Fortsetzungsfeststellungsklage, Zulässigkeit bejaht, Präjudizinteresse, Öffnung eines Bekleidungsgeschäftes, E-Mail mit Aufforderung zur Schließung als Verwaltungsakt, sicherheitsrechtliches Einschreiten wegen Ordnungswidrigkeit rechtmäßig, Bekleidungsgeschäfte von Öffnungsuntersagung erfasst, Auslegung der 12. BayIfSMV, Bekleidungsgeschäfte keine sonstigen für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte, keine Vergleichbarkeit mit Schuhgeschäften – gesundheitlicher Aspekt
begehrte landwirtschaftliche Förderung, bayerische Ausgleichszulage, kein unmittelbarer Förderanspruch direkt aus dem EU-Recht, Betriebssitz in Bayern, Teil der Flächen in Hessen, abgelehnte Förderung für außerhalb Bayerns gelegene Flächen, kein Anspruch auf Förderung außerbayerischer Flächen, Änderung der Förderpraxis im Vergleich zu den Vorjahren, keine Selbstbindung durch Regelungen in anderen Bundesländern, maßgebliche Relevanz der Verwaltungspraxis auf Basis der Förderrichtlinie, Selbstbindung der Verwaltung über Gleichheitssatz, weites Ermessen, kein atypischer Ausnahmefall, keine Willkür, kein Verstoß gegen EU-Recht