Disziplinarrecht, Polizeibeamter (BesGr. A 13), Dozent am Fortbildungsinstitut der Bayerischen, Polizei, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Verpflichtung zur Verfassungstreue, Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten, Meinungsfreiheit
Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen in den Besoldungsgruppen R 2 mit drei bzw vier; Kindern in den Jahren 2013 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar – Frist für; Neuregelung bis 31.07.2021;
Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsgemäß – keine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insb des Lebenszeitprinzips – Sondervotum
Zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Orientierung an der Vollzeitbesoldung sowie unter Beachtung des Abstandsgebots und des Gebots der besoldungrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs – § 24 Abs 1 NBesG 2015 und § 24 Abs 1 NBesG 2014 (juris: § 24 Abs 1 BesG ND idF vom 16.12.2013; § 24 Abs 1 BesG ND idF vom 18.12.2014) sowie § 12 Abs 1 bis 3 BesG ND idF vom 20.12.2016 mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar – Frist zur Neuregelung bis 01.01.2020