Arbeitsrecht

Versorgungsabschlag, Verringerung der Versorgungsbezüge, Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten, Ruhestandsversetzung, Verwaltungsgerichte, Prozeßbevollmächtigter, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Versorgungsauskunft, Versorgungsrechtlicher, Versorgungsleistung, Amtsangemessene Versorgung, Widerspruchsbescheid, Ruhegehaltssatz, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ruhestandseintritt, Kostenentscheidung, Regelaltersgrenze, Versorgungsanwartschaft, Rechtsmittelbelehrung

Aktenzeichen  M 12 K 19.4789

Datum:
9.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41814
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 14, Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 2, Art. 26 Abs. 3
BayBG Art. 64 Nr. 1
BeamtStG § 45

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Einzelrichter legt den Klageantrag dahingehend aus, dass die Verpflichtung des Dienstherrn zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin begehrt wird, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Denn nach § 113 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme der begehrten Amtshandlung aussprechen.
II.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. April 2020. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 13 August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2019 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Die Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags ist nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Rechtslage zu Recht erfolgt.
a) Rechtsgrundlage für den in der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigten Versorgungsabschlag in Höhe von 6,01 vom Hundert ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG – erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.
Auf die Sonderregelung in Art. 62 Satz 2 BayBG wird in Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG dabei nicht verwiesen, so dass bei der Berechnung des Versorgungsabschlags nicht auf das Ende des Schulhalbjahres abzustellen ist. Die maßgebliche Altersgrenze ist daher nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG im Fall der … geborenen Klägerin damit das Ende des Monats, in dem sie ein Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten vollendet. Dies ist der April 2020.
Die Klägerin trat auf eigenen Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG hin mit Ablauf des 31. August 2018 in den Ruhestand, die Differenz zur maßgeblichen Altersgrenze beträgt somit 1,67 Jahre. Der in Abzug gebracht Versorgungsabschlag in Höhe von 6,01 vom Hundert ist rechnerisch richtig ermittelt worden.
b) Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entfällt der Versorgungsabschlag in den Fällen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird. Dabei werden Zeiten nach Art. 14, 16 bis 18, 20 und 22 Satz 1 BayBeamtVG mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden, Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG.
Die Klägerin hatte nach der zutreffenden Berechnung des Beklagten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine anrechenbare Dienstzeit von 44 Jahren und 324 Tagen erreicht, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Entfallen nicht erfüllt sind.
c) Die Klägerin ist auch nicht so zu stellen, als ob sie die 45 Dienstjahre erreicht hätte, weil sie als Lehrerin an einer öffentlichen Schule nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand treten konnte.
Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG). Durch die Gesetzesbindung ist es daher den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Versorgung zu gewähren (BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C 2/13 – juris Rn. 18). Das schließt zwar nicht generell aus, eine im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen (BVerwG a.a.O. juris Rn. 19). Der analogen Anwendung versorgungsrechtlicher Bestimmungen sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung von Versorgungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss oder Beschränkung (BVerwG a.a.O. juris Rn. 20). Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenversorgung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor (BVerwG a.a.O. juris Rn. 21). Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Versorgungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sei, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretation des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Versorgungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken (BVerwG a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH B.v. 6.3.2017 – 3 ZB 16.868 – BeckRS 2017, 105522 Rn. 15).
Es fehlt vorliegend schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Eintritt und den Entfall des Versorgungsabschlags abschließend geregelt und insbesondere auch die Fälle des Antragsruhestands in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG geregelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber dabei den Fall der Lehrkräfte unbewusst übersehen hat. Denn für Lehrkräfte gilt ausschließlich hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Höchstaltersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG die abweichende Regelung, dass für den Ruhestandseintritt nicht das Ende des Monats, sondern des Schulhalbjahrs, in dem die Höchstaltersgrenze erreicht wird, maßgeblich ist. Der (vorzeitige) Ruhestand auf Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG ist dagegen auch bei Lehrkräften an keinen gesetzlich definierten Zeitpunkt gebunden. Insbesondere besteht für einen Beamten keine Verpflichtung, diesen Antrag unmittelbar nach Vollendung des 64. Lebensjahrs zu beantragen, sondern er kann den Zeitpunkt nach seinen Vorstellungen wählen. Über den Antrag entscheidet der Dienstherr nach Ermessen, wobei er auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen hat (vgl. Abschnitt 8 Nr. 2.1, 2.2 VV-BeamtenR). Dass der Dienstherr hier sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, wegen der im Schuldienst notwendigen Planungssicherheit einen Antragsruhestand nur zum Ende eines Schulhalbjahres, bzw. bis zum Beginn des Unterrichts des ersten Schulhalbjahres, zu bewilligen, führt zu keiner Regelungslücke.
d) Der Versorgungsabschlag ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – liegt nicht vor. Der Versorgungsabschlag ist kein Eingriff in ein bereits erdientes Ruhegehalt, das in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechtes fiele. Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis (der Ruhestandsversetzung) hat ein Beamter vielmehr keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt (BVerwG, U.v. 19. 2. 2004 – 2 C 12.03 – Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 = BVerwGE 120, 154 = NVwZ 2004, 1361 sowie – 2 C 20.03 – Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4 S. 3). Es besteht kein Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Vielmehr besteht während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles geltenden Regelungen.
bb) Auch eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ist nicht ersichtlich.
Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem ihm Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, nämlich die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Der Gesetzgeber hielt, auch in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI), bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BVerwG, U.v. 19. 2. 2004 – 2 C 12.03 – und – 2 C 20.03 – BVerwGE 120, 154, jeweils m.w.N.).
Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter beim Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit die unterschiedliche Dauer des Bezugs der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ). Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 76, 256 ).
(1) Der Versorgungsabschlag ist geeignet, einen Ausgleich zwischen der Dauer und der Höhe der Alimentierung herbeizuführen. Dabei versteht sich die Alimentation als die zu den hergebrachten Grundsätzen i.S. des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die Dienste, die der Beamte in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbringt. Der vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn der Beamte vorzeitig in den Ruhestand tritt. Die Balance von Leistung und Gegenleistung wird gestört. Scheiden sehr viele Beamte vorzeitig aus dem aktiven Berufsleben aus und beziehen entsprechend länger Ruhegehalt, gerät das Gesamtsystem von Alimentierung der Beamtenschaft einerseits und der von dieser erbrachten Dienstleistung andererseits aus dem Gleichgewicht (BVerwG, Urteile vom 19. 2. 2004, jeweils a.a.O.). Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, auf diese rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen durch die Modifizierung der Dienstzeitversorgung in der Gestalt der Einführung eines Versorgungsabschlags zu reagieren.
(2) Der Versorgungsabschlag stellt die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Besoldung und Versorgung bleibt auf Grund des Leistungsprinzips zum einen die in der Beförderung eines Beamten liegende Anerkennung seiner Leistung nicht auf die Zeit des aktiven Dienstes beschränkt, sondern wirkt in den Ruhestand hinein: Das Ruhegehalt wird auf das Amt bezogen, das der Versorgungsempfänger zuletzt bekleidet hat, so dass sich auf diese Weise die Qualität der Leistung des Beamten günstig auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirkt (BVerfGE 76, 256 ). Der im Leistungsprinzip wurzelnde Grundsatz der „amtsangemessenen“ Versorgung ist nicht deshalb verletzt, weil durch den Versorgungsabschlag das Ruhegehalt in einem Umfang gemindert sein kann, dass das Leistungsniveau der Versorgung aus niedrigeren Statusämtern unterschritten wird. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des von dem Beamten zuletzt innegehabten Amtes zu berechnen (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; 76, 256 ), soweit er nicht günstiger zu stellen ist. Aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung folgt indessen nicht, dass den Beamten höherer Ämter in jedem Falle auch höhere Versorgungsbezüge gewährt werden müssen. Bei unterschiedlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten waren seit jeher Umkehrungen im Hinblick auf die Versorgung möglich. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert vielmehr, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Bezüge im Ruhestand bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen. Deshalb darf der Versorgungsabschlag nicht dazu führen, dass ausschließlich die Bezüge nach bestimmten Ämtern gekappt werden, um die Versorgung zu nivellieren. Diese Verpflichtung lässt der Versorgungsabschlag unberührt (BVerwG, Urteile vom 19. 2. 2004, jeweils a.a.O.).
Zum anderen verlangt das Leistungsprinzip, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfGE 76, 256 ). Auch diesem Erfordernis läuft die gesetzliche Regelung des Versorgungsabschlags nicht zuwider. Der Versorgungsabschlag bewirkt nicht, dass ein Teil der aktiven Dienstzeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleibt, sondern besteht in einer Verminderung des – nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechneten – Gesamtbetrages um einen bestimmten Vomhundertsatz. Zwar verringern sich durch den Versorgungsabschlag die Versorgungsbezüge auch solcher Beamter, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mehr als 40 Jahren zurückgelegt und damit einen Zeitfaktor erreicht haben, der über den für den Höchstruhegehaltssatz erforderlichen Zeitraum (vgl. Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG) hinausgeht. Das Leistungsprinzip steht jedoch einer Minderung der Versorgungsbezüge auch unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen. Die Begrenzung der Versorgungsbezüge auf einen Höchstsatz, der unter dem für das zuletzt innegehabte Amt vorgesehenen Besoldungsniveau liegt und auch durch weitere Dienstzeiten nicht erhöht werden kann, ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 ).
(3) Eine weitere Einschränkung erfährt das Leistungsprinzip durch das Lebenszeitprinzip, das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 71, 255 ). Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten, den Beamten also, dem ein Amt auf Lebenszeit übertragen worden ist. Das Lebenszeitprinzip erfordert allerdings nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tod Dienst verrichtet, sondern findet seine Schranke in der Dienstunfähigkeit und der vom Gesetzgeber – nicht notwendigerweise einheitlich für alle Beamten – festzusetzenden gesetzlichen Altersgrenze (BVerfGE 71, 255 ). Soweit der Gesetzgeber eine Altersgrenze festlegt, geht er prinzipiell davon aus, dass das Gleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung hergestellt ist und deshalb der Höchstruhegehaltssatz erst dann zugrunde gelegt wird, wenn der Beamte diese Altersgrenze erreicht hat. Tritt der Beamte vorzeitig in den Ruhestand, so ist eine Verringerung der Versorgungsbezüge in proportionalem Verhältnis zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze jedenfalls dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf Gründen beruht, die von einer Dienstbeschädigung unabhängig sind. Auch wenn der Gesetzgeber dem Beamten die Möglichkeit eröffnet, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, ist er von Verfassungs wegen nicht gehalten, das Ruhegehalt ausschließlich unter Berücksichtigung des letzten Amtes und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu ermitteln (BVerwG, U.v. 25.1.2005 – 2 C 48/03 – BeckRS 2005, 26893).
cc) Der Versorgungsabschlag von im Fall der Klägerin 6,01 vom Hundert verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das Übermaßverbot. Zwar wirkt sich der Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG auf die Gesamtheit der Versorgungsbezüge aus, die Klägerin nach Eintritt in den Ruhestand erhält. Der Versorgungsabschlag ist indessen keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er tritt auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Vielmehr liegt es in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren. Der Versorgungsabschlag ist auch geeignet, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der Ausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungslasten zu mindern (BVerwG, U.v. 25.1.2005 – 2 C 48/03 – a.a.O.).
dd) Die vorstehenden Grundsätze betreffen die bundesgesetzliche Parallelvorschrift des § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG. Das BeamtVG kennt, anders als das BayBeamtVG, keine Ausnahme von der Festsetzung eines Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Ruhestandseintritt. Ist aber bereits diese strengere Vorschrift verfassungsgemäß, so bestehen erst recht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Art. 26 BayBeamtVG, der in Abs. 3 sogar eine Ausnahmeregelung vorsieht. Dass sich der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Versorgungsabschlag für eine Stichtagsregelung entschieden hat, sodass ab dem Erreichen der 45 Dienstjahre der Versorgungsabschlag vollständig entfällt, davor aber in voller Höhe anrechenbar bleibt, ist seinerseits nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Versorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, soweit er dabei die von Verfassungs wegen vorgegebenen Regeln beachtet. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, bei der Einführung von Vergünstigungen die für die Begünstigten bestmögliche Regelung zu treffen. Härten, die daraus resultieren, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der gewährten Vorteile gelangen, sich von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen, machen eine Stichtagsregelung noch nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, B.v. 13.1.2003 – BvL 9/00 – juris). Dabei ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber in Anlehnung an § 236 Abs. 1 SGB VI (LT-Drs. 16/3200, S. 470) das Entfallen des Versorgungsabschlags an die Erfüllung einer bestimmten Dienstzeit knüpft und andernfalls den Versorgungsabschlag in voller Höhe anrechenbar belässt. Andernfalls würde er nicht nur die mit dem Versorgungsabschlag verfolgten Ziele konterkarieren. Er würde zudem die durch die Regelaltersgrenze beschriebene Parität von Dienstleistung und Versorgung (s.o. (3)) gleichsam teilweise aufheben. Der Beamte – der im Übrigen keinen gebundenen Anspruch auf eine Antragsruhestandsversetzung hat – ist seinerseits nicht verpflichtet, den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG unmittelbar nach Vollendung des 64. Lebensjahrs zu beantragen. Er kann vielmehr auch einen Zeitpunkt wählen, in dem er die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG erfüllt oder unter Inkaufnahme der versorgungsrechtlichen Folgen vorzeitig aus dem Dienst scheiden. Eine unbillige Härte ist daher nicht zu erblicken.
ee) Eine Art. 3 GG verletzende Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt nicht vor. Der Versorgungsabschlag wird bei jedem, der nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt (etwa Dienstbeschädigung) in Abzug gebracht, sofern er vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Viel eher liegt mit dem Entfall des Abschlags bei besonders langer Dienstzeit eine – sachlich gerechtfertigte – Besserstellung dienstälterer Beamter vor. Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Frauen ist nicht ersichtlich. Eine zielgerichtete Benachteiligung von Frauen liegt schon deswegen nicht vor, weil das Gesetz den Versorgungsabschlag ungeachtet der Person nur an die Differenz zwischen Regelaltersgrenze und dem Alter bei vorzeitigem Ruhestandseintritt anknüpft. Eine mittelbare Ungleichbehandlung von Frauen (aufgrund der behaupteten Tatsache, dass diese überproportional häufig den Lehrberuf wählen würden) bzw. eher eine Ungleichbehandlung von Lehrkräften allgemein durch die Möglichkeit des Antragsruhestands nur zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres ist jedenfalls durch die Erfordernisse des Schulbetriebs sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin hat keine erheblichen Gründe vorgetragen, die eine Versetzung in den Ruhestand auch im laufenden Schuljahr notwendig erscheinen lassen würden. Daher ist die höhere Gewichtung der dienstlichen Interessen nicht zu beanstanden.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge im Wege der Naturalrestitution wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. seiner Organe oder Amtswalter, welches adäquat kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat, wobei eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn dieser es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln zu verhindern (VG Regensburg, U.v. 28.9.2016 – RO 1 K 15.2046 – BeckRS 2016, 131125 Rn. 33).
a) Zum einen spricht schon viel dafür, dass ein auf § 45 BeamtStG gestützter Schadensersatzanspruch im Bereich des Versorgungsrechts wegen der zwingenden Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG ausgeschlossen ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 28.9.2016, a.a.O. Rn. 34 ff.; VG Ansbach, U.v. 30.11.2010 – AN 1 K 09.01731 – BeckRS 2010, 34868 Rn. 41; VG München, U.v. 17.2.2004 – M 5 K 02.4284 – BeckRS 2004, 31484 Rn. 30 ff.; a.A. VGH Kassel B.v. 2.4.2015 – 1 A 2036/13 – BeckRS 2015, 45512)
b) Jedenfalls liegt bereits keine Verletzung der Fürsorgepflicht wegen unterlassener Belehrung oder unrichtiger Auskunftserteilung durch den Beklagten vor. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind, zumal nicht im – auch hier einschlägigen – Bereich des ureigensten Interesses des Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – juris, BayVGH, B. v. 13.1.2011 – 3 ZB 07.3411 – juris Rn. 5 m.w.Nachw; VG Bayreuth, U. v. 28.4.2015 – B 5 K 13.452 – juris Rn. 20; Weiss/Nieder…Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 180 f. m.w.N.).
Der Klägerin wurde auf ihren Antrag auf Versorgungsauskunft hin, in dem sie gebeten hat, ihre Versorgung für den Zeitpunkt auszurechnen, zu dem sie abschlagsfrei in Pension gehen kann, am 8. Juni 2016 die zutreffende Auskunft erteilt, dass sie als Lehrerin abschlagsfrei frühestens zum 16. Februar 2019 in den Ruhestand versetzt werden kann und dass zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von 45 Jahren und 127 Tagen erreicht ist. Ein Hinweis darauf, bei vorherigem Ruhestand ein Versorgungsabschlag erfolgt, war daher seitens des Landesamts für Finanzen nicht erforderlich. Auch aus dem von der Klägerin ihrem Antrag beigefügten Informationsmaterial des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands (BLLV – Bl. 10 d. Versorgungsakte) ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt, dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt vor Erreichen der 45 Dienstjahre abschlagsfrei in den Ruhestand treten könne. Hingewiesen wird zwar auf die Übergangsregelung für vor dem 2. August 1947 geborenen Lehrkräfte, für die als gesetzliche Altersgrenze das Ende des vorangehenden Schuljahrs gilt. Dass die … geborene Klägerin nicht zu dieser Gruppe gehört, ist offensichtlich. Seitens des Beklagten bestand daher kein Anhaltspunkt dafür, die Klägerin über eine unrichtige Information aufzuklären. Ein etwaiges, auf das Informationsblatt des BLLV zurückgehendes Missverständnis seitens der Klägerin ist darüber hinaus nicht dem Beklagten zurechenbar, da er das entsprechende Informationsblatt nicht herausgegeben hat.
Auch die von einer Mitarbeiterin des Schulamtes bei der Regierung von Oberbayern erteilte Information, dass die Klägerin auch bereits zum 31. August 2018 in den Ruhestand treten könne, führt nicht zu einer Fürsorgepflichtverletzung. Die Auskunft ist, wie sich auch das damals verwendete Antragsformular zeigt, sachlich zutreffend gewesen. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich gerade nicht, dass die Information erteilt worden wäre, die Klägerin könne, selbst wenn sie die 45 Dienstjahre nicht erfüllt haben sollte, zum Ende August 2018 abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Auch das Schreiben der Klägerin vom … Juni 2017 gab keinen Anlass dazu, die Klägerin nochmals zu beraten. Die Klägerin führte in diesem Schreiben aus, dass nach ihren und den Berechnungen des Landesamts für Finanzen im Sommer 2018 eine 45-jährige Dienstzeit vorliege. Die entsprechende Versorgungsauskunft lag dabei nur der Klägerin, nicht jedoch der Personalstelle vor. Diese ist nicht Pensionsbehörde und damit nicht für die Festsetzung und Berechnung der Versorgung zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG, § 5 Bezüge-Zuständigkeitsverordnung). Aus der Versorgungsauskunft ist bei Rückrechnung leicht ersichtlich ist, dass eine 45-jährige Dienstzeit erst im Oktober 2018 erreicht war. Andererseits tritt das Fehlen von 41 Tagen ohne Einsicht der Versorgungsauskunft nicht derart offensichtlich zu Tage, dass sich seitens der Personalstelle ein Verdacht auf eine Fehlinformation der Klägerin aufdrängen musste. Vielmehr durfte darauf vertraut werden, dass die Klägerin sich hinreichend mit den versorgungsrechtlichen Folgen ihres Antrags auseinandergesetzt hat.
III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff Zivilprozessordnung – ZPO.


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