Nichtannahmebeschluss: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs 2 FamFG) zur Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) erforderlich, wenn eine eA nach §§ 49ff FamFG ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde
Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit trotz kontinuierlichen Aufenthalts von zehn Jahren wegen Vorliegens von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit bei massiver Gewaltkriminalität