Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig – keine Bedenken hinsichtlich fachgerichtlicher Ausführungen zu mangelnden Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsantrags – keine Überziehung der Formanforderungen (§ 172 Abs 3 S 1 StPO) bei Zurückweisung eines äußerlich einheitlichen Antrags von 129 Seiten, der neben eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu 90% aus eingescannten Dokumenten bestand