Baurecht

Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen

Aktenzeichen  M 1 K 18.5695

Datum:
14.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29597
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 2 Abs. 1, Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Eine Planierung mit Frostschutzkies stellt einen Bodenaustausch mit Kiesaufschüttung und somit eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BayBO dar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zwar Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach Nr. 1 gegeben ist. Vorhaben sind jedoch auf das Erforderliche zu beschränken, mithin auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen oder gar Wohnhäuser (vgl. VGH München, BeckRS 1998, 24966). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Soweit die Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – NVwZ-RR 1999, 407).
II.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die teilweise vom Kläger vorgenommene Beseitigung der Gegenstände vom streitgegenständlichen Grundstück führt nicht zur Erledigung des Bescheids gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes führt nicht in jedem Fall zu dessen Erledigung, auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 11/97 – NVwZ 1998, 729). Rechtliche Bedeutung behält er jedenfalls, solange der Vollzug rückgängig gemacht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2008 – 9 ZB 07.1126; OVG Koblenz, U.v. 20.11.1996 – 8 A 13546/95 – NVwZ 1997, S. 1009). Vorliegend können die bereits beseitigten Gegenstände sowie die Schiffscontainer und Baumaterialien ohne weiteres wieder auf dem Grundstück gelagert werden. Die Beseitigung ist somit nicht irreversibel.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung, denn diese ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde gem. Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist jedoch neues, für den Betroffenen günstigeres Recht zu berücksichtigen, wenn eine solche Rechtsänderung zur Zulässigkeit der Anlage führen würde (vgl. Decker in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, 136. EL Januar 2020, Art. 76 Rn. 131 ff.).
Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sind vorliegend erfüllt. Die beanstandeten Anlagen verstoßen gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts.
1. Bei den in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides aufgezählten Gegenständen handelt sich um Anlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO.
Die Planierung mit Frostschutzkies stellt einen Bodenaustausch mit Kiesaufschüttung und somit eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO dar (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 2 Rn. 154). Eine Aufschüttung ist jede Anhäufung von festen Stoffen, durch welche die natürliche Geländeoberfläche auf Dauer verändert wird. Die Höhe und die Grundfläche spielen insoweit keine Rolle (vgl. König in Schwarzer/König, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 16). Ausweislich der vom Beklagten bei den durchgeführten Baukontrollen aufgenommenen Lichtbilder vom 7. Dezember 2016 und 19. August 2019 ist erkennbar, dass ein Bodenaustausch mit Kies vorgenommen wurde. Dies wurde auch schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung von der Klagepartei bestätigt.
Bei den vier Schiffscontainern sowie weiteren Baumaterialien handelt es sich gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO um bauliche Anlagen.
Auch die Holzhütte stellt gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBO eine bauliche Anlage dar.
2. Die Schiffscontainer, Baumaterialien und die Holzhütte sind formell rechtswidrig, weil sie als baugenehmigungspflichtige Vorhaben ohne die erforderlichen Baugenehmigungen ausgeführt wurden, Art. 55 Abs. 1 BayBO. Die Verfahrensfreiheitstatbestände greifen nicht ein; es fehlt in Bezug auf Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO und Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c BayBO am Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. dazu sogleich), Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BayBO und Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO greifen nicht, da die Anlagen im Außenbereich liegen. Offenbleiben kann, ob hinsichtlich der Planierung mit Frostschutzkies der Verfahrensfreiheitstatbestand nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO vorliegt, da jedenfalls ein Widerspruch zu (sonstigen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.5.1986 – 26 CS 85 A.3508; Decker in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, 136. EL Januar 2020, Art. 76 Rn. 89).
3. Die Vorhaben sind auch materiell baurechtswidrig, da sie nicht genehmigungsfähig sind. Die baulichen Anlagen widersprechen Bauplanungsrecht, da sie sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden und als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen.
Die Kammer folgt der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 19; B.v. 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – juris Rn. 5), wonach die formelle Illegalität eines Bauvorhabens für eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, sondern die materielle Baurechtswidrigkeit hinzukommen muss.
Die baulichen Anlagen stehen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Soweit die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten unterbrochen ist, ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, wobei letztlich die Verkehrsauffassung maßgebend ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, § 34 BauGB Rn. 18). Das streitgegenständliche Grundstück liegt unstreitig im Außenbereich. Es besteht kein Bebauungszusammenhang, vielmehr handelt es sich um eine vollständig unbebaute Fläche, ebenso wie die umliegenden Flächen.
Bei den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen handelt es sich nicht um privilegierte Vorhaben.
Der Kläger ist kein privilegierter Landwirt i.S.d § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Regelung ist ein Vorhaben unter anderem zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist der Kläger Eigentümer von ca. zwölf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die jedoch verpachtet ist. Er selbst betreibt somit keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.
Auch liegen die Voraussetzungen einer Privilegierung der Holzhütte als Bienenhütte gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vor. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat das Vorliegen einer Privilegierung zwar bejaht und verwies hierfür auf das bestehende gesellschaftliche Interesse an der Bienenhaltung. Dieser Auffangtatbestand privilegiert zwar Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach Nr. 1 gegeben ist. Vorhaben nach Nr. 4 sind jedoch auf das Erforderliche zu beschränken, mithin auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen oder gar Wohnhäuser (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.1998 – 15 B 95.2784; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, 137. EL Februar 2020, § 35 Rn. 57). Die Holzhütte ist nach Auffassung des Gerichts für die Bienenhaltung des Klägers nicht erforderlich. So gab der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung an, dass sich in dem Bienenhaus Gegenstände befänden, die der Kläger für seine Tätigkeit als Imker benötige. Der Beklagte gab ferner an, bei einer Baukontrolle sei festgestellt worden, dass das Haus keine Einflugschächte für Bienen habe und auch keine beantragt worden seien. Aufgrund der Beschaffenheit der Hütte ist es somit nicht möglich, in dem Holzhaus selbst Bienen zu halten. Für die Lagerung der Gegenstände, die zur Tätigkeit als Imker benötigt werden, bedarf es keiner Hütte im Außenbereich. Die Gegenstände können vom Kläger andernorts gelagert und von dort für die anfallenden Arbeiten mitgenommen werden. Das Vorliegen einer Privilegierung ist somit zu verneinen.
Auch hinsichtlich der weiteren Anlagen liegt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vor. Für eine Privilegierung diesbezüglich wurde weder etwas vorgetragen, noch ist eine solche für das Gericht erkennbar.
Die baulichen Anlagen sind auch nicht als sonstige Vorhaben genehmigungsfähig. Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Die Vorhaben beeinträchtigen öffentliche Belange.
Die Vorhaben stehen in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ist das Grundstück des Klägers im Flächennutzungsplan als Waldfläche und Schutzwald im Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Die baulichen Anlagen stehen damit nicht in Einklang und beeinträchtigen deshalb den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Zutreffend ist der Beklagte darüber hinaus von einer Beeinträchtigung der Belange des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ausgegangen. Nach dieser Vorschrift ist insbesondere dann von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange auszugehen, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werden. Das ist hier der Fall, da die umgebende freie Landschaft durch die Bebauung entgegen der ursprünglichen Zweckbestimmung geändert würde. Nach den Stellungnahmen und der Aussage der Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung stellt die Errichtung der Holzhütte einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Durch das Fundament des Bienenhauses, das Gebäude selbst und die Zuwegung kommt es nach den Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde zu Eingriffen in Gehölze und einer Veränderung des darunterliegenden, belebten Bodens. Zudem erfolge durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Biotops, da Gehölze entfernt werden mussten. Ferner würde die vorhandene Vegetation durch die Überbauung so stark beschattet werden, dass sich die typische Zusammensetzung der Pflanzengemeinschaften verändern und damit den Biotopcharakter verlieren würde.
Das Gericht schließt sich dieser fachlichen Einschätzung an. Es bestehen für das Gericht keine Zweifel an den Ausführungen der Vertreterin der unteren Naturschutzbehörde. Die Ausführungen waren sowohl in den Stellungnahmen als auch in der mündlichen Verhandlung detailliert, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei und wurden auch von der Klagepartei nicht erschüttert. Eine Beeinträchtigung des Naturschutzes sowohl durch die Holzhütte als auch durch die Lagerung der Container, der Baumaterialien und der vorgenommenen Planierung ist gegeben.
Aufgrund des Widerspruchs des Vorhabens gegen die vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften können auch nicht durch eine nachträgliche Genehmigung des Vorhabens rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
3. Auch die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
4. Die Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn mit ihr der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beseitigungsanordnung geeignet ist, die Entfernung ungenehmigter baulicher Anlagen und die grundsätzliche Freihaltung des Außenbereichs von wesensfremder Bebauung zu ermöglichen. Die Maßnahme ist auch erforderlich, d.h. sie stellt das mildeste Mittel dar, denn der gewünschte Erfolg kann nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Genehmigung oder Nutzungsuntersagung erreicht werden. Da, wie sich gezeigt hat, keine Genehmigungsfähigkeit besteht, ist die Baubeseitigung das einzige Mittel, um baurechtmäßige Zustände herzustellen. Auch die Angemessenheit der Maßnahme ist zu bejahen, es besteht kein Verstoß gegen das Übermaßverbot. Der zu erwartende Schaden steht nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat, soweit er mit seiner Klage unterlegen ist, die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Vorliegend ist der Kläger hinsichtlich der im Bescheid ausgesprochenen Hauptverpflichtung, die Entfernung von vier Anlagen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayBO, unterlegen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es verhältnismäßig, diesen Anteil in Bezug auf den gesamten anhängig gemachten Streitgegenstand angesichts des überwiegenden Interesses am Erhalt der zu beseitigenden Gegenstände im Verhältnis zur Zwangsgeldandrohung auf 4/5 festzusetzen.
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 16). Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten zu 1/5 dem Beklagten aufzuerlegen. Der Bescheid war hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in seiner Nr. 2 unbestimmt. Es wurde ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht. Hierbei ist nicht klar, in welcher Höhe das Zwangsgeld bei welchem Pflichtverstoß fällig geworden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2010 – 10 CS 09.3202). Aufgrund der Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung wäre der Beklagte diesbezüglich voraussichtlich unterlegen.
IV.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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