Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung – hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des baden-württembergischen Landesbesoldungsgesetzes (juris: BesG BW 2010) idF vom 18.12.2012 mit Art 33 Abs 5 GG iVm Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Beeinträchtigung der Maßgaben des Alimentationsgrundsatzes und des hieraus abgeleiteten Prinzips der Besoldungsgleichheit nicht gerechtfertigt – Prozeduralisierungsvorgaben nicht gewahrt
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar – keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG – persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet – Eingriff gerechtfertigt, insb keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts – keine Kollision mit Vorgaben der MRK – zudem Voraussetzungen für Beschränkung gem Art 11 Abs 2 MRK gegeben
§ 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 des brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB 2014) zur Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig – Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Aufgabenbereichs gerechtfertigt