Europarecht

Soforthilfe Corona, Anfechtungsklage, Rücknahme der Bewilligung, fehlende Antragsberechtigung, kein Vertrauensschutz, unrichtige Angaben

Aktenzeichen  W 8 K 20.1303

Datum:
21.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16951
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayVwVfG Art. 48

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Der Rücknahmebescheid der Regierung von Unterfranken vom 19. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Insoweit kann zunächst auf die zutreffende Begründung des Bescheides Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen:
1. Es bestehen bereits Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, insbesondere in Bezug auf die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin nach § 61 VwGO. Zwar kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts grundsätzlich beteiligtenfähig sein nach § 61 Nr. 2 VwGO, wobei die von der Klägerin gebrauchte Namensbezeichnung „GbRmbH“ wegen des Zusatzes „mbH“ irreführend und daher unzulässig ist (MüKoBGB/Schäfer, 8. Auflage 2020, BGB, § 705 Rn. 282; BGH, U.v. 27.9.1999 – II ZR 371/98 – BGHZ 142, 315; BayObLG, B.v. 24.9.1998 – 3 Z BR 58/98 – NJW 1999, 297). Es ist jedoch unklar, ob die Klägerin überhaupt rechtlich existent ist und wirksam vertreten wurde. Mangels Erscheinens eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte diese Frage nicht weiter geklärt werden.
Die Klägerin ist allerdings Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. August 2020, so dass aus Gründen des Rechtsschutzes vieles dafürspricht, die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin vorliegend zu bejahen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 61 Rn. 3).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 11. August 2020 über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 30. Juni 2020, mit dem der Klägern eine „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 15.000,00 EUR bewilligt wurde (Nr. 1 des Rücknahmebescheides), ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG.
Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei für begünstigende Verwaltungsakte die Einschränkungen der Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG gelten. Ein Verwaltungsakt, der – wie der Zuwendungsbescheid vom 30. Juni 2020 – eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG) oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG).
Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 30. Juni 2020 lagen vor. Der Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig und die Klägerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Bestand, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Der Zuwendungsbescheid vom 30. Juni 2020 war rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer „Soforthilfe Corona“ nicht vorlagen.
Bei der „Soforthilfe Corona“ der vorliegenden Art handelt es sich ausweislich deren Vorbemerkung um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, welche ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt. Somit handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der „Soforthilfe Corona“ begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt U.v. 14.9.2020 – W 8 K 20.532; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743; B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 – W 8 K 19.364 – alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris).
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung einer „Soforthilfe Corona“ auf Grundlage der Richtlinie und der hierauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht vor und der Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2020 war dementsprechend rechtswidrig.
Es fehlt bereits an der Fördervoraussetzung der Antragsberechtigung der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung durch die Regierung von Unterfranken (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – beide juris). Nach Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinien sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) antragsberechtigt, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind und in beiden Fällen ihre Tätigkeit von einer bayerischen Betriebsstätte oder einem bayerischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Die Klägerin ist nicht wirtschaftlich und damit nicht dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig. Im Online-Antrag der Klägerin vom 29. Mai 2020 ist als Branche „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ angegeben. Nach der Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … … … vom 21. Januar 2021 ist bei ihnen unter der Betriebsnummer … die „… GbR“ gemeldet. Diese bzw. Herr … sei jedoch nicht mehr aktiv. Herr … habe bis 1995 beim Amt Anträge auf Ausgleichszahlungen gestellt und sei 1995 vor Ort kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass ein großer Anteil seiner Meldeflächen nicht landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Ausgleichszahlungen seien großteils wieder zurückgefordert worden. Nach dem Vorbringen des Beklagten bewirtschaftet die Klägerin bzw. Herr S. nach einer Auskunft der Gemeinde … und des AELF … … … … keinerlei land- oder forstwirtschaftliche Flächen und besitzt auch keine firmeneigenen Fahrzeuge oder landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen.
An dieser Einschätzung vermag auch das durch die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Aktenkonvolut nichts zu ändern. Ein tatsächliches wirtschaftliches Tätigwerden der Klägerin am Markt ergibt sich daraus nicht, insbesondere auch nicht aus der am 22. Mai 2017 notariell beurkundeten Eidesstattlichen Versicherung des Herrn … (Anlage 3, 4), dass er bereit ist, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes …, insgesamt in einer Hand als GdbR mbH vereinigt, als betriebsleitender Gesellschafter und beratender Betriebswirt bis 1. Januar 2047 fortzuführen. Der vorgelegte Versicherungsschein (Anlage 23) bezieht sich lediglich auf die Tätigkeit des Verkehrsleiters, aber nicht auf die von der Klägerin im Onlineantrag genannte Branche, und ist zudem nicht geeignet, ein tatsächliches wirtschaftliches Tätigwerden der Klägerin zu belegen. Ferner stimmt der dort genannte Betrag von jährlich 589,50 EUR netto (monatlich 49,125 EUR netto) nicht mit dem im Formular Liquiditätsengpass Unternehmen (Bl. 8 der Behördenakte) hinsichtlich gewerblich genannter Versicherungen genannten Betrag von monatlich 345 EUR überein.
Die Klägerin ist damit hinsichtlich der streitgegenständlichen Corona-Soforthilfe nicht antragsberechtigt.
Mithin war der Zuwendungsbescheid vom 30. Juni 2020 infolge der Nichtbeachtung der Voraussetzung für die Förderberechtigung nach Punkt 2.1 der Förderrichtlinien rechtswidrig.
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Rücknahme des Weiteren nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie hat den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG. Unter 2.2 des Onlineantrags erklärt die Klägerin, antragsberechtigt nach 1.1. zu sein. Im Onlineantrag wurde unter 1. (Bl. 1 der Behördenakte) als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage die vorübergehende Betriebsschließung zur Stützung des Betriebs angesichts Covid 19 (Bl. 2 der Behördenakte) angegeben und im Formular „Liquiditätsengpass Unternehmen“ (Bl. 8 der Behördenakte) wurde der monatliche Engpass mit 5.599,00 EUR beziffert, obwohl die Klägerin wie oben gezeigt nicht wirtschaftlich am Markt tätig war bzw. ist.
Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, 51. Edition Stand: 1.4.2021, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich.
Ermessenfehler hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung sind vorliegend nicht ersichtlich. Das behördliche Rücknahmeermessen ist insoweit reduziert (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 48 Rn. 127b). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris, Rn. 16; vgl. auch: HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44), was auch bei einer Bewilligung von Corona-Soforthilfen gilt (vgl. VG Gießen, U.v. 3.12.2020 – 4 K 3429/20.GI – juris Rn. 39 f.).
Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. August 2020 war damit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Hinsichtlich Nr. 2 des Rücknahmebescheids vom 11. August 2020, wonach die mit Bescheid vom 30. Juni 2020 bewilligte Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 EUR nicht an die Klägerin ausgezahlt wird, bestehen keine Bedenken.
Infolge der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids der Regierung von Unterfranken vom 11. August 2020 kommt ein Anspruch auf die Auszahlung der am 29. Mai 2020 beantragten Corona-Soforthilfe über 15.000,00 EUR, zuzüglich Zinsen seit Antragstellung, – wie von der Klägerin unter 2. beantragt – nicht in Betracht. Auf die obigen Ausführungen wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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