Familienrecht

Revisionszulassung; Besoldungsverlust bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst durch bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen; Umfang der ausschließlichen Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive

Aktenzeichen  2 B 48/14, 2 B 48/14 (2 C 13/15)

Datum:
5.6.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2015:050615B2B48.14.0
Normen:
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Art 33 Abs 5 GG
Art 19 Abs 4 GG
§ 14 Abs 1 S 1 DG BW
§ 38 DG BW
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. April 2014, Az: DL 13 S 2383/13, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 20. Juni 2013, Az: DL 20 K 4235/12

Gründe

1
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343 – LDG BW -).
2
Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage durchzuführen, ob nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW entfalten. Die in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder angeordnete Bindungswirkung von Strafurteilen und verwaltungsgerichtlichen Urteilen über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Hintergrund für die Bindungswirkung sind die hohen Standards für eine nach den Prozessregeln der strafgerichtlichen Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 2 B 22.12 – NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 13 und vom 7. November 2014 – 2 B 45.14 – Rn. 13, jeweils m.w.N.). Ob darüber hinaus – wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW vorgesehen – auch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung Bindungswirkung entfalten kann oder ob dem die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG entgegensteht, bedarf der Klärung.
3
Im Revisionsverfahren wird außerdem die Frage von Bedeutung sein, ob die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG BW auch bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (vgl. den Beschluss über die Zulassung der Revision wegen dieser Frage: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 2 B 4.14 -, nunmehr Revisionsverfahren 2 C 4.15).


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben