig hat er für diesen Zeitraum keinerlei Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Insgesamt ist der Beklagte etwas mehr als 19 Monate dem Dienst unentschuldigt schuldhaft ferngeblieben. Das Gericht kann davon ausgehen, dass der Beklagte dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit werden die in dem bestandskräftigen Bescheid des Sozialgerichts München vom 4. November 2014 getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beklagte hat ferner bei der beabsichtigten Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Oberbayern in keiner Weise mitgewirkt. Er hat weder die ihm von der Untersuchungsstelle übersandten Fragebögen ausgefüllt und zurückgeschickt, noch ist er zu den angeordneten Untersuchungsterminen erschienen.
Darüber hinaus hat der Beklagte eine Körperverletzung noch dazu an seinem Sohn begangen.
Das Fehlverhalten des Beklagten ist einheitlich zu würdigen. Insgesamt betrachtet hat er ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 BeamtStG verletzt, denn er hat den Weisungen und Anordnung seiner Vorgesetzten nicht Folge geleistet. Der Weisung eine ambulante Entzugsbehandlung von mindestens acht Monaten durchzuführen, den Besuch der Therapie regelmäßig nachzuweisen sowie in 15tägigem Rhythmus die Blutwerte vorzulegen, hat er nicht entsprochen, auch ist er weder zum Amtsarzt, noch zur Untersuchung bei der Medizinischen Untersuchungsstelle gegangen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat er – abgesehen von wenigen Ausnahmen – nicht vorgelegt. Aufgrund seines unentschuldigten Fernbleibens ist er seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. An den wenigen Tagen, an denen er gearbeitet hat, hat er weisungswidrig den Dienst verspätet angetreten. Der Beklagte hat somit im Kernbereich seiner Pflichten gefehlt. Die Verstöße gegen die Dienstleistungspflicht, sowie die Pflicht, den Weisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten, stellen Verstöße gegen leicht einsehbare Pflichten dar. Ein solches Verhalten ist als äußerst schwere Kernpflichtverletzung einzustufen. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände kann bei einem solchen Dienstvergehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht abgesehen werden.
Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und Dritte (BVerwG, U.v. 29.5.2018, Az: 2 C 59/07 , BayVGH, U.v. 23.9.2009, Az: 16 a D 07.2355 ).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beklagten nur ausnahmeweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen.
Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien Persönlichkeitsbild des Beamten und bisheriges dienstliches Verhalten erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus Art. 14 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall und be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten.
Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes:
Setzt sich das Dienstvergehen wie hier aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist im vorliegenden Fall das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst. Der Beklagte bleibt dem Dienst seit 13. Juni 2014 mit Ausnahme des Zeitraums 13. Mai bis 29. Mai 2015 also nunmehr seit etwas mehr als 19 Monaten unentschuldigt fern. Ein vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Denn aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen längeren Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von diesem Grundsatz wird die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. BVerwG v. 10.06.1998, Az: 1 D 39.96 ). Das ist hier der Fall. Der Beklagte bleibt weit mehr als vier Monate, nämlich etwas mehr als neunzehn Monate, dem Dienst unentschuldigt fern. Dieser Zeitraum rechtfertigt es bereits, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da das Vertrauensverhältnis aufgrund des Fehlverhaltens als endgültig zerstört anzusehen ist.
Zu dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst kommen hier noch weitere innerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten hinzu. Schwer wiegen die mannigfaltigen Weisungsverstöße des Beklagten. So hat der Beklagte der leicht einsehbaren und befolgbaren Weisung vom 26. September 2013 eine achtmonatige ambulante Therapie durchzuführen, die Teilnahme nachzuweisen sowie die Blutwerte vorzulegen, nicht Folge geleistet. Die dem Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2013 erteilte Weisung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Im Schreiben vom 26. September 2013 wird dem Beklagten aufgezeigt, an welcher Art von Therapieeinrichtung er für welche Zeitdauer die Entwöhnungsbehandlung durchführen soll. Ergänzend wurde dem Beklagten das von ihm verlangte Verhalten in einem Gespräch am 30. September 2013 anhand des medizinischen Gutachtens vom 3. September 2013 erläutert.
Die Weisung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Aufgrund der von der Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … in ihrem Gutachten vom 3. September 2013 getroffenen Feststellungen war die Aufnahme einer ambulanten Alkoholentwöhnungstherapie zwingend notwendig.
Der Beklagte ist den Ladungen zur amtsärztlichen Untersuchung sowie zur Begutachtung durch die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Oberbayern nicht nachgekommen. Nicht einmal die ihm übersandten Fragebögen hat er ausgefüllt und zurückgeschickt.
Auch die Weisung, den Dienst spätestens um 9.00 Uhr anzutreten und 40 Stunden in der Woche zu arbeiten, hat er in 75 Fällen nicht befolgt. In den meisten Fällen ist er eine Stunde verspätet, oft jedoch ist er erst gegen Mittag erschienen. In 15 Fällen hat er den Dienst erst nachmittags zwischen 14.00 und 16.00 Uhr angetreten. In all diesen Fällen hat er gegen klare Anordnungen der Dienstvorgesetzten verstoßen und ist damit einfachsten, leicht einsehbaren Dienstpflichten nicht nachgekommen. Dieses neben dem unentschuldigten Fernbleiben zusätzlich gezeigte Fehlverhalten offenbart, dass es dem Beklagten an jeglicher Einsicht in seine Dienstpflichten mangelt, er über keinerlei Motivation verfügt und ihm die Belange des Dienstherrn völlig gleichgültig sind. Seine äußerst mangelhafte Dienstauffassung und sein völliges Desinteresse an dienstlichen Belangen zeigt sich nach Auffassung des Gerichts in hohem Maße schon daran, dass er es nicht für nötig hält, seine Arbeitsunfähigkeit überhaupt anzuzeigen und die ab dem ersten Tag der Erkrankung erforderlichen Atteste vorzulegen. Legt ein Beamter ein so schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten an den Tag und zeigt sein fehlendes Interesse noch dadurch, dass er sich im Disziplinarverfahren nicht äußert und zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist von der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn ausgehen. Auch der Öffentlichkeit ist ein solcher Beamter nicht zuzumuten.
Hinzu kommt die außerdienstliche Körperverletzung des Beklagten. Durch die Begehung dieser vorsätzlichen Straftat, noch dazu an seinem Sohn, hat der Beklagte das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit zusätzlich beeinträchtigt.
Der Beklagte könnte nur ausnahmsweise im Dienst belassen werden, wenn sein gesamtes Verhalten durch gewichtige Milderungsgründe in einem besseren Licht erscheinen würde. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat keinerlei Gründe für sein Fehlverhalten geltend gemacht. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.
Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicktat des Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat vielmehr bereits kurz nach Dienstantritt im Sozialgericht damit begonnen, zunächst in geringerem mit der Zeit aber in erheblichem Umfang, den elementarsten Dienstpflichten nicht nachzukommen. Auch ist er disziplinarrechtlich vorbelastet. Gegen ihn wurden bereits ein Verweis und eine Geldbuße verhängt, die ohne jegliche erzieherische Wirkung auf den Beklagten blieben. In Ansehung der Persönlichkeit des Beklagten kann somit von der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden.
Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ergibt, dass der Beklagte massiv elementare Dienstpflichten negiert hat und mit einer ordnungsgemäßen, sorgfältigen Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr gerechnet werden kann. Die Weisungsverstöße gegen die ihm erteilten Anordnungen, das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst sowie die ständigen Verstöße gegen grundlegende Dienstpflichten belegen sein fehlendes berufliches Engagement und seine völlige Unzuverlässigkeit deutlich.
Von der Verhängung der Höchstmaßnahme konnte daher nicht abgesehen werden.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme einander gegenüber zu stellen. Hat ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf einem dem Beklagten allein zurechenbaren Fehlverhalten (st. Rspr., BVerwG, U.v. 28.10.1997, DokBer 1998, 136 ff., BVerfG, B.v. 9.8.2006, DVBl 2006, 1372).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 BayDG.


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