Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichend begründete Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen – hier: Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bzgl der Durchführung einer persönlichen Beratung iSd § 305 Abs 1 Nr 1 InsO nF; Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners
Nichtannahmebeschluss: Zur Zurückweisung von Beweisanträgen im Strafprozess gem § 244 Abs 6 S 5 StPO nF – Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Glaubhaftmachung gem § 244 Abs 6 S 4 StPO aF bzw § 244 Abs 6 S 5 StPO nF, gegenüber dem Zwischenrechtsbehelf gem § 238 Abs 2 StPO sowie gegenüber dem Anhörungsrügeverfahren gem § 356a S 1 StPO