Arbeitsrecht

Fehlende Unterschrift auf der Kostenrechnung

Aktenzeichen  13 M 16.2464

Datum:
28.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 19, § 66
VwGO VwGO § 117 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Urschrift des Urteils bzw. Beschlusses ist von den mitwirkenden Richter zu unterzeichnen (§ 117 Abs. 1 S. 2 VwGO), die Ausfertigungen müssen – etwa durch maschinenschriftliche Namenswiedergabe – nur erkennen lassen, dass und von wem die Entscheidung unterschrieben wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Kostenrechnung handelt es sich um den Kostenansatz im Sinne von § 19 GKG, der seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt ergeht (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 46222). Er muss nach Art. 37 Abs. 5 S. 1 BayVwVfG als schriftlicher Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, weder Unterschrift noch Namenswiedergabe des Behördenvertreters tragen, sondern nur die erlassende Behörde erkennen lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I. Im Verfahren 13 A 16.35 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 18. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 21. Mai 2016, sein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des 13. Senats sowie seine erneute Anhörungsrüge vom 24. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 2015, gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2015 (13 A 15.1716) jeweils verworfen, dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt und die Gebührenpflicht für das Verfahren angeordnet. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wurde nicht erhoben. Mit Kostenrechnung vom 7. September 2016 wurden die vom Kläger zu entrichtenden Gerichtskosten unter Hinweis auf Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses auf 60,00 Euro festgesetzt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 hat der Kläger unter Angabe des Buchungskennzeichens der Kostenrechnung Einspruch gegen die Forderung und gegen die Vollstreckung erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschluss, aus dem sich die Forderung ergebe, sei nicht unterschrieben. Es handle sich nach den „§§ der BRD“ wie auch beim Schreiben der Staatsoberkasse nur um einen Entwurf. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Verwaltungsgerichtshofs nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zwar nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Gerichtskosten erhoben. Aufgrund der besonderen Vorschriften für das flurbereinigungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1956 – I C 203.55 – BVerwGE 4, 202; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 147 Rn. 1) entsteht eine Gebühr für das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nur, wenn nach § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Gebührenpflichtigkeit angeordnet worden ist. Dies ist hier der Fall, weil der Beschluss vom 18. Mai 2016 einen dahingehenden Ausspruch enthält.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Beschluss vom 18. Mai 2016 auch nicht nur um einen nicht unterschriebenen und damit unverbindlichen Entwurf. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der auf Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 117 Rn. 1), ist ein Urteil bzw. ein Beschluss schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Dabei ist nur die Urschrift des Urteils zu unterzeichnen. Die Ausfertigungen müssen – etwa durch maschinenschriftliche Namenswiedergabe – erkennen lassen, dass und von wem das Urteil unterschrieben ist (Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 117 Rn. 7).
Vorliegend befindet sich in der Gerichtsakte im Verfahren 13 A 16.35 die von den mitwirkenden Richtern handschriftlich unterzeichnete Urschrift des Beschlusses vom 18. Mai 2016. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der mitwirkenden Richter zugestellt, so dass den formellen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO vollständig entsprochen wurde.
Auch soweit der Kläger die fehlende Unterschrift auf der Kostenrechnung rügt, führt dies nicht zum Erfolg seiner Erinnerung. Bei der Kostenrechnung handelt es sich um den Kostenansatz im Sinne von § 19 GKG, der seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt ergeht (vgl. BVerwG, B. v. 27.4.2016 – 5 KSt 1.16 – juris Rn. 9 m. w. N.). Da die hier relevante kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltung. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind daher die Regelungen des BayVwVfG, auch die über Verwaltungsakte, anwendbar (vgl. BVerwG, B. v. 27.4.2016 a. a. O.). Nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt, was bei der Kostenrechnung vom 7. September 2016 der Fall ist.
Inhaltlich begegnet die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr von 60,00 Euro im Übrigen keinen Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses sind in Verfahren über die Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) für den Fall, dass die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, 60,00 Euro als Festgebühr anzusetzen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 2 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO.


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